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V. Gegenwärtige Lage und Bedürfnisse.
erzwingen. Man darf diese Macht nicht füglich auf Polizcige-genstände u. dergl. beschranken; denn Zeit und Noth sind oftdringend und die Stande schwer zu versammeln. Unsere Ver-hältnisse, die Ausbildung der Regierung, die wir einmal besi-tzen und nicht entbehren können, fordert dieses. Aber wennman dieser Befugniß nach den Gegenständen keine genügendenGranzen setzen kann, weil solche nur zu leicht zu Distinctionenführen, das heißt zu Verwirrung: so scy sie der Zeit nach be-schrankt bis zur nächsten Versammlung der Stände. Bei sol-cher Bestimmung wird es der Regierung nicht an der nöthigcnMacht, dem Volke nicht am nöthigen Schutze fehlen; und zu-gleich wird die Hauptschwierigkeit einer genügenden Competenz-bcstimmung der Gerichte beseitigt, welche darin liegt, daß diegesetzgebende Gewalt niemals der richterlichen untergeordnetseyn kann.
Nicht minder bedarf' das Recht der Beschwerde einer ge-naueren Bestimmung. In den Prvvinzialrccessen ist dies Rechtdurchaus anerkannt, allein es hat nirgend ein genügende Formexistirt, welche demselben Sicherung und festen Character gege-ben hätte. In den ältern Rccessen' ist durchgchends die Klageüber Rechtsverletzung gegen die Person des Fürsten selbst gewen-det. Diesen mochte man dann belangen vor dem Reiche, odervor den Landräthen, oder sonst vor guten Freunden und Aus-trägen. Eine Verfassung dieser Art ist unmöglich. Nachdemdas Reich aufgclösct ist, bleibt nichts übrig, als entweder dieAusübung der Staatsgewalt aller Verantwortung zu übcrheben,mithin die Despotie oder vielmehr, wenn andre Rechte ausge-sprochen sind, den offnen Kampf verfassungsmäßig zu begrün-den, oder die Staatsdiener für alle von ihnen ausgegangenenHandlungen verantwortlich zu machen. Diese Art der Verant-wortlichkeit freilich ist sehr oft ein bloßes Wort; sie kommt fastnie zur Anwendung; aber man hüte sich wohl sie deshalb für un-bedeutend zu achten. Es giebt im öffentlichen Leben mancheRechte, die nicht zur Ausübung da sind, sondern damit jeder dieGränzen erkenne und den Fall vermeide, der zur Ausübungdes Rechts zwingen würde. Dieser Art sind jene schwachen