33. Grundgesetz. Allgemeine Principien. 145
gültig anerkennen will, sowie die Gewohnheit mancher andernBürger aus dem bloßen Staatsgrundgcsetze die Verfassung ken-nen lernen zu wollen, macht es nothwcndig dieselben gesetzlichfestzustellcn.
Solcher Art sind jene Satze über Unabhängigkeit derJustiz,über freien Genuß und Gebrauch des Eigcnthums und der kör-perlichen und geistigen Kräfte. Selbst die Sicherung des Bür-gers gegen Arrest gehört hierher. Die meisten dieser Sätze sindin dem Rcchtssystcmc des Landes begründet, sind durch die Gc-, setze des Landes geschützt. Viele würden durch das Criminalge-sctzbuch noch mehr befestigt seyn; andre mögen freilich bessererSicherung bedürfen (wie namentlich die Unabhängigkeit derJustiz). Allein auch hier wird das Meiste von der Organisationder Behörden selbst abhängig seyn. Jene Sätze auszusprechenkann überall kein Bedenken finden.
Nur einige von ihnen sind von einem realen Gehalte, weilsie neues feststellen. Hicher gehören zunächst einige Sätze inBezug auf Freiheit der Person und des Eigenthums, welchedem römischen Rechte nicht fremd, aber in unserm Vatcrlandedurch den vielfach verwickelten Gang der Geschichte verdunkeltsind. Diese Sätze mögen vor allem sorgfältig erwogen werden,damit nicht Hörigkeit, Zinspflicht, Zunft- und Bannrechte, freieThcilbarkeit oder Gebundenheit des Grundeigenthums und somanches andre, worüber entweder bereits durch Gesetze verfügt,oder noch zu verfügen ist, auf eine unzweckmäßige Weise geord-net oder demnächst mit der Verfassung in Widerspruch gebrachtwerde. Ein zweiter Punct dieser Art, der gesetzlicher Bestim-mung bedarf, ist die Freiheit der Presse. Von Alters her istdie natürliche Freiheit an sich erlaubter Handlungen hier aufeine auffallende Weise beschränkt worden, und deshalb wirdPreßfreiheit eine bedeutende Regel seyn, weil sie eine fehler-hafte Ausnahme vernichtet. Nicht minder bedeutend ist drittensdie Herstellung der alten Oeffentlichkeit der Staats- und Ge-richtsverhandlungen. Auch hier ist, auf ähnliche Weise wie dieBefugniß der Buchdruckerpresse sich zu bedienen von einer Er-laubniß des Staats abhängig gemacht, worden, dem freien Ge-Stüve über Hannover. 10