Erster Theil.
Bon der eigentlichen Lebensversicherung.
Vcrsi ch erungsvcrt r a g.
Hauptbestimnumgen iin Lebensversicherungsvcrtrag sind:
1) die Angabe dessen, was die Versicherungsanstalt bedingungs-weise zu zahlen verspricht;
2) die Bedingungen, unter welchen sie das Vcrsicherungs-kapital zu zahlen sich verbindlich macht;
3) die Dauer der Gültigkeit des Vertrags.
Der Versicherungsvertrag kann in Beziehung auf dasjenige,was die Versicherungsanstalt bedingungsweise zu zahlen sichverbindlich macht, von zweierlei Art seyn. Derjenige, zudessen Gunsten versichert wird, soll entweder
ein für allemal eine bestimmte Summe Geldes nach deinTode desjenigen, welcher versichern läßt, erhalten, oder2) es soll demselben jährlich bis zu seinem Tode eine bestimmteSumme Geldes (— also eine Rente —) von der Ver-sicherungsanstalt ausgezahlt werden.
Der Versicherungsvertrag kann in Betreff der verschiedenenBedingungen, unter welchen die versicherte Summe von derVersicherungsanstalt ausgezahlt werden soll, von dreierleiArt seyn; es kann nämlich versichert werden:
1) auf einzelnes Leben;
2) auf Ileberlebung;
3) auf verbundenes Leben.