86en» mehrere Personen durch gleiche Ursachen einem Verlustan sachlichen Gütern von einer gewissen Gattung, z.B. durchBrand, ausgesetzt sind, so können sie sich dazu vereinigen,einen solchen Verlust gemeinschaftlich zu tragen, und zu deinEnde entweder durch periodische Geldbeiträge eine gemein-schaftliche Kasse bilden, aus welcher derjenige, der einenVerlust erleidet, entschädigt werden soll, oder beim eintretendenVerluste zur Entschädigung des Betheiligtcn nach übereinge-kommener Weise eine dein Verlust entsprechende SummeGeldes zusammenlegen. Hierdurch geschieht es nun, daß derVerlust nicht aufEinen allein fällt, sondern sich über mehrerePersonen vertheilt, wobei begreiflicherweise, unter übrigensgleichen Umständen, jeder um so weniger verlieren wird, jegrößer die Anzahl der Personen ist, die sich zu diesem Zweckvereinigt haben.
Jeder, welcher einem solchen Vereine bcigetreten ist, istalso versichert, daß er, außerordentliche Fälle abgerechnet,gegen terminweise oder jeweilige Erlegung einer Vergleichweisegeringen Summe Geldes für den möglicherweise eintretendentheilweiscn oder totalen Verlust einer Sache von einerbestimmten Gattung entschädigt werden wird; man nenntdaher einen solchen Verein Vcrsichcrungsvercin, und,als Anstalt betrachtet, Versichcrungs- oder Assccuranz-Anstalt, insbesondere auch gegenseitige Versicherungs-
Blcibtrk», Lc-cnsvcriichcrungsa»Naltc». 1