Druckschrift 
Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

14 . Organisation der Behörden. 63

Cabinet *). Gewiß ist es eine schwere Sache die Negierungwohl einzurichten, wo der Fürst nicht im Lande wohnt. Billigund nothwcndig ist es, daß der Untcrthan, den die Entscheidungder Minister beschwert, auch die Entscheidung des Königs selbsterbitte, daß er seine Klagen bis zum Ohre des Herrschers brin-ge. Dieser aber im fremden Lande geboren, erzogen, der Ver-hältnisse unkundig, wird immer des Vortrags seiner Rathe be-dürfen; sind diese dieselben, über deren Entscheidung geklagtwird: so ist die Beschwerde unnütz; ja die Untersuchung bei derEntfernung der Orte unmöglich. Sind sie andre: so entstehtnothwcndig jenes Mißverhältniß. Als 1714 Georg I. die Kronevon England übernahm, hatte er in die Hände seiner MinisterVollmachten von fast unglaublicher Ausdehnung gelegt. DasUcbel minderten unter seiner und seines Nachfolgers Regierungdie Reisen, die fast jährlich nach Hannover unternommen wur-den und die vielleicht das einzige wirksame Gegenmittel sind.Georg 111. kam niemals nach Deutschland. Die Regierung zuHannover bildete sich ungleich selbstständiger aus, schwerlich zumGewinn des Landes. Der Wille des Königs wurde manchmalnicht vollstrcckt**), und wenn auch das Verbot des Supplicirenssich nur auf Justizsachcn erstreckte und Cabinetsjustiz verhütensollte: so war doch der Glaube an ein unbedingtes Verbot sehrverbreitet. Die Mittel, welche Georg 111. angewandt hatte,um dem großen Mißstande abzuhclfcn, blieben wirkungslos biszur Occupation. Nach 1813 hatte allerdings der Graf Mün-ster, der nunmehr bei des Königs Person verweilte, bereitsmehrfach unmittelbar eingegriffen und Rathschläge des Hanno-verschen Ministeriums geändert. Durch die Organisation von1823 sollte diese Art der Einwirkung völlig fcstgcstcllt werde».Einer der Minister sollte jederzeit bei des Königs Person seyn,

') Ein ähnlicher Zustand ist meisterhaft entwickelt in Burkesberühmter Schrift: l'IiouZlw's VN rbe o-mses ok rbe preseM Uiscon-eo»ts, welche Lord Ruffel in der Geschichte der englischen Verfas-sung (e. 21-) mit Recht eines der wenigen Hauptwerke nennt, wel-che die Welt über Rcgicrungskunst besitzt.

") z. B. die beabsichtigte Theilung des Amts Calenberg.

' . .'»»»«»MI!» «M» ««»t »r» M»» ML»