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15. Mittel- und Untcrbchörde».
dircction mit ihrem technischen Personal zwischen diesen unddem Ministerium. Dazu kommt nun noch, daß die Landdro-stcicn die Aufsicht und Controle in der Rechtspflege üben sollen,wahrend die Acmtcr zu der ungeheuren Masse ihrer administra-tiven Bezüge auch noch die Jurisdiction zu üben haben, welcheallein in den obern Instanzen völlig getrennt gehalten ist, insofern nicht die Göhrder Constitution, das über seine natürli-chen Gränzcn ausgedehnte Polizei - und Disciplinar-Strafrechtund die Consistvrial-Gerichtsbarkeit wiederum die Landdrostcicnund Consistoricn in diese Functionen verwickeln. Die Aemter-vcrfassung ohne ein zur Seite stehendes tüchtiges Gcmcindcwc-sen war seit langer Zeit in gutem Rufe, vielleicht mehr weilallein die Beamten darüber redeten, als weil sic wirklich vor-trefflich war. Ihre Vorzüge ruhten jedenfalls auf dem unmit-telbaren Verkehre der Beamten mit dem Untcrthan, auf per-sönlicher Bekanntschaft, die am Ende ein väterliches Verhaltensthcrvorbringt. Diese Vorzüge wurden in neuer Zeit durch dieVergrößerung der Acmtcr grvßtenthcils genommen. DasSchreibwerk entfernte die Beamten noch mehr von den Unter-thancn, und die Administration siel in der That meist den Vög-ten anheim und wurde sehr oft von diesen schlecht geführt. DemBeamten, der von einem Thcile des Königreichs plötzlich inden andern geschickt, genug zu thun hatte, wenn er sich denRechtszustand mit einiger Gründlichkeit bekannt machen wollte, >fehlte nur zu oft die Localkcnntniß, ohne welche eine gute Ver-waltung unmöglich ist, und so wurde er abhängig von solchen,denen er Befehle crthcilen sollte.
Mit diesen vielfachen Verkettungen ist aber das System derVerwaltung noch auf keine Weise geschlossen; vielmehr bleibt inder Administration dcr Domaincn noch ein Zweig von der durch-greifendsten Wichtigkeit übrig. Diese Verwaltung ist mit Aus-nahme der Zoll-, Post- und Bcrgwerkssachcn centralisirt inder Domaincn-Cammcr. Diese Behörde stand vor 1823 nebendem Ministerium und hatte unmittelbar unter sich die Aemter,die seit jener Zeit, wo Polizei und Jurisdiction nur von derSeite des daraus zu gewinnenden Einkommens von Bedeutung