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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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56 II. Hannover. Entwickelung des Zustandes.

das Land noch eine mannichfach tadclhaste Häuscrsteucr von50,000 Thlr. aufnahm. Ucbcrall hatte die zweite Cammer dasmeiste nachgegcben, und auf die untern Classen zumal in denStädten wurde eine völlig neue Last gelegt, wahrend mannichts that um den Gewinn ihrer Arbeit, von dem sie alleinsteuern können, zu fördern.

Die Planlosigkeit, mit der man 1817 auf die Veranlagungeiner halbthevrctischcn Grundsteuer cingcgangen war, fordertenun auch Erledigung. Diese Sache hat unablässig den Parthci-gcist der Provinzen, des Landes und der Städte, des Adelsals Beförderer der Provinziallandschaften und der zweiten Cam-mer als Gegner derselben aufgeregt. Zuerst mußten die Exem-tionen beseitigt werden; es war aber zu keinem Resultate zu ge-langen, so lange die Sache lediglich von den Cammcrn aus eig-nem Antriebe behandelt wurde. In erster Cammer war eineeinzige Stimme gewesen, welche die Ucbcrnahme der halbenGrundsteuer für ungenügend gehalten hatte. In zweiter Cam-mer bestanden manche sehr fest auf der gleichzeitigen Wcgräu-mung alles Exemtionswesens, namentlich von Cavallcricvcr-pflcgung und Gemcindelasten; andre wollten diese nicht mit be-rühren. Der Streit wurde höchst unangenehm durch die Verschie-denheit der Ansichten. Endlich legte die Negierung Vorschlägevor, nach denen die Communal-Exemtion für ein privatrechtli-chcs Verhältniß erklärt und die Cavallerievcrpflegung ausgeschlos-sen wurde. Mit diesen Vorschlägen war die erste Cammer zu-frieden , die zweite desto unzufricdner. Eine Conferenz führtezu dem wohl nicht sehr zu empfehlenden, wenigstens ganz außerder Verfassung liegenden, Beschlüsse eines Compromisses ans dieNegierung, und diese entschied ihren Vorschlägen und dem In-teresse der ersten Cammer gemäß dergestalt, daß den Cremtender neuen Provinzen eine Exemtion von der Cavallcrievcrpflc-gung, die sie bisher nicht besessen, auf Kosten des ganzen Lan-des zugesprochen wurde. Die Conferenz vor landesherrlichenCommissaricn erschien hier bereits ungenügend. Beim Grund-stcuergesetze sodann gab die zweite Cammer den Grundsatz, daßdic Zinsherrcn zu derselben beitragen sollen, nach geringem Kam-