10. Besetzung der Stellen. 7l
sation, welche sich erst nach und nach seit 1814 und vorzüglichseir 1823 ausgcbildet hat, und bei der sich noch wieder mancheprovinzielle Modisicationcn finden, hat dem Bedürfnisse nichtgenügt, die Geschäftszweige nicht bedeutend gebessert, und vor-züglich dazu gedient, die Unbchülflichkcit und Kostbarkeit derVerwaltung zu vermehren.
10. Besetzung der Stellen.
Indcß ist über diese Verhältnisse, die nicht so sehr einzelnePersonen als den ganzen Geschäftsgang treffen, weniger geklagt.Sic völlig zu übersehen, und die Wirkungen ganz zu bestimmen,vermag auch nur, wer den ganzen Geschäftsgang übersieht.Der Privatmann findet wohl einzelne Beschwerden, er entdecktdas Unzweckmäßige einzelner Puncte, das Unregelmäßige derZusammensetzung, allein weiter cinzudringen ist ihm unmöglich.Desto bitterer wird gefühlt, was sich auf die Besetzung der alsogeschaffenen Dienststellen bezieht. Zn diesem-wichtigcn Zweigeder Verwaltung ist uns die Willkühr völlig fremd geblieben,durch welche zumal in Baicrn und Baden eine Last von Pensio-nen und Qmescenzgchaltcn auf den Staat gehäuft ist, unterderen Druck das Volk erliegt. Dieses Glück haben wir, weildie Regierung sich nicht vom Taumel der neueren Verwaltungs-kunst hat forrrcißcn lassen. Die Klagen sind bei ugs andrerArt. Wenn einmal die Existenz der höheren Stände ganz oderdoch zum allergrößten Thcile auf Staatsämtcrn beruht, so fehltes nie an scharfen, ja selbst an eifersüchtigen Blicken, welche jedeAnstellung bewachen, und eS erregt lautere Klagen, wenn einemEinzelnen hier Unrecht geschieht, als wenn durch die Verwal-tung selbst Hunderte unterdrückt werden. Zn den Hannover-schen Provinzen hatte nun von Alters her der Adel große Be-günstigungen im Staatsdienste genossen. Zn manchen Fächernwaren diese Vorzüge geblieben; in andern hatte man sie weis-lich den Ansprüchen der Zeit aufgeopfcrt. Namentlich im Bc-amtenwese» war durch Aufhebung der sogenannten Drosteu-Car-ricre rechtlich eine völlige Gleichheit hergestellt. Allein je mehr