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tteberschüffe fünf Jahre lang «»vertheilt bleiben, und dasWeitere wird dem künftigen gewissenhaften Ermessen derBankbehordcn überlassen. Die Bank hat dabei eine doppelteVerpflichtung: die erste: für angemessenen Sicherheitsfondszu sorgen, vorzüglich in den ersten Jahren, bis die Anstalthinlänglich gekannt und das Vertrauen zu derselben so befe-stiget ist, daß die Besorgnis; wegen Zubuße wegfällt. Diezweite: zu verhüten, daß nicht einerseits durch zweckloses An-sammeln das Eigenthum der Interessenten über die Gebührzurückgehalten, und die richtige Abmessung der Antheilezu schwierig gemacht, anderseits aber bei übermäßig ange-häuften Summen die Bewachung und verzinsliche Benutzungder Fonds erschwert und gefährdet werde. -— Nach Ablaufdieser Zeit und sobald der gesammtc tteberschuß oder ein Theildesselben entbehrt werden kann, erfolgt die Zurückerstattungdes Entbehrlichen oder der Dividend, und zwar, in so fernsie theilwcisc geschieht, in der Reihenfolge der Jahre der Ein-zahlungen. In diesem Falle werden also zuerst die Antritts-gelder und Prämienüberschüssc des ersten Jahres zurückge-geben, dann auf gleiche Weise die des zweiten Jahres, undso ferner die der folgenden Jahre.
Die obigen, den Statuten einer vorzüglich gut organisirtenVersicherungsanstalt entnommenen Grundbestimmungen sindhier insbesondere zur Widerlegung einer weiter» Behauptungdes Verfassers der Ideen über L'ebcnsversicherungs-anstalten und ihre Mängcl u. s. w. angezogen worden,dürften aber zugleich mit dazu geeignet seyn, den Leser aufdie kürzeste Weise mit den Principien bekannt zu machen, nachwelchen bei der Finanzverwaltung der Lebensversicherungs-anstalten , namentlich bei der Vertheilung der Ucberschüsse imAllgemeinen zu Werk gegangen wird *).
-0 Weitere Erörterungen in Betreffter dabei stattfindenden arithmetischen