76 111. Zustand der Verwaltung.
Ucbcrverschuldctcn, dem man ständische Anträge und frühereBeschlüsse opferte*). Jndcß kam man dem Adel durch Crcdit-vcrcinc zu Hülse, die das Geld um so leichter finden mochten,je schwereres war, Capitalicn auf andre Weisein Grundcigcn-thum sicher anzulegcn; und selbst der Beschluß der zweiten Cam-mer, der diese Verordnung nur als Vorbereitung zu einer um-fassenden Gesetzgebung aufnahm, wurde durch Rcgierungscin-fluß und die erste Cammer vereitelt. Eine Concnrsordnung wardringendes Bcdürfniß, und man dachte nicht daran, den stän-dischen Anträgen Folge zu geben. Dagegen riß man, freilich auchaus einzelne ständische Anträge, einzelne Stücke heraus, störtedurch partielle Anordnungen das ganze Ncchtssystcm, entschiedControvcrsen —- zum Thcil so, daß nach wenig Jahren die Ent-scheidung wieder anders entschieden werden mußte**). Au Standegebracht ist eine Wechselordnung, über welche die Kauflcntc je-doch klagen, daß sie kein sichres Recht gebe, das Verbot derPrivatcide und eine Untcrgcrichtsvrdnung, die im Ganzen nurdas Bisherige wieder neu bestimmt, in mehreren Stücken demRichter zuviel überläßt, und in das Rechtssvstcm störend cin-grcift, auf jeden Fall aber die große wichtige Zahl kleiner Schuld-klagen unvcrhältnißmäßig kostbar macht.
18 . I u st i z.
Die Verwaltung der Justiz, welche man vormals als dieheiligste Function des Staats, als ein Geschäft für Männer vongepresstester Wissenschaft, Erfahrung, Klugheit und Festigkeitbetrachtete, ist fast überall in die Hände jüngerer Leute gekom-men. Bei den Acmtcrn sind es die jüngsten Beamten, denensie znfällt. In dic Justizcanzleicn ist durch die Art, wie diese Col-lcgicn ergänzt werden, großcntheils eine Reihe junger Män-ner cmgcrückt, und selbst das höchste Tribunal ist zumal in Folgeder Wahlrechte durch diese Verjüngung mit berührt. Von denUcbcln, die hieraus nothwendig entstehen müssen, sollen nur
') vcrgl. Reck: lieber das Hvpothekeiiwcscii.
") z. B. die Collatcral-Erbfolge ini Lehn.