148
V. Gegenwärtige Lage und Bedürfnisse.
34. Der König und das königliche Haus.
Die Verhältnisse der Glieder des königlichen Hauses untersich sind bei uns mehr als anderswo unklar. Der Staat, aufden sich dieselben beziehen, ist neu geschaffen. Die Verhält-nisse vor der Erwerbung so bedeutender neuer Gebiete könnenschon deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung gebracht wer-den. Aber selbst diese sind unklar. Seit dem 13. Jahrhun-dert ist dieses Besitzthum unter verschiednen Linien getheilt ge-wesen. Das Hausgesctz, das jetzt gilt, das Testament ErnstAugusts, ist verfaßt noch ehe die Fürstenthümer Calenberg undLüneburg vereinigt worden, und nur einmal vor dieser Vereini-gung unter schweren Verwirrungen*) zur Anwendung gekom-men. Nachdem beide Lande vereinigt, und die HerzogthümerBremen und Verden erworben waren, haben die Verhältnisseder englischen Krone jene einheimischen Hausrechtc zurückgc-drangt. In vielem wird man gegenwärtig das alte aufrecht er-halten können. In noch mehreren: bedürfen wir völlig neuerBestimmung. Ueberall aber wird es nothwendig seyn, so vie-les verdunkelte sorgfältig zu erforschen.
Was aber hier ganz vorzüglich neue Begründung erforder-lich macht, das ist das Verhältniß des Königs selbst. Alle al-ten Verträge gründen sich auf die Rcichsverfassung; in dieserwar der Rcichsfürst nicht selbstständig. Er war nicht Staatso-berhaupt ; denn er erkannte einen Richter über sich. Deshalbwar sein Verhältniß in mehr als einer Beziehung einem privat-rechtlichen ähnlich. Jene agnatischen Befugnisse, die so vielenStreit und so viele Besorgnisse erregt haben und noch erregen,sie beruhen durchaus auf privatrcchtlichem Grunde; sind un-vereinbar mit dem Rechte der Staatsgewalt, das in EinemHaupte vereinigt seyn soll. Wo eine Handlung des Regentenin den gesetzlichen Formen als Gesetz unbedingt alle Unterthanenbindet, da kann nimmermehr einem Agnaten, der nur Unterthan
y Man gedenke der Händel des Prinzen Maximilian.