18. Justiz. 77
zwei angcdcutct werden. Zuerst das unglückliche Thcoretisircn,das in die Gerichtshöfe cingcdrungcn ist. Das Recht berührnicht etwa aufWisscnschaft, sondern auf dem Leben; es ist nichtdas Product der Buchstaben und Worte eines Gesetzes, sonderncs ist dicRcgcl, nach der die Geschäfte und Verhältnisse derBür-gcr sich richten, und kaum läßt sich etwas verderblicheres, zer-rüttendcrcs denken, als wenn ein Geschäft, das in Bezug aufeine bestimmte Regel cingcgangcn ist, plötzlich auf eine ganzverschiedene Regel rcducirt werden soll. Deshalb kann nirgendein gesunder Ncchtszustand scyn, wo nicht auf Vorgänge (aufruictorilalonr roruirr p> orpxN.no «iirülctor jnlliLcrtaruni) gesehenwird. Diese Grundbedingung des bürgerlichen Wohls ist unsentrissen durch die Gerichte selbst. Den Grund zu dieser Zer-rüttung hat bei altern Richtern das französische Recht gelegt,das als völlig neu und willkührlich geschaffenes Product eincrNc-volution weiter gar nichts gab und wollte als Buchstaben-Inter-pretation. Dann hat aber auch die Jugendlichkeit der Rich-ter in diesem Sinne fvrtgewirkt. Alle jene Berichtigungen, diedie Wissenschaft des römischen Rechts erfahren hat, sind sofortohne Prüfung des Werths ins Leben übcrgcgangen. Man istdabei nicht stehen geblieben, sondern hat jcne Wvrtintcrprctationauch auf Landcsgcsctzc angewandt, die wahrlich nicht dazu ver-faßt sind, daß man ihre einzelnen Buchstaben prüfe. Sv hatman fast alles Recht wankend gemacht; man hat aber zugleichdie Würde des Nichtcramts vernichtet; denn in unmittelbarerVerbindung mit dieser Tendenz auf Buchstabcnwcscn steht die,eine jede weitere eigentlich doctrincllc Interpretation (eine Bc-fugniß, die das Richtcramt als sein und des Volks heiligstesKleinod bewahren sollte) von der Regierungsbehörde zu fordern,deren manchmal nicht wohl gefaßte Entscheidung dann einerneuen Silbcrstecherei unterworfen werden kann.
Verminderung des Ansehens und der Würde des Richter-amts überhaupt ist die zweite unglückliche Folge jener Jugend-lichkeit der Gerichte. Das Richtcramt ist das persvnisicirte Rechtund die'Achtung wird demNechte gezollt, die das Volk vor seinenRichtern hat. Wer kann aber jene Ehrwürdigkeit, die in alter