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III. Zustand der Verwaltung.
waren, diese Functionen mit der Verwaltung des Cammcrgutsverbanden. Seit 1823 wurde sic unter das Ministerium ge-stellt, und zugleich erhielten die Landdrvstcien den 'Auftrag ein-zelne unbedeutendere Gegenstände mit den Acmtcrn geradehinabzumachen, andre erst nach erstattetem Berichte an die Do-maincn-Cammer, welche wiederum nvch andre ihrer alleinigenEntscheidung vorbchiclt, und darüber mit Acmtern und Ren-teien direct verhandelte. Hierdurch sind die Geschäfte auf eineeben sv lästige als nutzlose Weise erschwert und die Privatper-sonen verwirrt. Höchst auffallend aber ist cs, daß im Herbstedes Jahres 1830 wieder begonnen wurde, die Cammer/ dieman 1823 mit so vieler Anstrengung unter das HannoverscheMinisterium zu bringen gesucht hatte, wiederum neben dasselbezu stellen; indem inan dieselbe zu dircctcm Benehme» mit desKönigs Majestät, oder vielmehr jener zweiten Instanz des Mi-nisteriums, welche ihren Sitz in London hatte, anwics.
, Es läßt sich nicht verkennen, daß die alte Organisation derBehörden bei sehr vielen Mängeln und ungleich minder hcrvvr-trctendcm System dennoch einfacher und zu ihrer Zeit zweckmä-ßiger war, als die gegenwärtige. Es fehlte derselben an einemCcntralpuncte, allein eben dadurch wurden die vbcrn Regie-rungsbehörden dem Dvmanial-Interesse ferner gehalten. DieRegierungsbehörden wirkten mit auf das Stcucrwcscn ein, undstanden dadurch der Last und dem Drucke der Untcrthanen nä-her. Mit den Justizbehörden standen sie in keiner Beziehung,und cs mochte auch dies noch dazu dienen, die gerichtlichen undadministrativen Functionen der Acmtcr, in denen sich damalsalles wieder vereinigte, und die durch diese Vereinigung freilicheine zu große, aber doch oft in wohlwollendem Sinne geübteGewalt über die Untcrthanen erhielten, besser gesondert zu hal-ten. Es ist richtig, daß diese Verhältnisse in der Maaße nichtbestehen konnten, thcils weil der Umfang des Landes, thcilsweil die Ansprüche an die Verwaltung gewachsen waren. ESist nicht zu leugnen, daß die Vermehrung der Behörden meistvon der vortrefflichen Absicht ausgegangcn ist, dadurch den ein-zelnen Verwaltungszwcig zu bessern. Allein die neue Organi-
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