6 I. Deutschlands Stellung.
gesetzlich anerkannte Bcfugniß zum Widerstande gegen Ungerech-tigkeit, war der Freiheit der festeste Baden gesichert; und wievieles andre in Stcucrbcwilligung, Gesetzgebung stützten die al-ten Rcchtslehrcr ans gemeines Recht. Das war deutsche Frei-heit. Dennoch hatte das Haften am römischen Rechte, derschleppende Rcchtsgang, die Unklarheit der Juristen diesem Zu-stande des Rechts practisch jenen Götzendienst des Bestehenden,jene Heiligkeit des Besitzes, untergeschoben, die man jetzt so-phistisch begründet gern an die Stelle des Rechts stellen möchte.Was damals nicht vermieden war, das würde jetzt unbedingtgesiegt haben. Der Richter ist nichts ohne Recht. Bundcsrich-tcr ohne bestimmte Bundesrechte würden gar nichts gefundenhaben, daran sie sich halten konnten, als jenes Bestehende.Denn das alte Rcichsstaatsrecht war verloren, dem alten Lan-dcsstaatsrccht die Basis entrissen durch jene Souveränität, dieman wohl theoretisch bekämpfen mag, als den Rechten derVölker unschädlich, die aber die alten Rechte der Völker dcßhalbim innersten verändert, weil sie den Obcrhcrrn des Landes-herr», den Richter, hinwegräumt, in dein die Rechte der Uutcr-thancn beruhten.
Ein solcher Schutz hätte in den Verhältnissen der BundcS-glicder nur das begünstigen können, was ein politischer Schrift-steller Berlins vor einigen Jahren unter dem Titel der Hege-monie anprics, einem sehr unglücklich gewählten Titel, weil erzu sehr an Athen und seine Bundsgcnvsscn erinnert; weil bes-ser offne redliche Herrschaft als solches Uebcrgcwicht der Macht,ohne Recht und ohne Gränzcn. Im Innern der Staaten aberwürde der Schutz des Bestehenden, den ein Bundesgericht hättegewähren mögen, dazu gedient haben, Uebcl zu verewigen, diejetzt vielfach gemildert uns dennoch zu Boden drücken; cs würdeauch hier überall der Besitz des Mächtigen, Einflußreichen,Selbstsüchtigen geheiligt scyn.—
Man erkannte das, und suchte ans jenem ersten WienerCougresse ein Bundcsstaatsrccht zn bilden; man suchte die Rechtevon Fürsten und Untcrthanen zu sicher» und cs entstanden dieArt. XIII. XIV. XV. der deutschen Buudesacte; die Verhält-