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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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37. Verfahren und Rechte. 150

simnmgen von den Beschlüssen abweichcn, zu oft cm und der-selbe Beschluß nur in den entgegengesetztesten Gesinnungen sei-nen Grund finden. Wer hier gezwungen wird zu schweigenund sich falscher Bcurthcilung auszusetzen, der wird leicht erbit-tert. Nur Beschlüsse sind ohnehin Werk und Gegenstand derVerfassung; sie mag man binden. Im übrigen ist die Geschäfts-ordnung der hannoverschen allgemeinen Ständcversammlungleicht die beste unter den deutschen Gesetzen dieser Art, weil sienicht mit Formen überladet und große Freiheit der Discussivn»erstattet. Hüte man sich wohl hier zu andern.

Daß die Rechte der Stande sich naher bestimmen müssen,liegt am Tage. Dieses schwankende Zuratheziehen bei allge-meinen Gesetzen kann nicht fortdaucrn. Noch zu Anfang des17. Jahrhunderts hat niemand gezwcifelt, daß eine Zustim-mung erforderlich sey. Noch nach dem westfälischen Friedenstand solches in den Verträgen und den Theorien der Juristen,hoher fürstlicher Staatsdiener, z. B. eines Mevius, fest. Erstseit jener Zeit und vorzüglich seit dem Anfänge des 18. Jahr-hunderts machte man die große Entdeckung, daß solches der ho-hen fürstlichen Obrigkeit zuwider sey und auf ein tloni-opsiueuhinauslaufe, welches man den Ständen nicht gestatten dürfe.Seitdem ist factisch die Zustimmung fast immer gefordert; aberman hat sich gewehrt solches anzucrkennen. Man hat nicht sel-ten Polizeigesetzc erlassen, ohne die Stände zu fragen; manhat einseitig dcclarirt. Man hat in dem Patent von 1819 dieZurathcziehung auf allgemeine Gesetze beschränkt, weil manjene falsche Stellung der Provinzialstände aufrecht erhielt. Allediese Unterscheidungen und Distinctionen dienen nur die Sachezu verwirren. Das Recht muß einmal klar gestellt, anerkanntund gesichert werden. Eine doppelte Legislatur kann nicht be-stehen. Was sollte daraus werden, wenn ein bedeutendes Ge-setz gewonnen wäre, und in den Provinzen würde dasselbe auf-gehoben durch den Einfluß solcher, gegen die das Gesetz geradegerichtet war, und werden mußte? Allerdings darf der Regie-rung die Macht nicht entzogen werden Verfügungen zu treffen,wie sie der Augenblick fordert, und Gehorsam für dieselben zu