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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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34. Der König und daü königliche Haus. 149

ist, verstattet scpn, sich von einem solchen Gesetze zu entbin-den. Die Rechte der Agnaten stehen nicht mehr unter demSchutze des Kaisers; sie können keinen Schutz in sich selbst fin-den ; denn sie sind der Staatsgewalt unterworfen so gut wie je-des andre Recht. Also muß auch ihnen ein andrer Schutz ge-wirkt werden durch einen Antheil an Ausübung der Staats-gewalt, welcher dem Bürger ertheilt ist, und der ihnen umdesto minder versagt werden kann, je größer die Rechte sind,die sie besitzen.

Jene veränderte Stellung des Königs macht überhauptdringend nothwendlg, daß das Verhältniß desselben auch gegendie Untcrthanen neu begründet werde. Aus jener Zeit her, woder Fürst nicht Staatsoberhaupt, sondern ein hvchbcrechtigterNeichsunterthan neben und über minder berechtigten war, sindüberall den Standen Rechte verbrieft, die mit der vollkommncnStaatsgewalt schwerlich vereinbar sind. Wenn der Ncichsfürstvor den Reichsgerichten zu Rechte stehen mußte: so möchte esscheinen, daß cin Bundesgcricht hier völlig gleiche Stelle behaup-ten könne. Aber unmöglich ist es, daß der König als solchervor seinen Unterthanen zu Rechte stehe, so wie der Bischof vorseinem Capitel, der Herzog von Lüneburg vor seinen Landra-then. Dennoch sind diese Rechte urkundlich gesichert*), undbestanden sehr wohl mit dem Fehdcrcchtc des Mittelalters, nachwelchem jeder, der des andern Hülfe verlangte, sich bereit er-klärte, dem Rcchtsspruchc desselben zu stehen. Aber in unfernVerhältnissen ähnliches aufrecht erhalten wollen, hieße die Grund-lage der Verfassung umstoßcn und das Volk über den König stellen.Eben so unmöglich ist es, Krieg und Frieden, Verträge mit Aus-wärtigen an ständische Bewilligung zu knüpfen, wie dies diealten Ncccsse thun; und noch weniger ist es mit gesundemStaatsrechtc zu vereinigen, wenn dem Fürsten die Vcrthcidigungdes Landes auf eigne Kosten zur Last gelegt; oder gar verstell-tet wird, sich in Kriege zu stürzen, an denen das Land keinen

*) z. B. Linicb. L. A. von 1563. bei Jacvbi Tbl. l. ,1. die Os-»abrnekischcn Capitulativnen von 1480, 1509 und 1532 Re. 33 und31. beim Zlcccß vom Archidiaconatwcsen.