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Ul. Zustand der Verwaltung.
Zeit so viel galt, auf Jünglinge übertragen, wie wir sic alleTage zu Gericht sitzen sehen? Auch dieser, Uebcl hat tiefere Felgen.WaS vom Volke verehrt wird, das muß auch die Macht unangeta-stet lassen. Wer auf seinen Eid das Recht spricht und in seinemganzen Umfange darstellt, dein scheut sich auch die Macht Vor-schristcn zu machen, die er würdig zurückweiscn würde. AberJünglingen, selchen, die selbst überall nach Anweisungen, In-terpretationen, Rescripten verlangen, selchen werden denn auchleicht Rcscn'ptc zu Thcil, we sic nicht verlangt sind. Wir ken-nen über Eabinets - Justiz nicht klagen. Aber Gerichte, die überdie Grunzen ihrer Zuständigkeit nicht selbst urthcilcn, sind nichtunabhängig. Uns fehlt cs hier an klarem Rechte und selbstEtrubcn, einem vielfach hochverdienten, ehrwürdigen Mannemuß der Berwurf gemacht werden, daß er die Begriffe verwirrtund metaphysische Distinctioncn an die Stelle klaren Rechts ge-schoben habe. Man hat nur zu viele Beispiele, wv auch in un-serm k'andc den Gerichten das Erkenntniß über die Granzen ih-rer Cempctenz entrissen ist.
Die Uebung der Staatsheheitsrechte in der Gerechtigkeitspflege hatte beide Ucbel mildern kennen. Aber auch sic ist schwachgeworden.
19. Polizei.
Hannover hat den Ruhm von alter Zeit, daß seine ganzeVerwaltung vom Geiste der Gerechtigkeit belebt sey. Es wardies die schönste Wirkung von Georgs III. Gesinnung. DieserGeist der Gerechtigkeit aber beruht auf einem hohen Ansehender Gerichte; er beruht darauf, daß die Berwaltungsgeschaftcvon Männern besorgt werden, denen nicht nur Gerechtigkeit amHerzen liegt, sondern die auch das Recht tief erkannt haben.Die neuere Art der Stcllcnbcsctzung nebst der Gesinnung, dieviele unserer GcschäftSmanncr aus der franzvsisch-wcstphalischcnPeriode nütgcbracht, hat die Folge haben müssen, solche von denDcrwaltungsgcschäftcn zu entfernen, und andre Vorzüge habendiesen Mangel nicht immer genügend ersetzt. Ganz vorzüglich