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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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2. Bundesrecht. 7

nisse der Religionen sollte Art. XVI. befestigen; Art. XVIII.gab das Recht des Grundbesitzes, der Freizügigkeit, und ver-sprach Prcßgesctze, so wie der Art. XIX. Sicherung des Han-dels. An allen diesen Bestimmungen ist es nur klar geworden,wie wenig eine Regel, ein Princip, Gesetzeskraft hat*). Eswar nicht leicht von neuem auch ein Staatsrecht zu begründen;man kann sagen, den Männern des Wiener Congrcsics wohntedazu die Fähigkeit nicht bei; denn nur die Zeit lehrt, und diedamalige hatte sehr wenig gelehrt über die inncrn Verhältnisseder Staaten. Es war ihnen noch unmöglicher zu irgend einemgemeinschaftlichen Grundsätze zu kommen, weil Oesterreich, unddamals auch Baiern und Würtcmberg, sich jeder freieren Gestal-tung widcrsctzcn mußten, und so blieb man bei jenen unzusam-menhängcndcn Einzclnhcitcn stehen**). Nachher hat die Wie-ner Schlußakte das Problem eben so wenig gclöset, indem sicdie Austrägal-Jnstanz einführte, und im Inncrn der einzelnenStaaten die völligste Unabhängigkeit fast nur durch den Schutzdes Bestehenden beschränkte, die Art. 16- und 18. aber weitererBcrathung überließ.

Wiefern ist jetzt bei dieser Verfassung des Bundes noch derGedanke an ein Bundcsstaatsrccht möglich? Es soll hiernicht von den Verhältnissen der Bundesstaaten zu einander dieRede scyn. Die Verhältnisse von Fürsten und Völkern aberkönnen bundesgcsetzlich durch den Bund nicht mehr geordnetwerden, seitdem Art. 61. der Wiener Schlußacte ausdrück-lich fcstgcstellt hat:Außer dem Fall einer übernommenenbcsondcrn Garantie einer landständischcn Verfassung und derAufrechterhaltung der über den XIII. Art. der D. B. A. hierfestgesetzten Bestimmungen ist die Bundesversammlung nichtberechtigt, in landständische Angelegenheiten oder in Streitig-keiten zwischen den Landesherrn und ihren Ständen einzuwir-kcn, so lange solche nicht den im 26. Artikel bezeichnetcn Cha-

*) liogulu loZem (ul U6U5 uuutiicu1?o1os) iudlculi uou Laoo

tlv uugm. Loioud. VIII.«

") vgl. Gagcr» Mein Anthcil an der Politik, Th. ll. S. 197-u. f. 352-