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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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162 V. Gegenwärtige Lage und Bedürfnisse.

der Wohlstand des Landes und die Kraft derRcgierung geschütztscy. Vor allem aber rathen wir, daß man sich hüte, durchkünstliche Bestimmungen die Verhältnisse zu verwickeln, wennman nicht die ganze Verfassung im Keime tödten will. Es tra-gen die Regierungen insgemein nicht ungegründete Scheu, durchdas Bewilligungsrecht zu sehr in ihren Maaßregeln gebundenzu werden, und auf der andern Seite ist unverkennbar, daßjede Lücke im Grundsätze der Bewilligung gleich möglich macht,die ganze Regel in die Ausnahme zu werfen. Es gicbt hier wiein so vielen andern öffentlichen Dingen keine Vermittelung alsgegenseitige Redlichkeit und guten Willen. Wenn Unredlichkeitund Bosheit sich einmengen: so wird und muß sofort der Kampfum das Höchste beginnen; denn keine Verfassung in der Weltkann das Schlechte zum Guten kehren. Bei uns ist der Grund-satz der Bewilligung vollkommen und rein in den sammtlichenProvinzialverfassungen begründet. Nur wenn keine Geldbei-träge von den Unterthanen verlangt werden, kann er zweifel-haft seyn; und bis dahin ist nur zu weit. Die Beschränkungen,die ourch die Reichsverfassung theils gegeben, theils versucht wa-ren, sind weggefallen; der Satz der Fürsten, daß die Unter-thanen die Kosten dcr Kriegshecre bezahlen müssen! ist glück-lich vom Kaiser darniedergehalten*). Die Verfassung auch jetztauf etwas andres als das reine Bewilligungsrecht zu gründen,ist unmöglich. Dagegen wird die Ausführung, die Art undWeise wie der Voranschlag der Ausgaben zu machen und dieBewilligung zu stellen ist, nothwendig darauf Rücksicht zu neh-men haben, wie der Regierung die nöthige Freiheit der Bewe-gung zu sichern sey. Zu unterscheiden ist hier vor allem dasVerhältniß derjenigen Ausgaben, die von der Gnade abhängen,und derer, die eine Nolhwcndigkeit zum Grunde haben. Beidewerden nur zu leicht vermengt und nichts führt mehr zur Zer-rüttung. Nicht minder wichtig ist ein Unterschied unter festste-henden und veränderlichen Bewilligungen. Die zweckmäßigeAufstellung jener erstem ist die Bedingung, unter der in Rücksicht

') Reichstagsvcrhandlungcn von 1670.