Zweck und Einrichtung der Lebensversicherungs - Anstalten. Für Jedermann faßlich dargestellt von L. K. Bleibtreu, Dro-I'ssor >1,I dcr Evoblickjcgl. Vadiscken pololechmschrn TU,ulk jU Karlsruhe Karlsruh e, D V li ck und N e >' l >1 § vo n C lv L h. G>' o o s. 1 H L. Senz. chttütnic und bcsctimuytc ^rculvlurk lvndm »lchr zm'ückgkiioiiiim'ü. Zweck und Einrichtung > z LebcnsvcrsichcnmgSanstalten. Für Jedermann faßlich dargestellt L. K. Oielbtrcu, l Professor a» der Großherzvgl. Badische» polytechnische» Schule zu Karlsruhe. Karlsruh e, Druck und Verlag so» C h. T h. G r o o s. 1 8 3 L. » ^ ^ ^ < ^ 7 . o r lv o r t. Bei der Herausgabe dieser Schrift hatte der Verfasser die Absicht, seinen Lesern einen deutlichen Begriff über das Wesen der Lebensversicherungsanstaltcn zu verschaffen und so zur allgemeinem Würdigung derselben das Seinige beizutragen. Dasjenige, was die teutsche Literatur bis jetzt über diesen Ge^ genstand auszuweisen hat, ist eben so wenig dazu geeignet, richtige Ansichten darüber zu verbreiten, als auch manche irrige Vorstellungen zu berichtigen, welche zum Theil durch die sowohl dem Inhalt als der Form nach öfters sehr mangelhaft verfaßten Ankündigungen und Plane der Lebensversicherungsanstalten selbst herbeigeführt wurden I. Auch die ausländische Literatur bietet wenig Belehrendes dar, wenn man etwa die zuerst im Jahre 1820 in Paris erschienene Schrift von I. B. Jüvigny ausnimmt. Sie führt den Titel: s'oup-cl'okil snr >68 nsimranee^ «ur In vier cles *) Das was der Versager dieser bschrift in leinem, im Jahr 1830 heraus- gekonimcnen, Lehrbuche der Handelswissenschaft über Lebensversichcrungs- ''anstaltcn vorträgt, ist lediglich zur Belehrung der Agenten bestimmt, als wozu, aus leicht einzusehenden Gründen, in der Regel Kaufleute ausersehen werden. Die im Jahre 1830 in Ilmenau erschienene Schrift G. F. Krau se's: „Ueber die Gemeinnützigkeit der Leben svcrsichcrungs- - «»stalten" hat es mit der Darstellung der Grundsätze und Hauptgcsichts- punkte zu thun, welche nach des Verfassers Ansicht bei der Errichtung der Lebensversicherungsanstalten zu beobachten sind und entspricht sonach keines: wegs ihrem Titel. — Ebenfalls nur dem Mathematiker verständlich ist die „A llgemeine Anleitung zur Berechnu ng der Leibrenten und 'Anwartschaften" von I. H. Meyer, 2Thle- (Kopenhagen 1832). IV I10MM68, rniivi cle tu vomjmrni^t»! (!<"< lliuix molle^ (t'uMiiiuiieo.^, mutuvlle^ >rii»o^ «'ontic; t'iiu emti^: tmmiiiö l»ur uii6 uolicn lii^toiiijuo eü «'ritii^uv «ur tu LUI8X; ! -usui-^o. Diejenigen Leser, welche sich die Mühe geben wollen die angeführte Schrift mit der vorliegenden zu vergleichen, werden sich überzeugen, daß jene dem Verfasser dieser keineswegs als Muster vorgeschwebt hat. Insbesondere ist der arithmetische Theil jener Schrift theils sehr unvollständig, theils auch in der Art abgefaßt, daß der Leser schon einige Begriffe von der Wahrscheinlichkeitsrechnung haben muß, wenn er den Verfasser verstehen soll. Es kommt aber gerade hier sehr viel darauf an, daß die einschläglichcn arithmetischen Bestimmungen so dargestellt werden, daß Jeder, der auch nur mit den ersten Anfangsgründcn der gemeinen Arithmetik bekannt ist, dem Gang der Rechnung folgen könne: denn nur dadurch kann der Leser sich selbst die Ueberzeugung schaffen, daß die im Vergleich mit der Vcrsicherungskapitalcinheit geringen Prä- mienansätze in der Natur der Sache begründet und keine will- kührlich angenommenen Preise sind; er wird, wenn er die allbekannten und allerwärts in Anspruch genommenen Feuer- assecuranzanstalten als Maafistab zur Beurtheilung der Lebens- versichcrungsanstalten annimmt, sich gestehen, müssen, daß Letztem, unter übrigens gleichen Umständen, in gleichem, wo nicht in einem Hähern Grade allgemeines Zutrauen gebührt, wenn man Erstere für zuverlässig zu halten berechtigt ist, und zwar aus dein Grunde, weil die Mortalität gewisse Gesetze befolgt, welche so genau, als es die Natur der Sache erfordert, ausgcmittelt werden, und weil die Beiträge der zu Versichernden nach diesen Gesetzen berechnet werden. 86en» mehrere Personen durch gleiche Ursachen einem Verlust an sachlichen Gütern von einer gewissen Gattung, z.B. durch Brand, ausgesetzt sind, so können sie sich dazu vereinigen, einen solchen Verlust gemeinschaftlich zu tragen, und zu dein Ende entweder durch periodische Geldbeiträge eine gemeinschaftliche Kasse bilden, aus welcher derjenige, der einen Verlust erleidet, entschädigt werden soll, oder beim eintretenden Verluste zur Entschädigung des Betheiligtcn nach übereingekommener Weise eine dein Verlust entsprechende Summe Geldes zusammenlegen. Hierdurch geschieht es nun, daß der Verlust nicht aufEinen allein fällt, sondern sich über mehrere Personen vertheilt, wobei begreiflicherweise, unter übrigens gleichen Umständen, jeder um so weniger verlieren wird, je größer die Anzahl der Personen ist, die sich zu diesem Zweck vereinigt haben. Jeder, welcher einem solchen Vereine bcigetreten ist, ist also versichert, daß er, außerordentliche Fälle abgerechnet, gegen terminweise oder jeweilige Erlegung einer Vergleichweise geringen Summe Geldes für den möglicherweise eintretenden theilweiscn oder totalen Verlust einer Sache von einer bestimmten Gattung entschädigt werden wird; man nennt daher einen solchen Verein Vcrsichcrungsvercin, und, als Anstalt betrachtet, Versichcrungs- oder Assccuranz- Anstalt, insbesondere auch gegenseitige Versicherungs- Blcibtrk», Lc-cnsvcriichcrungsa»Naltc». 1 2 oder Assecuranz-Anstalt, weit sich die Vereinsmitglieder gegenseitig versichern, zum Unterschiede von solchen Versicherungsanstalten, die ihre Entstehung dem Zusammentritt solcher Personen verdanken, welche Andern eine Sache gegen Erlegung einer mit dein angeblichen oder tarirten Werthe derselben und mit der Größe der Gefahr, welcher sie ausgesetzt ist, in einem gewissen Verhältnisse stehende Summe Geldes, Versicherungsprämie genannt, auf eine bestimmte Zeit versichern, um durch die hvhern, als der eigentlichen Größe der Gefahr entsprechenden Prämienansätze zu gewinnen. Als Beispiele zum Obigen kann man, in Beziehung auf die gegenseitigen Versicherungsanstalten, die Brandkassen, welche durch die Beiträge der Hausbesitzer einer Stadt geschaffen werden, und in Betreff der aufGewinn arbeitenden Versicherungsanstalten, die allenthalben bekannte Feuerversicherungsanstalt der Gon>i>nr>m6 i'ovnlo in Paris anführen. Derjenige, welcher für sich allein oder in Verbindung mit Andern die Verbindlichkeit des Schadenersatzes übernimmt, ist der Versicherer oder Assecurant; derjenige, welchem etwas versichert wird, ist der Versicherte oder Assecurat, und den schriftlichen Vertrag über eine Versicherung nennt man Versicherungsvertrag oder Police. Es gibt Personen, durch deren Leben das Bestehen, der Wohlstand oder ein festes Einkommen einer andern Person - bedingt ist; auch unter solchen Umständen kann das Versichern dadurch in Anwendung kommen, daß entweder derjenige, welcher durch den Tod eines Andern einen Verlust von der genannten Art erleidet, oder daß derjenige, durch dessen Tod ein Anderer in pecuniärer Beziehung etwas einbüßt, auf eine bestimmte Zeit gegen Erstattung einer Versicherungsprämie eine Versicherungsanstalt die Verbindlichkeit übernehmen läßt, dem Betheiligten die versicherte Summe Geldes zu entrichten. wenn der Todesfall innerhalb jener Zeit stattfindet. Eine Versicherung dieser Art nennt man Lebensversicherung. Man kann sich auch selbst in der Weise versichern lassen, daß man gegen tcrminweise Erlegung einer dem Vertrage angemessenen Prämie eine Versicherungsanstalt die Verbindlichkeit übernehmen läßt, zu einer bestimmten Zeit, z. B. nach Verlauf von 10, 20 Jahren u. s. >v. dein Versicherten eine Summe Geldes auszuzahlen, wobei die Bedingung stattfindet, daß die Anstalt von ihrer Verbindlichkeit befreit wird, wenn letzterer vor Ablauf der bestimmten Zeit mit Tode abgeht. Derjenige, welcher" gefährdet ist, im Alter zu darben oder nur ein nothdürftiges Auskommen zu baben, kann sich aus seinen Ersparnissen auf diese Weise ein Kapital für die Folge zusichern. Auf diese Weise kann auch zu Gunsten eines Dritten versichert werden, was z. B. zu Aussteuern, Studirkassen w. benutzt wird. Aus dem Dbigen erhellet, daß das Geschäft der Lebensversicherung von zweierlei Art ist: das Versicherungskapital soll nämlich entweder 1) nach dem Tode, oder 2) bei Lebzeiten oes Versicherten oder auch eines Dritten erhoben werden. Eine Versicherung der ersten Art ist eine eigentlich e, diejenige der andern Art, eine u neig entliehe oder aufgeschobene Lebensversicherung. Erster Theil. Bon der eigentlichen Lebensversicherung. Vcrsi ch erungsvcrt r a g. Hauptbestimnumgen iin Lebensversicherungsvcrtrag sind: 1) die Angabe dessen, was die Versicherungsanstalt bedingungsweise zu zahlen verspricht; 2) die Bedingungen, unter welchen sie das Vcrsicherungs- kapital zu zahlen sich verbindlich macht; 3) die Dauer der Gültigkeit des Vertrags. Der Versicherungsvertrag kann in Beziehung auf dasjenige, was die Versicherungsanstalt bedingungsweise zu zahlen sich verbindlich macht, von zweierlei Art seyn. Derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird, soll entweder ein für allemal eine bestimmte Summe Geldes nach dein Tode desjenigen, welcher versichern läßt, erhalten, oder 2) es soll demselben jährlich bis zu seinem Tode eine bestimmte Summe Geldes (— also eine Rente —) von der Versicherungsanstalt ausgezahlt werden. Der Versicherungsvertrag kann in Betreff der verschiedenen Bedingungen, unter welchen die versicherte Summe von der Versicherungsanstalt ausgezahlt werden soll, von dreierlei Art seyn; es kann nämlich versichert werden: 1) auf einzelnes Leben; 2) auf Ileberlebung; 3) auf verbundenes Leben. A Bei der Versicherung auf einzelnes Leben muß die Versicherungsanstalt, wenn derjenige, welcher versichern läßt, innerhalb der bestimmten Zeit stirbt, das Versicherungskapital demjenigen, zu dessen Gunsten versichert wird, oder dem rechtmäßigen Stellvertreter desselben zahlen, d. h. stirbt derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird, früher als derjenige, welcher versichern läßt, so hat der rechtmäßige Besitzer der Police das versicherte Kapital von der Versicherungsanstalt zu empfangen, wenn letzterer mit Tode abgeht. Die Versicherung aufUeberlebung unterscheidet sich dadurch von derjenigen auf einzelnes Leben, daß nicht, wie bei dieser, ein Anderer als derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird, (— z. B. ein Erbe —) das versicherte Kapital erhält, wenn dieser früher als der, welcher versichern läßt, mit Tode abgeht, so daß, wenn letzteres stattfindet, die Versicherungsanstalt die Prämie gewinnt. Die Versicherung auf verbundenes Leben besteht in einer wcchselweisen Versicherung zweier Personen, z. B. zwischen Mann und Frau; sie zahlen gemeinschaftlich die Prämie, und die Versicherungsanstalt hat der Frau das versicherte Kapital auszuzahlen, wenn der Mann mit Tode abgeht, oder diesem, wenn jene stirbt. In Betreff der Zeit, für welche der Vertrag gültig ist, kann derselbe von zweierlei Art seyn; es-kann versichert werden 1) auf eine bestimmte Anzahl Jahre; 2) lebenslänglich. Derjenige, welcher sein Leben versichern lassen will, wird begreiflicherweise von der Versicherungsanstalt nur in dem Falle angenommen, wenn er sich in gutem Gesundheitszustände befindet. Die Versicherungsanstalt läßt zu dem Ende eine ärztliche Untersuchung anstellen, und nach Befund derselben wird der Versichcrungsaspirant entweder angenommen oder 6 abgewiesen. Wird nun z. B. der Versicherungsvertrag auf ein Jahr geschlossen, so hat sie, wie man zu sagen pflegt, die Prämie verdient, wenn der, welcher versichern ließ, nach Verlauf des VcrsicherungsjahrcS noch an: Leben ist; der Vertrag ist alsdann abgelaufen und die Versicherungsanstalt kann nicht gezwungen werden, sich auf weiteres Versichern einzulassen, wenn unterdessen der Versicherte kränklich geworden und zu erwarten steht, daß er nicht lange mehr leben werde. Hierauf kann sich derjenige, welcher versichert werden will, vorsehen; er kann sich nämlich auf mehrere Jahre, z. B. auf fünf Jahre gegen Erstattung der einem solchen Vertrage angemessene Prämie versichern lassen. In diesem Falle darf die Versicherungsanstalt, wenn der Versicherte das fünfte Vcrsichcrungsjahr erlebt hat, erst nach Verlauf dieser Zeit zum Behufe der wettern Versicherung die ärztliche Untersuchung anstellen lassen. Auch kann man auf die übrige Dauer seines Lebens, lebenslänglich, mit der Versicherungsanstalt kontrahiren; alsdann findet die ärztliche Untersuchung nur einmal, nämlich bei der Anmeldung zur Versicherung statt. Es liegt übrigens in der Natur der Sache, daß die Police ungültig ist, wenn die Person, deren Leben versichert ist, auf der See verunglückt (— ausgenommen in dem Falle, wenn gegen Seegefahr versichert wurde —) oder sich in Kriegsdienste zu Lande oder zur See begibt (— ausgenommen, wenn eine erhöhte Prämie in Gcmäßheit dessen bezahlt worden wäre—), ferner, wenn sie sich umbringt oder durch die Hand der Gerechtigkeit stirbt. 7 Mortalirätsr a b ellc n. Die Größe der Versicherungsprämie richtet sich begreiflicherweise nicht nur nach den im Obigen aufgestellten verschiedene!, Versicherungsbedingungcn und nach der Größe des versicherten Kapitals, sondern auch, je nachdem auf einzelnes Leben, oder auf Ueberlcbung und verbundenes Leben versichert wird, entweder nur nach dem Alter desjenigen, welcher versichern läßt, oder sowohl nach dem Alter dieser Person als auch derjenigen, zu deren Gunsten versichert werden soll. Bei der Versicherung auf einzelnes Leben, auf ein Jahr z. B., wird eine vierzigjährige Person eine kleinere Prämie als eine sechzigjährige Person zu entrichten haben, weil es wahrscheinlicher ist, daß diese, als daß jene im Laufe deS Ver- sicherungSjahres sterben werde. Je höher die Altersstufe des zu Versichernden ist, desto höher ist also auch, unter übrigens gleichen Versichcrungsbcdingungen, die Versicherungsprämie, und in Betreff der Bestimmung derselben entsteht natürlicherweise die Frage, in welchem Verhältnisse die den aufsteigenden einjährigen Altersstufen entsprechenden Prämien zunehmen müssen? — Zur Beantwortung dieser Frage müssen wir frühere Beobachtungen in Betreff des allmähligen Absterbens einer Anzahl von Personen gleichen Alters zu Rathe ziehen. Nehmen wir an, man wisse aus schriftlichen Nachweisungen, daß sich zu Anfang eines gewissen Jahres IM vierzigjährige Personen in einem Kloster befanden, und daß sich die Zahl dieser Kkvstcrbewohner durch Sterbfälle in, folgenden Jahre auf99, im zweiten Jahre auf98 und im dritten Jahre auf94 rcducirt habe. Von 100 vierzigjährigen Personen sind hiernach im ersten Jahre 1, im zweiten Jahre 2 und im dritten Jahre 4 Personen mit Tode abgegangen. Hiernach kann man aber noch nicht den Schluß ziehen, daß diese Zahlen die wahren 8 Verhältnisse in Betreff des jährlichen Absterbend für den Zeitraum von drei Jahren abgeben, und zwar 1) weil die Anzahl der anfänglich vorhandenen Personen zu klein ist. Der Zufall, mehr aber noch gleiche Gewohnheiten und Neigungen können hier Personen zusammengeführt haben, die in Ansehung ihrer körperlichen Beschaffenheit wenig Verschiedenheiten darbieten und also keinen allgemeinen Maaßstab in Betreff der Gesetze des Abstcrbens gewähren; 2) weil jene Personen, gleichen Standes und Berufs, gleiche Lebensweise führen; hier finden folglich die Verschiedenheiten in der Sterblichkeit nicht statt, welche, unter übrigens gleichen Umständen, durch die Verschiedenheiten der Lebensweise und Bcrufsgeschäfte der Menschen herbeigeführt werden; 3) weil auch die Lokalität in Beziehung auf die Beschaffenheit der Luft, des Bodens u. s. w. verschiedentlich auf die Dauer des menschlichen Lebens einwirkt I; was wir also an einem Ort in obiger Beziehung wahrgenommen haben, gibt ebenfalls keinen Maaßstab für die Sterblichkeit im Allgemeinen; endlich 4) weil eine einmalige Wahrnehmung in Betreff solcher Erscheinungen, wovon wir nicht wissen, nach welchen Gesetzen sie stattfinden, uns nicht zu dein Ausspruche berechtigen, daß die Erscheinung wieder folgen werde, wenn die Umstände wieder eintreten, unter welchen jene einmal wahrgenommen wurden. — Hat man, um bei einem Beispiele *) Nach den Angabe» der vorzüglichsten Beobachter wird im Durchschnitt angenommen, daß von 40 Menschen auf dem platte» Lande, 32 - in kleinen Städten, 28 - in großer» Städte» und Handelsplätzen, 24 - i» den größten Städten, 35 - in ganzeii Ländern überhaupt jährlich eine r stirbt. 9 stehen zu bleiben, nur einmal die Beobachtug gemacht, daß von 1000 vierzigjährigen Personen 990 das einundvierzigste Lebensjahr erreicht haben, oder 10 Personen nach Verlauf eines Jahres gestorben sind, so kann man deßhalb noch nicht annehmen, daß, unter übrigens gleichen Umständen, jederzeit dasselbe Sterblichkeitsverhältniß für Personen von dem genannten Alter stattfinden werde, und zwar aus dem Grunde, weil zufällige Umstände eine Abweichung von dem eigentlichen Mortalitätsverhältniß zur Folge gehabt haben können: — nur dann, wenn bei öftcrn Beobachtungen die Ergebnisse sich gleich bleiben oder wenig von einander abweichen, darf man annehmen, daß letztere lediglich in der Natur der Sache selbst begründet sind; man sagt alsdann, daß es wahrscheinlich sey, daß auch fernerhin unter gewissen Umständen dasjenige wieder erfolgen werde, was man früher unter denselben Umständen wahrgenommen hat, und die Wahrscheinlichkeit nähert sich der Gewißheit um so mehr, je öfter man die Erscheinung wahrgenommen, und je mehr Gründe man für das wirkliche Eintreffen der Erscheinung findet. Hieraus geht hervor, daß man, um die den verschiedenen Altersstufen entsprechenden allgemeinen Verhältnißzahlen deS Abstcrbens zu erhalten, die über eine große Anzahl von Menschen, ohne Unterschied des Standes und Geschlechtes *), an mehreren Orten und durch längere Zeiträume gemachten Beobachtungen mit einander vergleichen, und die mittlern Resultate daraus ziehen muß. Die tabellarischen Aufstellungen der Resultate solcher Beobachtungen nennt man M ortalitä ts - oder Sterblichkcits- tabellcn. *) Der Unterschied der Sterblichkeit bei beiden Geschlechtern scheint ungewiß, jedenfalls nicht beträchtlich z» seyn. 10 Die Aufstellung solcher Tabellen würde sehr einfach seyn, wenn man in den Sterbregistern eine große Anzahl der aus den Geburtsregistern gewählten Individuen finden, und auf diese Art ausmittcln könnte, wie viele Personen im ersten, zweiten, dritten u. s. w. Lebensjahre gestorben sind; eine solche Aufstellung unterliegt aber zu großen Schwierigkeiten, weil man sich der Arbeit unterziehen müßte, jeden Verstorbenen von dem Eintritt in's Leben bis zum Abgang von demselben durch alle Wechsel des Standes und Aufenthalts zu verfolgen. Ein besseres Verfahren hat Halley in England zuerst in Anwendung gebracht. Im Jahre 1603 gab er eine aus den Sterbregistcrn der Stadt Breslau darnach gefertigte Mortalitätstabelle heraus. Wegen des geringen Unterschieds zwischen der Anzahl der Gebornen und Gestorbenen, und des hieraus ersichtlichen Zustandes der Beharrlichkeit der Breslauer Volksmenge, glaubte er hierbei schließen zu dürfen, daß jede Altersklasse an dem jährlichen Abgang derselben ihren verhältnismäßigen Antheil nehme. Nach dieser Voraussetzung zog er aus den Sterbregistern von 1687—1691 die Summe der Abgeschiedenen von jedem Alter besonders heraus; subtra- hirtc alsdann von der Hauptsumme aller Verstorbenen die Summe der verstorbenen einjährigen Kinder und betrachtete den Rest als die Anzahl der Uebcrlebcnden. Von diesem Rest subtrahirte er die Summe der im zweiten Jahre verstorbenen Kinder und nahm den neuen Rest für die Anzahl derjenigen, die das zweite Jahr überlebten. Von den: letzten Rest subtrahirte er wieder die Summe der dreijährigen Todten u. s. w. Um die Rechnung zu vereinfachen, rcducirte. er zuletzt alle Verhältnisse aufdic Zahl 1000, und erhielt folgende Resultate: 1t Aller Zahl der Lebenden davon sterben Alter ^ Zabl der Lebenden davon sterben Alter Zahl der Leben, den davon sterben 0 1000 145 30 523 8 60 232 10 1 855 57 31 515 8 61 222 10 2 798 38 32 507 8 62 212 10 3 760 28 33 499 9 63 202 10 4 732 22 34 490 9 64 192 10 710 18 35 481 9 65 182 10 6 692 12 36 472 9 66 172 10 7 680 10 37 463 9 67 162 10 8 670 9 38 454 9 68 152 10 9 661 8 39 445 9 69 142 11 L0 653 7 40 436 9 70 131 11 11 646 6 41 427 10 71 120 11 12 640 6 42 417 10 72 109 11 13 634 6 43 407 10 73 98 10 14 628 6 44 397 10 74 88 10 15 622 6 45 387 10 75 78 10 10 616 6 46 377 10 76 68 10 17 610 6 47 367 10 77 58 9 18 604 6 48 357 11 78 49 8 19 598 6 49 346 11 79 41 7 20 592 6 50 335 11 80 34 6 21 586 7 51 324 11 81 28 5 22 579 6 52 313 11 82 23 4 23 573 6 53 302 10 83 19 4 24 567 7 54 292 10 84 15 4 25 560 7 55 282 10 85 11 3 26 553 7 56 272 10 86 8 3 27 546 7 57 262 10 87 5 2 28 539 8 58 252 10 88 3 2 29 531 8 59 242 10 89 1 1 12 Was dem Verfahren bei obiger Aufstellung an Genauigkeit abgeht, wird durch die leichte Anwendung desselben in sofern ersetzt, als man dasselbe öfter wiederholen, durch die für mehrere Oerter und verschiedene Zeiträume angestellten Berechnungen die Fehler ausgleichen und solchergestalt zu mittleren Resultaten gelangen kann, die den wahren Mortalitäts- vcrhältnisscn sehr nahe kommen. Daher machten auch mehrere neuere Rechner Gebrauch davon, und es wurden für die meisten Hauptstädte in Europa Tabellen hiernach entworfen. Die ersten Versicherungsanstalten mußten (— und konnten, weil sie bei der Prämienbcsiimmung die ungünstigsten Fälle berücksichtigten —) sich mit sehr unzuverlässigen Resultaten begnügen; es wurde aber gerade solchen Anstalten im Verlaufe der Zeit möglich, selbst Beobachtungen zu machen, und so verdankt man denselben Mortalitätstabellen, welche man als möglichst zuverlässig ansehen kann. Eine solche ist die folgende, aus den Erfahrungen der Equitable - Gesellschaft in London aufgestellte Tabelle: i:r Alter Habl der Lebende» davon sterben Aller Zahl der Lebenden davon sterben Aller Ln>l)I der Lebende» davon sterben 10 6460 25 40 5117 62 70 2487 109 11 6435 26 41 5055 62 71 2378 10!) 12 6409 28 42 4993 62 72 2269 110 13 6381 30 43 4931 62 73 2159 110 14 6351 3 t 44 4869 63 74 2049 111 15 6320 32 45 4806 64 75 1938 111 16 6288 33 46 4742 67 ?0 1827 112 17 6255 34 47 4675 70 77 1715 115 18 6221 35 48 4605 73 78 1600 119 19 6186 36 49 4532 77 79 1481 124 20 6150 37 50 4455 80 80 1357 138 21 6113 38 51 4375 82 8t 1219 150 22 6075 40 52 4293 85 82 1069 146 23 6035 42 53 4208 88 83 923 140 24 5993 44 54 4120 90 84 783 132 25 6949 46 55 4030 93 85 651 124 26 5903 48 50 3937 96 86 527 114 27 5855 50 57 3841 98 87 413 98 28 5805 51 58 3743 100 88 315 80 29 5754 52 59 3(413 101 89 235 65 30 5702 53 60 :Z542 102 90 170 50 31 5649 54 61 3440 103 91 120 36 32 5595 55 62 3337 103 92 84 28 33 5540 57 63 3234 104 93 50 21 34 5483 59 64 3130 106 94 35 15 35 5424 60 65 3024 106 95 20 10 36 5364 61 66 2918 107 96 10 6 37 5303 62 67 2811 107 97 4 3 38 5241 62 68 2704 108 98 1 1 39 5179 62 69 2596 109 99 0 1-1 V e r s i ch e r u n g s p r ä m i e. Bei der Bestimmung der Versicherungsprämie durch eine auf-die Versicherungsbedingungen und auf das Alter der zu versichernden Personen gegründeten Berechnung, ist von der natürlichen Prämie die Rede, d. h. von solchen Prämien, bei welchen die aufGcwinn arbeitenden Versicherungsanstalten, nach Abzug der Verwaltungökosten, weder gewinnen noch verlieren würden, wenn die versicherten Personen genau nach den Verhältnissen durch Sterbfälle vermindert würden, welche die Mortalitätstabelle angibt, vermittelst welcher die Prämien berechnet worden sind. Das was sich die auf Gewinn arbeitenden Versicherungsanstalten mehr als die den Versicherungs- bedingungcn entsprechenden natürlichen Prämien zahlen lassen, ist der sogenannte Gewinnstzuschlag. Die Versicherungsanstalten machen die allgemeinen Bedingungen, unter welchen sie sich auf's Versichern einlassen, im Versicherungsplan durch den Druck bekannt; die tabellarische Aufstellung der den verschiedenen Altersstufen und Verstcherungsbcdingungen entsprechenden Prämienansätze ist der sogenannte Prämientarif. Im Nachfolgenden soll gezeigt werden, wie die natürlichen Prämien berechnet werden, damit man darnach einen jeden Tarif und seinen Gewinnstzuschlag beurtheilen kann. Prämienbercchnung für Versicherung auf einzelnes Leben für ein Jahr. Nehmen wir an, daß derjenige, welcher auf die genannte Art versichern lassen will, 40 Jahre alt sey; der Vertrag besteht alsdann, wie im Vorhergehenden erklärt worden, darin, daß, wenn jene vierzigjährige Person binnen Jahresfrist stirbt, die Versicherungsanstalt einer genannten Person oder ihrem Erben, das versicherte Kapital auszahlen muß; dieses Kapital betrage 100 Gulden; es ist die Frage, wie grosi die den Vcrsicherungsbedingungen entsprechende Prämie ist? Nach der Mortalitätstabcllc der Equitable-Gesellschaft bleiben von 5117 vierzigjährigen Personen nach Verlauf eines Jahres 5055 Personen übrig; es finden also 62 Todesfälle statt; nehmen wir nun an, daß sich 5117 vierzigjährige Personen versichern lasten, so wird die Versicherungsanstalt im Laufe des Versichcrungsjahres nach obiger Annahme 62 mal 100 fl., d. i. 62 mal die versicherte Summe, also 6200 fl. auszuzahlen haben. Damit nun die Ausgabe der Einnahme gleich komme, haben die zu versichernden 5117 Personen diese Summe aufzubringen; was demnach eine Person zu zahlen hat, ergibt sich aus der Regeldetri: 5117 Personen baben zu zahlen 6200 fl., wie viel hat 1 Person zu zahlen? Ddcr: 5117 - 6200-1 Resultat: fl. Dieses Resultat bedarf aber noch einer Berichtigung wegen des Zeitunterschieds der Einnahme und Ausgabe. Nehmen wir vorerst an, daß sämmtliche Sterbfällc am Schluß des Versichcrungsjahres stattfinden. Da die Prämien gleich anfangs, beim Abschluß des Versicherungsvertrags gezahlt werden, und, nach obiger Annahme, die Auszahlungen von Seiten der Versicherungsanstalt am Schluß des Versichcrungs- jahrcs stattfinden, so erfolgt die Ausgabe ein Jahr später als die Einnahme; da aber die Ausgabe der Einnahme gleichkommen soll, so muß entweder die Einnahme auf die Zeit der Auszahlung, oder diese auf die Zeit der Einnahme zurück- geführt werde», und man hat zu dem Ende entweder den zukünftigen Werth der Einnahme, oder den gegenwärtigen Werth der Ausgabe für ein Jahr zu berechnen. Unter dem zukünftigen Werthe eines Kapitals für ein Jahr, wird das Kapital verstanden, auf welches ein gegebenes Kapital durch die Verzinsung nach Verlauf eines Jahres angewachsen ist. Nehme» wir den jährlichen Zinsfuß zu 5V» an, so find z. B. 1000 st. in Folge der Vcizinfung nach Verlauf eines Jahres auf 1050 st. (— weil die fünfproeentigcn Interessen von 1000 st. für ein Jahr 50 st. betragen —) angewachsen; in diesem Sinne sagt man von 1000 st., welche jetzt zahlbar sind, daß 1050 st. der zukünftige Werth jenes Kapitals für ein Jahr sey. Unter dem, dem Zeitraum von einem Jahre entsprechenden, gegenwärtigen Werthe eines Kapitals hingegen versteht man, das was ein nach Verlauf eines Jahres zahlbares Kapital wegen Berücksichtigung der Verzinsung jetzt gleich werth ist. Ist z. B. Jemand 1050 st. in einem Jahre zahlbar schuldig, so kann der Gläubiger das nach Verlauf eines Jahres zu erhebende Kapital auf 1000 st. anschlagen, weil 1000 st. nach Verlauf eines Jahres durch die Zinsen auf 1050 st. anwachsen; in diesem Sinne sagt man, daß 1000 st. Vergegenwärtige Werth von dem nach einem Jahre zahlbaren Kapitale 1050 st. sey. Nehmen wir nun für die zu berechnende Prämie den jährlichen Zinsfuß zu 3"/» an, und führen wir die Ausgabe auf die Zeit der Einnahme zurück, so haben wir den gegenwärtigen Werth von 6200 st. zu 3"/» zu berechnen, nach Den: Ansätze: vom Kapital 103 st. ist der gegenwärtige Werth IM st.; welches ist der gegenwärtige Werth von 6200 st? 103 Oder: 100 - 17 6200 Resultat: 6019"/-°» fl. Zur Berechnung der in Rede stehenden Prämie hat man also die Rcgcldctrir 5117 Personen haben zu zahlen 6019"/-°» fl; wie viel hat 1 Person zu zahlen? Oder: 5117 -6019"/-°»-1 Resultat: 1 fl. 10 kr. 2 pf. Dieses Resultat ergibt sich unmittelbar aus dem recsisehen Satz: ? 1 Person 5117 6200 fl. 103 100 fl. nach welchem das Produkt der auf der linken Seite befindlichen Zahlen in dasjenige der Zahlen rechter Hand getheilt werden muß. Bei der obigen Berechnung wurde angenommen, daß sämmtliche Auszahlungen für die Sterbfälle am Ende des Versichcrungsjahres stattfinden, obgleich die Sterbfälle sich über das ganze Jahr vertheilen; da aber selbst für einjährige Perioden die Mortalitätstabellen keineswegs ganz zuverlässig sind, so würde es sehr überflüssig seyn, kürzere Perioden, etwa vierteljährige, mithin vierteljährige Auszahlungen und vierteljährige Zinsen anzunehmen. Aus diesem Grunde würde es, wie schon frühere Schriftsteller mit Recht bemerkt haben, am geeignetsten seyn, wenn die Versicherungsanstalten die Zahlungszeit für alle Sterbfälle auf den Schluß des Jahres festsetzten, mit der Bedingung, daß derjenige, welcher eine erwiesene Forderung früher haben wollte, Blcibtrcu, Lcbcnsvcrsichcniiigsanstalteii. 2 18 diese nach Abzug der, auf die Zeit bis zum Jahresschluß fallenden Zinsvergütung ebenfalls erhalten könnte. Sind daher die Prämien auf diese Zahlungszeit berechnet, so verliert bei dieser Bestimmung weder der Versicherte noch die Anstalt. Weil aber die Benutzung der Einnahmen durch das Verzinsen nicht immer gleich geschehen kann, besonders aber, weil auf die größtmögliche Sicherheit der Kapitale Rücksicht genommen werden muß, so muß der zur Berechnung anzunehmende Zinsfuß bedeutend unter dem des gewöhnlichen bürgerlichen oder Handelsverkehrs stehen. Für eine vierzigjährige Person beträgt nach obiger Berechnung die dem Versicherungskapital 100 (— welches in der Regel als Einheit angenommen wird —), dem Zinsfuß 3, und der zum Grunde gelegten Mortalitätstabclle entsprechende Prämie 1 st-10 kr. 2 pf.; wer also für ein größeres Kapital versichern läßt, hat, abgesehen vom Gewinnstzuschlag, diese natürliche Prämie so viel mal jährlich zu entrichten, als die Einheit 100 in dem Versicherungskapital enthalten ist; z. B. für das Versicherungskapital 800 st. ist, in Beziehung auf Obiges, die Prämie 8 mal 1 st. 10 kr. 2 pf., d. i. 9 st. 24 kr. Prämienbercchnung für Versicherung auf einzelnes Leben für mehrere Jahre. Der Versicherungsvertrag für eine Versicherung auf einzelnes Leben für mehrere Jahre unterscheidet sich, wie im Vorhergehenden erklärt worden, dadurch von demjenigen für Versicherung auf einzelnes Leben für ein Jahr, daß zum Behufe der weitem Versicherung, wenn der Versicherungsvertrag abgelaufen ist, die Afsecuranzanstalt den Gesundheitszustand des zu Versichernden nicht, wie bei diesem, nach Ab- 19 - lauf jedes Versicherungsjahres, sondern erst nach Verlauf der in der Police bestimmten Anzahl Jahre untersuchen zu lassen berechtigt ist. Da die Sterblichkeit mit dem zunehmenden Alter größer wird, so würde, wenn die Prämie von Jahr zu Jahr entrichtet wird, welches mehrentheils der Fall ist, der Versicherte jedes Jahr eine höhere Prämie zahlen müssen; stattDessen setzen die Versicherungsanstalten eine der im Vertrage bestimmten Anzahl Jahre entsprechende Durchschnittsprämie fest, die also im Anfange höher, in den letzter» Jahren niedriger ist, als wenn der Versicherte nur von Jahr zu Jahr versichern ließe. Nehmen wir an, daß eine vierzigjährige Person sich auf die genannte Art für fünf Jahre versichern läßt; die Summe, welche nach ihrem Tode einer genannten Person oder, wenn diese verstorben, dem rechtmäßigen Besitzer der Police, ausgezahlt werden soll, betrage 100 st.; es ist die Frage, wie viel der Versicherte jährlich zu zahlen hat, wenn die jährlichen Beiträge gleich groß seyn sollen? Die Mortalitätstabclle Lebende: der Equitable - Gesellschaft gibt für das 40ste Jahr 5117 - - 41ste - 5055 - - 42ste - 4993 - - 43fte - 4931 - - 44ste - 4869 - - 45ste - 4806; mithin: im Isten Jahre der Periode 62 Tode, - 2ten - - - 62 - - 3ten - - - 62 - - 4ten - r r " 62 - - 5ten - - - 63 - 2. 20 Der Mortalitätötabellc zufolge wird also die Assecuranzanstalt zu zahlen haben: nach dem Istcn Jahre 62 mal 100 fl. - - 2ten - 02 - 100 - - - 3ten - 62 - 100 - r - 4ten - 62 - 100 - - - 5tcn - 63 - 100 - Soll nun die Prämie, welche zu Anfang des ersten Versicherungsjahres entrichtet wird, für die folgenden Jahre beibehalten werden, so ist die Einnahme im Anfang des Istcn Jahres 5117 mal die Prämie nach dein Isten Jahre 5055 - - - - - 2tcn - 4003 - - - - - 3ten - 1031 - - - - - 4tcn - 4860 - - > - Da die Ausgabe der Einnahme gleich kommen soll, so müssen entweder die künftigen oder die gegenwärtigen Werthe der jährlichen Einnahmen lind Ausgaben für die betreffende Zeit in Rechnung gestellt werden, und zwar, aus leicht einzusehenden Gründen, mit Berücksichtigung der Zinses - zinsen. Werden z. B. 1000 fl. auf Zinsen angelegt, so betragen diese zum Zinsfuß fünf nach Verlauf eines Jahres 50 fl.; bleiben nun die Interessen bei dem Kapital, und wird das vermehrte Kapital im Betrag von 1050 fl. wieder verzinst, so betragen die Interessen davon 52'/- fl.; nach dem zweiten Jahre beträgt also das vergrößerte Kapital 1102'/- fl. u. s. w. Dasselbe Resultat erhält man aus den folgenden Ansätzen: Jedes 100 fl. wächst an in einem Jahre auf 105 fl.; auf wie viel wachsen an 1000 fl.? St 100 Oder: 105 - 1000 Resultat: 10') mal 1000 100 " fl. I Für das zweite Jahr heißt es ebenso: Jedes 100 fl. wächst an auf 105 fl.; 105 mal 1000 auf wie viel wächst an 100 fl.?. 100 Oder: 105 105 mal 1000 100 . Resultat: 105 mal 105 mal 1000 fl. oder 1102'/2 fl. 100 mal 100 Da man für jedes folgende Jahr auf dieselbe Art mit der Berechnung fortfährt, so geht hieraus hervor, daß man überhaupt dqs durch Zinseszinsen angewachsene Kapital erhält, wenn man das angelegte Kapital mit einem Bruch multi- plicirt, dessen Zähler die Summe der Kapitaleinhcit' — 100—) und des Zinsfußes und dessen Nenner die Kapitalcinheit so oft mit sich selbst multiplicirt enthält,.- als die jährlichen Zinsen zum Kapital zu schlagen sind. Die entsprechende Rechnungsaufstellung nach der rcesischen Regel ist in Beziehung auf obiges Beispiel diese: 1000 fl. 100 105 100 105 Resultat: 1102 /r fl *) D. h. 105 Mol 1000 getheilt durch 100. **) Soll der Betrag des angewachsenen Kapitals für eine Anzahl Jahre und einen Theil vvm Jahr berechnet werden, so hat man die Interessen vorn Hundert für die entsprechende Zeit ausznmitteln und mit den gefundenen 22 Soll vermittelst des angewachsenen Kapitals, der Zeit und dem Zinsfüße das ursprüngliche Kapital berechnet werden, so wird wie bei der Berechnung des angewachsenen Kapitals verfahren, nur mit dem Unterschiede, daß im reesischcn Satz die Summe der Kapitaleinheit und des Zinsfußes (— im vorhergehenden Beispiele 105 —) links, und die Kapital- einheit rechts zu stehen kommt. Soll z. B. für das angewachsene Kapital 1102'/- st., die Zeit 2 Jahre, den Zinsfuß 5 das ursprüngliche Kapital berechnet werden, so hat man in Beziehung auf das zweite Jahr den Satz: Dem angewachsenen Kapital 105 st. entspricht das angelegte Kapital 100 st.; was entspricht dem angewachsenen Kapital 1102'/- st.? Oder: 105 100 1102 '/- Resultat: ^ st. 105 Ebenso hat man in Beziehung auf das erste Jahr die Regel- detri: Zinsen wird wie mit dem jährlichen Zinsfuß in der Berechnung fortzufahren. Ist z. B. das Kapital looo fl., der Zinsfuß 5 , die Zeit s'/. Jahre, so sind die Zinsen von 100 für V. Jahr V. oder IV. fl. und in Beziehung auf obiges Beispiel hat man die Regeldetri: 100 101V.105 mal 105 mal 1000 100 mal 100 Resultat: loi'/. mal 105 mal 105 mal looo fl- 100 mal 100 mal 100 Die entsprechende Rechnungsaufstellung nach der reesischcn Regel ist wie folgt: ? 1000 fl. 100 105 - 100 105 - 100 101' /. - Resultat: 1116 fl. 16 kr. 23 105 100 100 mal 1102 V- 105 Resultat: ^ '«al^00 mal 110L'/2 ^ 10M fl. 105 mal 105 Dieses Resultat ergibt sich daher auch aus dem reesischen Satz: d 1102 V- fl. 105 100 - 105 100 - Resultat: 1000 fl. Wenn die Zinseszinsen zu 5°/» in Rechnung gestellt rvsrden, so sind also nach dem Obigen: 1) 1000 fl. der gegenwärtige Werth von 1102V- fl., welche nach zwei Jahren (— vertraggemäß —) zahlbar sind; 2) 1102V- fl. der zukünftige Werth von 1000 fl., welche von heute an zwei Jahre lang aufZinsen angelegt werden. Bringt man nun zur Berechnung der Prämie die zukünftigen Werthe der jährlichen Allsgaben und Einnahmen für das fünfte Jahr zum Zinsfuß 3"/<> in Rechnung, so hat man folgende Sätze auszurechnen: Ausgaben. Ausgaben, d. 1. Jahr: ? 62M fl. 100 103 - 100 103 - IM 103 - 100 103 - Resultat: fl Ausgaben, d. 2. Jahr: ? 62M fl. IM 103 - IM 103 - IM 103 - Resultat: fl. 0774. 54 kr. Transport fl. 13753. 3 kr. 24 Transp Ausgaben, d. 3. Jahr: ? 100 100 ort fl. 13753. 3 kr. 6200 fl. 103 - 103 - R Ausgaben, d. 4. Jahr: ? 100 csultat: fl. 6577. 35 kr. 620«» fl. 103 - R Letzte Auszahlung ... . Gesammtausgabc . . . Einn Einnahme im Anfang: ? 100 IM 100 100 100 csultat: fl. 6386. — . . - 63M. — . . fl. 33016.38 kr. ahm e. 5055 mal Prämie 103 103 103 103 103 Resul Einnahme n.d.1. Jahr: ? 100 100 100 IM tat: fl. 5932. —kr. malPr. 5005 103 103 103 103 Resul Einnahme n. d. 2. Jahr: ? 100 100 100 tat: fl. 5689. 27kr. malPr, 4993 103 10l3 103 Resultat: fl. 5455. 59 kr. malPr. Transport fl. 17077. 26kr. malPr, 25 Transport: fl. 17077. 26kr. malPr. Einnahme n. d. 3. Jahre: ? 100 100 4031 103 103 Resu Einnahme n. d. 4. Jahre: ? 100 ltat: fl. 5231.18kr. malPr. 4869 103 Resu Gesammteinnahme . . . Die Einnahrne soll der Am 27323V- mal Prämie so viel 33016"/»» fl. Da nun der - malgenonunen, dem Betrage v soll, so ist der Betrag einer Pr 33016"/»» 27323V- ^ Berechnet man die Prämit Werthe der Ausgaben und Ein wie folgt. Ausg Ausgabe n. d. 1. Jahr: ? 103 ltat: fl. 5015. 4kr. malPr. . fl. 27323. 48kr. malPr. igabe gleichkommen; daher: wie Betrag einer Prämie 27323V- on 33016"/-» fl. gleich kommen ämie 27323V- mal kleiner, d. i. 1. 12 kr. vermittelst der gegenwärtigen nahmen, so ist die Berechnung aben. 6200 fl. 100 - R Ausgaben, d. 2. Jahr: ? 103 103 esultat: fl. 6019. 25 kr. 6200 fl. 100 - 100 - R Ausgabe n. d. 3. Jahr: ? 103 103 103 esultat: fl. 5844. 5 kr. 6200 fl. 100 - 100 - 100 - Resultat: fl. 5673. 52 kr. Transport fl. 17537. 22 kr. 26 Transport fl. 17337. 22 kr. Ausgabe n. d. 4. Jahr: ? 6200 fl. 103 100 - 103 100 - 103 100 - 103 IM - Resultat: fl. 5508. 37 kr. Ausgaben, d. 5.Jahr: ? 63M fl. 103 100 - 103 100 - 103 IM - 103 IM - 103 IM - Resultat: fl. 5434. 25 kr. Gesainintausgabe. . . . . . fl. 28480.24 kr. Einnahmen. Einnahme im Anfang: . . Einnahmen, d. 1. Jahr: ? . fl. 5117. —kr.malPr. 5055 103 100 Resultat: fl. 4907. 46 kr. malPr. Einnahme n.d. 2. Jahr: ? 4993 103 100 103 100 Resultat: fl. 4706. 22kr. malPr. Einnahme n. d. 3. Jahr: ? 4931 103 100 103 100 103 100 Resultat: fl. 4512. 33kr. malPr. Transport fl. 19243.41 kr. malPr. 27 Transport Einnahme n. d. 4. Jahr: ? 103 103 103 103 fl. 19243. 41 kr. malPr. 4869 100 100 100 100 Resultat: fl. 4326. 2kr. malPr. Gcsammteinnahme .... fl. 23569.43kr. malPr. Die Einnahme soll der Ausgabe gleich seyn; daher 23569"/°° mal Prämie so viel wie 28480Vi° fl. Da nun derBetrag einer Pr. 23569"/«« mal genommen, dein Betrage von 28480"/, ° fl. gleich seyn soll, so ist der Betrag.einer Prämie 23569-"/°° mal kleiner, d. i. 28480/i- ^ 1 fl. 12 kr.: in Uebereinstimmung mit der 23569"/°» ' ersten Berechnung. Prämienberechnung für lebenslängliche Versicherung auf einzelnes Leben. Die Berechnung der Prämie für lebenslängliche Versicherung auf einzelnes Leben ist von der vorigen nicht verschieden. Statt einer aus mehreren Jahren bestehenden Periode hat man bei der lebenslänglichen Versicherung eine Periode anzunehmen, welche sich erst mit dem höchsten Lebensalter schließt. Die Berechnung nach der obigen Weise ist aber sehr weitläuftig. Bei der Berechnung für eine fünfzigjährige Person z. B. begreift die Periode, wenn das höchste Alter zu 98 Jahren angenommen wird, einen Zeitraum von 48 Jahren z man hat also reesische Sätze von 48, 47, 46 rc. 28 Gliedern auszurechnen. Man bedient sich deshalb gewisser Hilfstabcllen, um die Berechnung abzukürzen I- Prämienberechinlllg für Versicherung auf U eberle b u n g. Wenn z. B. eine vierzigjährige Person zu Gunsten einer dreißigjährigen Person auf Ueberlebung für ein Jahr versichern läßt, so besteht, wie im Vorgehenden erklärt worden, der Versichcrungsvertraq darin, daß, wenn jene binnen Jahresfrist stirbt, dieser das versicherte Kapital von der Asse- curanzanstalt ausgezahlt werden muß; daß hingegen die Anstalt die Prämie gewinnt/ wenn derjenige, welcher versichern läßt, denjenigen überlebt, zu dessen Gunsten versichert wird. Bei der Berechnung der einem solchen Vertrage entsprechenden Prämie, hat man also das Alter beider Personen zu berücksichtigen. Nehmen wir an, daß 10000 vierzigjährige 10000 dreißigjährige Personen je zwei und zwei auf die angeführte Art versichern lassen. Nach der Mortalitätstabellc der Equitable - Gesellschaft gehen von 10000 vierzigjährigen Personen binnen Jahresfrist 121 Personen mit Tode ab, wie sich aus der Regeldetri ergibt: Von 5117 (— Zahl d. Pcrs. i. d. Tabelle —) sterben 02; wie viel von 10000? Oder: 5l17 - 62- 10000 . 62 mal 10000 ^ ^ ...... Nesultat:-oder (— »utVernachlasuauna des. 5l17 Bruchs —) 121. *) Eine Anleitung zur Fertigung solcher Hilfstabclle» findet mau in des Verfassers Lehrbuche der Handelswissenschaft, Nachtrag, Note r zu §. sls 29 Da nun nach der angeführten Mortalitätstabelle von 5702 dreißigjährigen Personen nach Verlauf eines Jahres 5640 Personen am Leben sind, so sind von 12 l (— paarweise zu den 121 verstorbenen vierzigjährigen Personen gehörigen—1 dreißigjährigen Personen nach Verlauf dieser Zeit noch 119 Personen am Leben, nach der Regeldetri: von 5702 Personen bleiben 5649 am Leben; wie viel von 121 Personen? Oder: 5702 -— 5649 - 121 Resultat: '^019 mal 121 onit Vernachlässigung des ^702 Bruchs —) 119. Von 10000 vierzigjährigen Personen sterben 121 Personen; für so viele Personen hat aber die Anstalt die versicherten Kapitale nicht auszuzahlen, weil von den, denselben zugehörigen dreißigjährigen Personen zwei mit Tode abgehen; die Prämie für diese Personen gewinnt die Anstalt, und sie hat nur an die übrigen 119 dreißigjährigen Personen die Versicherungs- kapitale auszuzahlen. Nun ist, weil wir 19000 zu versichernde Personen angenommen haben, die Einnahme 10000 mal Prämie; für das versicherte Kapital 100 ist die Ausgabe 119 mal 100 st.; nehmen wir ferner an, daß sämmtliche Auszahlungen am Ende des Jahres stattfinden, so ist der gegenwärtige Werth derselben zu 3"/» berechnet, 1 l 553' V, <>z st. Die Einnahme soll der Ausgabe gleich seyn; ist daher der Betrag einer Prämie 10000 mal genommen dem Betrage von l 1553"/>nz sl. gleich, so ist der Betrag einer Prämie 10000 mal kleiner, d. i. ^ ^!^st. oder 1"7>o, st. 10000 80 Führt man bei obiger Berechnung die Multiplikationen und Divisionen zuletzt aus, und zeigt man sie im Verlaufe der Berechnung durch die bekannten Zeichen blos an, so erhält man: 1) für die Anzahl der verstorbenen vierzigjährigen Personen: 62 mal 10000 5117; 62 mal 10000 ., . ^ ^ 2) für d:c von-dreißigjährigen Personen am 5117; Leben bleibenden Personen: 5649 mal 62 mal 10000 5117 mal 5702; 3) für das Vcrsicherungskapital 100 die Gesammtausgabe: 100 mal 5649 mal 62 mal 10000 5117 mal 5702; 4) für den gegenwärtigen Werth der Ausgabe in Nr» 2. zu , , / 100 mal 100 mal 5649 mal 62 mal 10000 3"/o berechnet:-—--- 103 mal 5117 mal 5702. Die Einnahme soll der Ausgabe gleich seyn; ist nun der Betrag einer Prämie 10000 mal genommen, dem Betrag » 100 mal 100 mal 5469 mal 62 mal 10000 von-— st. 103 mal 5117 mal 5702 gleich, so ist der Betrag einer Prämie 10000 mal kleiner, d. i. 100 mal 100 mal 5649 mal 62 ^ ^ 1 st. 9 kr. 3 hlr. 103 mal 5117 mal 5702 Soll auf längere Zeit als ein Jahr, z. B. für drei Jahre versichert werden, so erhält man die vom Versicherten im Anfang und zu Ende des ersten und zweiten Jahres ohne Berücksichtigung des Gewinnstzuschlages zu entrichtenden unveränderliche Prämie auf dieselbe Art. So wie man nämlich bei der Bestimmung der Prämie für Versicherung auf Ueberlebung für ein Jahr verfährt, so verfährt 31 man auch in Betreff der mehrjährigen (— also auch lebenslänglichen —) Versicherung für das zweite Jahr, dritte Jahr rc. Die Summe der gegenwärtigen oder zukünftigen Werthe der jährlichen Einnahmen und Ausgaben werden als gleich angenommen, und hieraus ergibt sich, wie im Vorhergehenden, das was jeder einzelne Versicherte für eine angenommene Einheit der Versicherungskapitale (— z. B. 100—) zu zahlen hat, d. h. die gesuchte Prämie. Prämienberechnung für Versicherung auf verbundenes Leben. Der Vertrag besteht, wie im Vorhergehenden erklärt worden, darin, daß von zwei Personen, welche sich zusammen versichern lassen, diejenige, welche die andere überlebt, das versicherte Kapital erhalten soll. Zur Bestimmung der einer solchen Versicherung angemessenen natürlichen Prämie hat man nur die dem gegebenen Alter der Personen entsprechenden Prämienbeträge für Versicherung auf lleberlebung zu addiren. Z. B. für die Altcrszahlen 20 und 30 hat man nachzusehen, wie viel nach den Resultaten der Prämienberechnung für Versicherung auf Ueberlebung eine zwanzigjährige Person zu Gunsten einer dreißigjährigen, und wie viel eine dreißigjährige Person zu Gunsten einer zwanzigjährigen zu zahlen hat: die Summe dieser Werthe ist die gesuchte natürliche Prämie für die Versicherung auf verbundenes Leben. Als praktische Belege in Betreff der Prämienansätze für die verschiedenen Vcrsicherungsarten, dienen die nachfolgenden Tarife der Versicherungsanstalt des Pelican in London. Von den speciellen Bedingungen dieser Anstalt sind hier die folgenden, als die wesentlichsten, anzuführen. 32 In Fällen, wo die Personen, deren Leben zur Versicherung vorgeschlagen worden ist, entweder in den: Versicherungscomptoir oder vor einem Agenten nicht erscheinen, so soll eine Zulagsprämie für das Ausbleiben stattfinden, und zwar: auf Policen für ein Jahr ausgestellt 1°/», auf Policen für mehrere, aber nicht über sieben Jahre, V?/<>, auf Policen für Lebenszeit, oder für mehr als sieben Jahre, 1"/o. Alle Forderungen werden in drei Monaten ausgezahlt, nachdem die gehörigen Todten - lind Bcgräbnißschcine der verstorbenen Personen für richtig anerkannt worden sind. Nach diesem Tarif zahlt z. B. eine fünfzigjährige Person für lebenslängliche Versicherung auf einzelnes Leben 4 Liv. 12 fil. 2 d. Sterling *); auf Ucbcrlebung hingegen zu Gunsten einer vierzigjährigen Person 3 Liv. 17 ßl. 10 d. Sterling, für eine fünfzigjährige Perfon 3 Liv. 13 fil. 10. d. rc., also immer weniger als bei der Versicherung auf einzelnes Leben. Das den Prämienansätzen entsprechende Vcrsicherungs- kapital ist 100 Liv. Sterl. Lassen sich zwei Personen, wovon die eine vierzig Jahre, die andere fünfzig Jahre alt ist zusammen (— auf verbundenes Leben —) versichern, so zahlen sie jährlich 6 Liv. 10 fil. 8 d. Sterl. u. s. w. *) I Livre (Sterling hat 20 Schillinge (ßl.); l Schilling 12 Pcnce (d.). 33 E r si e r Tari f. Bcrsicherung auf einzelnes ^eben für ein Kapital von 100 L Stl. Aller Für ein Jahr Für sieben Jahre Für lebenslänglich Lio. ß>. e. Liv. ßl. d. Liv. «ü d. 17, 17, 16 «> 1 11 11 10 — 17, 2 — 17 1 12 9 17 — 17, 8 — 18 — 1 13 6 18 — 16 — 10 — 1 11 4 I» — 17 1 — 19 ii 1 15 3 20 — 18 1 1 — 10 1 16 1 21 — 19 1 1 1 8 1 16 10 22 I — 1 1 6 1 17 7 20 t I 1 1 3 4 1 18 4 21 1 2 2 1 1 1 1 19 2 27, t 2 10 1 4 8 2 _ i 2<> 3 6 1 5 3 r 1 3 27 I 1 2 1 5 9 2 2 7 28 1 1 10 1 <> 3 7» 3 11 20 1 7, 6 I 6 9 2 5 2 00 I 6 -) 1 7 2 2 6 i :;i 6 6 1 7 8 2 7 7 32 6 9 1 8 3 2 8 10 33 1 7 1 1 8 11 0 10 3 31 I 7 1 1 9 8 o 11 9 37, 1 8 1 1 10 8 2 13 5 3. Alter des sicherten 25 Dritter Tarif. Versicherung auf verbundenes Leben für ein Kapital von 109 L. Stl. Alter der beide» Personen Prämien ßl. Alter der beiden Prämien Perionen L. ßl- d. 30 SO i 8 ii 35 i 11 i 10 5 — ii ^15 5 9 6 50 6 1 — 55 6 15 5 60 7 15 — 67 9 18 1 35 35 1 19 10 5 5 6 15 5 13 10 50 6 5 — 55 6 19 2 60 18 6 67 10 6 2 10 10 5 11 9 45 5 19 9 50 6 10 8 55 7 1 5 60 8 3 1 67 10 5 6 45 15 6 7 4 50 6 17 9 55 7 11 0 60 8 9 6 67 10 11 1 50 50 7 7 1 55 8 — 3 60 8 18 2 67 10 18 10 55 55 8 12 2 60 9 9 0 67 11 8 5 60 60 10 4 9 67 12 2 1 67 67 13 15 8 10 15 25 10 3 . Präiilü'iiberechnmig für diejenige Versiebernng auf Ueberlebmig, bei welcher die Versichernngsnnstalt sich bedingungsweise znr Gewährung einer lebenslänglichen Rente verbindlich macht. Nehmen wie, damit die Berechnung nicht zu weitläufig werde, den (— übrigens nicht denkbaren —) Fall an, daß derjenige, welcher versichern läßt, 95 Jahre, und daß derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird, eben so alt sey; die jährliche Rente betrage 100 st. und die jährliche Prämie soll unveränderlich seyn. Zur Bestimmung dieser Prämie muß zuvörderst ausgemittclt werden, wie groß die Anzahl der Versicherten und Ueberlcbcnden in jeden: Versicherungsjahrc ist. Damit für letztere immer ganze Zahlen herauskommen, multiplicier man die den verschiedenen Altersstufen vvm fünf- undneunzigsten Jahre an, entsprechende Anzahl der Lebenden und Gestorbenen in der Mortalitätstabelle der Equitable- Gescllschaft mit einer und derselben hierzu geeigneten Zahl, z. B. mit 100; man erhält alsdann folgende Zahlen: Alter Lebende Verstorbene. 95 2000 1000 96 1000 600 97 400 900 98 100 99 0 Nach dieser Tabelle sterben von 2000 Personen, welche 95 Jahre alt sind, im Verlaufe eines Jahres 1000 Personen; von den in Beziehung auf die Versicherung auf verbundenes Leben paarweise hierzu gehörigen Personen, sind nach Verlauf eines Jahres noch 500 Personen am Leben, nach der Negeldetri: Von 200«) Personen bleiben am Leben 1000; wie viel von 1000 Personen? Oder: 2000-- 1000- 1000 Resultat: 500. Nach Verlauf des ersten Jahres sind also 500 Personen vorhanden, welchen die versicherte lebenslängliche Rente zukommt; fährt man für die folgenden Jahre auf dieselbe Art mit der Berechnung fort, so kann man folgende Zusammenstellung machen: Vorhanden im Anfang 2000 Versicherte - n. d. 1. Jahr 1000 - - - - 2. - ^ 400 - - - - 3. - 100 - - - - 4. - 0 - Vorhanden n. d. 1. Jahr 500 ttcbcrlebende - - - 2. - 240 - - - - Z. - 75 - - - - 4. - 0 - Nach der Mortalitätstabelle sind von den 500 überlebenden 96jährigen Personen im zweiten Jahre 200, im dritten Jahre 50 und im vierten Jahre keine mehr am Leben. Die, dein Zinsfuß 3°/» entsprechenden, gegenwärtigen Werthe der Rentenzahlungen ergeben sich daher aus den Ansätzen: d 5000 fl 20000 fl. 103 100 - ? 50000 fl. 103 100 - 103 100 - 103 100 - 103 100 - 103 100 - Ref. 48543 fl. 41 kr. Rcs. 18851 fl. 55 kr. Nes. 4575 fl.,42 kr- 38 Von den 240 überlebenden 97jährigen Personen sind un zweiten Jahre 60, und im dritten Jahre keine mehr am Leben; die gegenwärtigen Werthe der Rentenzahlungen ergeben sich aus den Ansätzen: 6000 fl. 24000 fl. 103 100 - 103 100 - 103 100 - 103 100 - 103 100 - Res. 22622 fl. 18 kr. Resultat: 5490 fl. Die Ueberlebcnden vom dritten Jahrgang werden, der Mortalitätstabelle zufolge, die Rente nur 1 mal ausgezahlt erhalten; der gegenwärtige Werth der Rentenzahlung ergibt sich aus dem Ansätze: 103 103 103 7500 fl. 100 - 100 - 100 - Resultat: 6863 fl. 33 kr. Die Einnahmen an Prämicngcldcrn betragen nach der Mor- talitätstabclle: im Anfang 2000 mal Prämie n. d. 1. Jahre 1000 - - - - 2. - 400 - - - - 3. - 100 - - Die gegenwärtigen Werthe der Einnahmen vom ersten, zweiten und dritten Jahre ergeben sich aus den Ansätzen: ? 400 mal Prämie 103 1000 mal Prämie' 100 103 100 103 100 Ncs. fl. 970"/°« mal Prämie Rcs. fl. 377V°« mal Prämie - !<>:; 103 103 >00 mal Prämie 100 100 100 Ncsultat: fl. 91'«/«» mal Präinie. Oe Grsainmteinnahmc beträgt also: 2000«/°» inal Prämie 970'V°» - - 377V«» - - 01 '«/°» - - 3439"/«» mal Prämie Die Gesammtausgabc beträgt nach dein Vorheraehenden: Vom 1. Jahre fl. 48543. 41 kr. s r - r 18851. 55 - - - - - 4575. 42 - fl. 71971. 18 kr. Vom 2. Jahre fl. 22622. 18 kr. - - - - 5490. 51 - ' fl. 28113. 9kr. Vom 3. Jahre ..fl. 6863. 33 kr. zusammen fl. 106948. — kr. Die Einnahme soll der Ausgabe gleich seyn; daher 3439"/°» mal Prämie soviel wie 106948 fl. Ist nun der Werth einer Prämie 3439"/°» mal genommen, dem Betrage von 106948 fl. gleich, so ist der Betrag einer Prämie 3439"/» mal kleiner, d. i. —-0-948— ^der 31 fl. 5 kr. 3430"/«» Die Rente, von welcher im Obigen die Rede war, musi nicht verwechselt werden mit einer Leibrente. Obgleich letztere mit der Lebensversicherung, streng genommen, nichts gemein hat, so ist es, abgesehen davon, das' sich die Versichenmgs- -lo anstellten in der Regel auch mit der Gewährung letztgenannter Renten befassen, dennoch in mehrfacher Beziehung zweckdienlich, den Unterschied zwischen einer Leibrente und einer durch eine Lebensversicherung entstandene lebenslängliche Rente hier festzustellen. Zu dem Ende soll zuvörderst erklärt werden, was man unter Annuität oder Zeitrente versteht. Wir wollen den Fall setzen, dasi Jemand ein Kapital unter der Bedingung auslcihc, daß die Schuld in einen: bestimmten Zeiträume durch jährliche gleiche Kapitalabträge getilgt werde; der Zeitraum begreife zehn Jahre, die jährlichen gleichen Kapital- abträge sollen 1000 st. ausmachen, der bedungene Zinsfuß sey 4"/»; es soll hieraus bestimmt werden, wie groß das dargeliehene Kapital ist, welches einer sochen Abzahlungswcisc entspricht. Nach dem ersten, nach den: zweiten, nach den: dritten Jahre u. s. w. bis zum zehnten Jahre werden 1000 fl. abgetragen; nun ist, wenn man (— aus leicht einzusehenden Gründen —) die Zinseszinsen zum angegebenen Zinsfuß in Rechnung bringt, der gegenwärtige Werth der 1. Abtragung fl. 661. 32 kr. 2. - - 624. 33 - 3. - - 886. - - 4. - - 854. 48 - 5. - - 821. 55 - 6. - - 760. 16 - 7. - r 756. 55 - 8. - - 730. 42 - 6. - 702. 35 - 10. - - . 675. 34 - . . fl. 8110. 53 kr. die Summe der gegenwärtigen Werthe jener Kapitalabträgc, 41 und man kann daher sagen, daß derjenige, welcher ein Kapital von 8110 ft. 53 kr. auf solche Weise hingibt, zehn Jahre lang ein jährliches Einkommen oder eine Rente von 1000 sl. hat; eine solche Rente heisit Annuität oder Zeitrentc, weil sie an eine bestimmte Zeit gebunden ist; das Kapital, durch welches man die Zeitrente erwirbt, ist die sogenannte Mise*). Derjenige, welcher keine Erben zu berücksichtigen hat, kann sein Vermögen oder einen Theil seines Vermögens, anstatt auf eine bestimmte Anzahl Jahre auf Lebenszeit auf vorbe- sagte Weise hingeben, um sich dadurch ein größeres jährliches Einkommen zu verschaffen, als ihm der Zinsenertrag seines Kapitals gewähren würde. Ein solches lebenslängliches Einkommen heisit Leibrente, und das Kapital, welches man zur Erwerbung derselben an die Rcntenanftalt einzahlt, nennt man ebenfalls, wie bei den Zeitrenten, Mise, welche sich nicht allein nach der Große der Leibrente und nach dem angenommenen Zinsfüße, sondern auch nach dem Alter dessen, der eine Leibrente erwerben will, richtet. Mit dem Tode des Rentcnirers hört die Verbindlichkeit der Rentenanstalt auf, bei der Zeitrcnte hingegen nicht, indem der Erbe in seine Rechte tritt. Bei der Bestimmung der Leibrente für eine angenommene Mise oder bei der Bestimmung der Mise für eine angenommene Leibrente, kommt also ebenfalls die Mortalitätstabclle in Anwendung. Für eine und dieselbe Leibrente wird z. B. eine fünfzigjährige Person eine kleinere Mise zu zahlen haben, wie eine vierzigjährige Person, weil, unter übrigens gleichen Umständen, eine fünfzigjährige Person die Leibrente wahrscheinlicherweise nicht so lange genießen wird, wie eine vierzigjährige Person. Es kann aber ebenfalls wie bei dem *) Die Erhebung von Kapitalien gegen Zeitrentc» wird bei Staatsanleihen in einigen Landern, besonders in England, in Anwendung gebracht. 12 Versicherungswesen die Anstalt sich nur bei einer bedeutenden Anzahl von Theilnehmern, aus leicht einzusehenden Gründen, auf die Gewährung von Leibrenten einlassen. Soll z. B. für eine 95jährige Person (— damit die Berechnung nicht zu weitläuftig werde —) die Mist für eine jährliche Rente von 100 fl. berechnet werden, so hat man zuvörderst in der Mvrtalitätstabellc nachzusehen, um wie viel die bei dem betreffenden Alter stehende Anzahl Personen von Jahr zu Jahr bis zum angenommenen höchsten Lebensalter vermindert wird. Nun gibt die Tabelle der Eguitablc-Gesellschaft für das 95. Jahr 20 Lebende - - 96. - 10 - - - 97. - 4 - - - 98. - 1 - - - 99. - 0 - Die Ncntcnanstalt zahlt also: nach dem 1. Jahre 10 mal 100 fl. - - 2. - 4 - 100 - - - 3 . - 1 - 100 - Die gegenwärtigen Werthe dieser Auszahlungen zu 3"/» berechnet, ergeben sich aus den Ansätzen: 100 400 103 IM 1000 103 100 103 IM 103 100 102 100 103 100 Rest 970 fl. 53 kr. Rest 377 fl. Rest 91 fl. 30 kr. Die Rcntcnirer haben also zu zahlen fl. 970. 52 kr. - 377. — - - 91. 30 - zusammen fl. 1439. 22 kr. DicstSummc durch die Anzahl der Personen, nämlich 20, getheilt, gibt den Beitrag eines Jeden, oder die Mise, welche also 71 fl. 58 kr. beträgt, für welche indessen Personen von dem in Rede stehenden Alter schwerlich eine Leibrente von 100 st. erhalten durften, weil es vcrgleichweisc wenig Personen von so hohem Alter gibt, die sich veranlaßt finden, sich bei einer Lcibrcntenanstalt zu betheiligen. Schon für das 75.—80. Lebensjahr lassen sich diese Anstalten nur unter besondern Bedingungen auf die Gewährung von Leibrenten ein. Berechnet man zu demselben Zinsfüße und für dieselbe Rente die Mist für eine sechzigjärige Person, so erhält man 1153 fl. 54 kr. zum Resultat. Die Mist für eine 2 mal, 3 malw. größere Rente, also für eine Rente von 200 st., 300 st. w. ist begreiflich auch 2 mal, 3 mäste. größer als diejenige für die als Einheit angenommene Leibrente. Ist z. B. die Rente 300 fl., so ist die Mist 3461 fl. 42 kr. Für 1153 st. 54 kr., welche der Rentenircr an die Anstalt zahlt, hat er also lebenslänglich ein jährliches Einkommen von 100 st. Dieses Einkommen als Interessen vom eingezahlten Kapital betrachtet, entspricht dem jährlichen Zinsfuß 8' V-» fl., nach der Rcgcldctri: Für 1153"/°» fl. erhält man jährlich 100 fl., wie viel für 100 fl. ? Oder: 1153"/°»-100- 100 Resultat 8^Vs« fl. Scchzigjährige Pcrsonen, welche ihreKapitalicn gegen Leibrenten umsetzen, ziehen also nach obiger Berechnung beiläufig 3°/« mehr aus diesem Wege aus ihren Kapitalien, als durch die gewöhnliche Verzinsung. Als praktische Belege zum Vorhergehenden dienen die nachfolgenden Tarife der unter dem Namen Union in Paris bestehenden Versicherungsanstalt. Der erste Tarifbctrifft die Versicherung aufUcbcrlebung mit lcbenslänglichcnRcnten; die zweitebctrifft die gewöhnlicheLeib- rentc, d. h. diejenige aufcinen Kopf, der dritte endlich die Leibrente aufzwci Köpfe, oder die Leibrente aufvcrbundcncs Leben. 44 Erster T a r >' f. Versicherung von 10 Franken Rente, zahlbar auf den Kopf des bezeichneten Uebcrlebenden,zu beziehen vom Tode des Versicherten an. Alter des llederleben- den Alter des Versicherten Jährliche Prämie Alter des lleberleden- de» Alter des Versicherten Jährlich»' Prämie Fr. C. Fr. > C. 10 1 st5 10 90 20 2 67 20 1 27 3<1 3 4st 30 1 62 10 40 4 77 50 ' 40 2 16 50 7 13 50 3 34 60 11 50 60 5 83 05 14 st4 65 7 89 70 Ist 64 70 10 78 10 1 70 10 61 20 2 34 20 — 92 80 3 06 30 1 16 40 4 21 40 1 52 20 50 6 36 60 50 2 30 60 10 3st 60 4 05 65 13 56 65 5 54 70 17 91 70 7 69 10 1 45 10 52 20 2 00 20 76 30 2 60 30 96 40 3 58 40 1 24 30 50 5 49 65 50 1 86 60 st 15 60 3 25 65 12 05 65 4 47 70 16 04 70 6 23 <0 1 18 10 — 42 2«1 1 64 20 62 30 2 11 30 — 78 40 2 88 40 — 99 10 50 4 46 70 50 1 47 60 7 61 60 2 56 65 10 15 65 3 52 70 13 67 70 4 91 Z w eiter Tarif, eibrenteauf einen Kopf. Alter des Rentenirers Reute einer Kopi- tnlanlnge von 400 Fr. Preis einer Rente von 400 Fr. Fr. C. Fr- C. 35 6 09 461 23 36 6 4 6 462 63 37 6 24 464 98 33 6 29 459 01 3g 6 37 456 96 40 6 46 454 82 41 6 55 452 58 42 6 65 450 26 43 6 70 4 >7 83 44 6 88 446 30 <15 01 442 05 46 7 15 439 89 47 7 29 437 24 48 7 41 431 45 49 7 69 434 79 60 129 Ol 64 7 92 426 33 62 8 08 423 75 63 8 26 421 08 64 8 <15 448 29 66 8 66 115 61 66 8 86 442 82 67 9 40 409 94 68 9 34 407 41 69 9 60 401 20 60 9 88 10, 46 61 40 20 97 99 62 40 56 91 70 63 40 93 91 17 64 11 35 88 40 66 11 80 81 75 (i6 12 01 83 06 67 12 28 84 13 68 12 52 79 87 69 12 76 78 37 70 43 — 76 92 74 13 40 76 33 72 13 20 75 76 73 13 30 75 49 74 13 10 74 63 75 13 60 71 08 46 Dritter Tarif. Leibrenten auf zwei Köpfe, mit Ucbertragung der ganzen Rente auf den Ueberlebenden. Alter des einen Nente- »irerö Alter des andern Ren- tenirers Rente einer Kapitalanlage von tOO Fr. Preis einer Rente von tO Fr. Fe- C. Fr. C. 50 6 31 157 74 55 6 6t 151 24 60 6 88 145 37 50 65 7 13 140 22 70 7 3 t 136 27 75 7 49 133 49 55 6 97 143 41 60 7 34 136 18 55 65 7 71 129 73 70 8 01 124 75 75 8 25 121 24 60 7 85 127 38 60 65 8 38 119 26 70 8 86 112 88 75 9 23 108 32 65 9 16 109 — 65 70 9 91 100 85 75 10 56 94 72 70 70 11 04 90 57 75 12 — 83 33 75 75 12 50 80 — 17 Von den verschiedenen Anwendungen der eigentli ch e n L e b e n s v e r si ch e r u n g. Durch die Lebensversicherung kaun mau, wie wir im Von hergehenden gesehen haben, in pccuniärer Beziehung das gewiß machen, was die Natur in der nicht zu verbürgenden Lebensdauer ungewiß gemacht hat. Die Lebensversicherung kann deßhalb nicht nur als Mittel zur Versorgung oder Unterstützung dereinstigcr Hilfsbedürftigen, sondern auch in Erbschaftssachen, Schuldsachcn, bei Anleihen, Bürgschaften und in vielen andern Fällen in Anwendung kommen. Die wichtigste unter allen Anwendungen der Lebensversicherung ist unstreitig diejenige, welche zum Zweck hat, Personen, deren Bestehen oder bürgerliche Existenz durch das Leben ihrer Angehörigen bedingt ist, in dieser Beziehung für die Folge sicher zu stellen. So wünscht z. B. ein Familienvater seiner hintcrbleibenden Familie ein Vermögen zu sammeln, welches ihr nach seinem Ableben nicht nur den nöthigen Unterhalt und die erforderliche Erziehung sichert, sondern auch die Mittel gewährt, sein Gewerbe mit gutem Erfolge fortzusetzen. Er wird diesen Wunsch in Erfüllung bringen, wenn er vermittelst seiner möglichen jährlichen Ersparnisse, sein ganzes Leben auf ein angemessenes Kapital versichern lassen kann. So kann z. B. eine 32jährige Person nach dein Tarif der Pelican-Gesellschaft in London durch eine jährliche Prämie von 150 (— 3 mal 50 —) st. ein Kapital von 50M (— 100 mal 50—) st. lebenslänglich versichern lassen. Um durch eine jährliche Zurücklage von 150 st. sich eine gleiche Summe bei einer Sparkasse zu verschaffen, würde er, Zins auf Zins zu 5°/« gerechnet, einer Zeit von beiläufig 20 Jahren bedürfen, wogegen er hier das ganze Kapital für die Seinigen, <18 auch wenn er in der Zwischenzeit, selbst schon wenige Tage nach geschlossene»: Vertrage stirbt, erhalt, und daher vielleicht für eine einzige Prämienzahlung seiner Familie ein Kapital von 5000 st. sichert Es gibt auch Fälle, in welchen man nicht (— mehrerer Sicherheit wegen, in Betracht des möglichen Falles, dast man später zur Versicherung untauglich werde —) genöthigt ist, sich lebenslänglich versichern zu lassen, und also die der lebenslänglichen Versicherung entsprechende höhere Prämie zu zahlen. — Ein Mann, welcher ein Gewerbe betreibt oder irgend ein lukratives Geschäft unternommen, hat die zur Realisirung seiner Hoffnungen nöthige Zeit berechnet; er weiß, daß wenn ihn der Tod überraschte, die Seinigcn zum *) Hauptsächlich dürsten Personen, deren Leben unter gewissen Umständen besonders gefährdet ist, sich veranlaßt finden, ihr Leben znm Vortheil ihrer Angehörigen versichern zn lassen. Dies ist z. B. der Fall bei Personen, welche weite Reisen anzutreten haben, insbesondere gilt dies von denjenigen, welche sich den Gefahren der Schifffahrt aussetzen. Da aber diese Art von Versicherungen rücksichtlich der Gefahren der See, so wie derjenigen Gefahren, welcher der Reisende durch den Wechsel des Klimas, durch die in den zn bereisenden Ländern herrschenden Krankheiten n. s. w. ausgesetzt ist, ein größeres Risico darbieten, so müssen für derartige Versicherungsverträge besondere Prämien festgesetzt werden. So verlangt z. B. die Versicherungsanstalt der Union in Paris für die Gefahren einer Reise, welche, die Hin - und Herreise und den Aufenthalt mitbegriffen, den Zeitraum eines Jahres nicht überschreitet, abgesehen von der gewöhnlichen, nach dem Alter berechneten Prämie, 2 — 3"/» der versicherten Summe für die Reisen nach den vereinigte» Staaten, nach Brasilien, »ach Columbien, nach BuenoS-Ayres, nach den lies Na Brunos und Bourbon; 3— 4°/° für die Reisen nach Ostindien; 4— 5°/° nach Lein Südmeer, China und Japan; 8°/» für eine erste Reise nach den Antillen, wegen den Gefahren des Klimas; diese Prämie wird aber verringert, wenn die Versicherten einmal das Klima gewöhnt sind; 3—5°/o nach Me.rico, dem Senegal und Cajenne; 2—4°/° nach Egypten und der Levante. Theil die Frucht seiner Bemühungen verlieren und dadurch zurückkommen würden. Diesem Unglück vorzubeugen steht ihm die temporäre Versicherung zu Gebot. Glaubt er z. B., das; der Erfolg seines Unternehmens nach Verlauf von acht Jahren gesichert sey, so läßt er ein seinen Verhältnissen angemessenes Kapital auf so viele Jahre versichern. Ein Grundbesitzer, Fabrikant u. dgl., welcher kein anderes als das im Grundbesitz, in der Fabrik begründete Vermögen besitzt, wünscht, daß nach seinen; Tode der Betrieb seines Etablissements von einen; Erben fortgesetzt werden könne; wenn nun aber nach der Theilung seines Vermögens unter mehrere Erben der Theil eines Einzelnen dazu nicht hinreichend ist, so kann er, um seinen Wunsch in Erfüllung zu bringen, sein Leben auf den dazu erforderlichen Kapitalzuschuß zu Gunsten des Etablissements versichern lassen, ohne seine übrigen Erben zu verkürzen. Die Lebensversicherungsanstalten geben außerdem solchen Personen, welche derselben für sich selbst nicht bedürfen, ein Mittel an die Hand, diejenigen der wohlthätigen Wirkung derselben theilhaftig zu machen, deren Angehörigen nicht im Stande sind, in dieser Beziehung selbst dafür zu sorgen; aus diesen; Gesichtspunkte betrachtet, begünstigen sie die Handlungen der Wohlthätigkeit, die Fundationen zu Gunsten der Kirchen, Versorgungsanstalten u. s. w. Die fehlerhafte Einrichtung der meisten Sterbkasscn erlaubt nur den Vermöglichern, sich dabei zu betheiligen; die Lebcns- versicherungsanstalten hingegen setzen auch diejenigen, welche zur armem Klasse gehören, zum Theil in Stand, für den Fall ihres Todes ihren Angehörigen eine Summe Geldes zu verschaffen. Der Umstand, daß gewöhnlich (— in Folge der Natur der Sache —) die versicherte Summe erst einige Zeit (— mehrenthcils drei Monate —) nach dem Tode des Ver- Blcibtreu, Lcl>cnsvcrsichcrungsa»stiilleii. 4 50 sicherten ausgezahlt wird, kvmmt hier in keinen weiter» Betracht, da es den Inhabern der Police nicht schwer fallen kann , wenigstens einen Theil der versicherten Summe zur Bestreitung der Beerdigungskosten u. dgl. zu erhalten. Der Darleiher kann sich erforderlichen Falls auf eine leichte Weise durch dcsfallfige Verabredung mit dem Ortsagentcn der Versicherungsanstalt, gegen Schaden sicher stellen. -— So könnten diese Anstalten insbesondere sehr wohlthätig auf die zahlreiche Klasse der Fabrikarbeiter wirken. Zu wünschen wäre es, daß die Fabrikinhaber, welche sie beschäftigen, ihren ganzen Einfluß auf sie ausübten, um ihre Einwilligung zu einer ver- hältnißmäßigen Zurückhaltung ihres Lohns zu erhalten, um damit Versicherungsprämien zu bestreiten. Zur Erreichung dieses Zwecks könnten sie die arbeitsamsten und ordentlichsten Arbeiter dadurch belohnen, daß sie Versicherungen auf ihr Leben zum Vortheil ihrer Familien unterschrieben, und die Prämien der ersten Jahre selbst bezahlten *). Die im Obigen angedeuteten Anwendungsarten der Lebensversicherung , verschaffen dem Versicherten keinen andern Vortheil, als die Zufriedenheit, welche aus dem Bewußtseyn einer Pflichterfüllung hervorgeht. Die Versicherung kann aber auch im Interesse dessen, der mit der Assecuranzanstalt contrahirt? stattfinden; dieß geschieht, sobald die Versicherung das Leben eines Dritten betrifft, und wird alsdann in Erbschaftssachen, Schuldsachen, bei Anleihen u. dgl. in Anwendung gebracht. — Um auf das Leben eines Dritten zu versichern, muß aber ein wirkliches Interesse an dessen Dauer, *) Diejenigen, welche mit dem Fabrikwesen genauer bekannt sind, werden dagegen einwenden, daß nur in seltenen Fällen die Verbreitung des Nutzens der Versicherungsanstalten aufvorbesagte Weise stattfinden könne; dieß kann freilich im Allgemeinen nicht in Abrede gestellt werden; aber eben deswegen dürfte es dem Fabrikinhaber um so leichter werden, für das Wohl der bessern feiner Arbeiter und ihrer Familien in obiger Beziehung zu sorgen. 2t z. B. durch nahe Verwandtschaft, durch Schuldforderungen, Bürgschaften u. s. w. nachgewiesen werden. Es versteht sich indessen von selbst, daß die Versicherung, wenn sie hierauf wirklich erfolgt, ihre-Gültigkeit auch in dein Falle behält, wenn jenes Interesse noch vor dein Tode der Person, auf welche die Versicherung lautet, erloschen wäre. Versicherungen dieser Art können bei Erbschaftssachen unter folgenden Umständen in Anwendung kommen. Zwei Ehegatten sind kinderlos; der Mann will sich gegen die Zurückziehung des Heirathsguts verwahren, welche die Eltern oder Verwandte seiner Frau, wenn er diese verlieren sollte, bewerkstelligen können. Er wird sich in dieser Beziehung sicher stellen, wenn er sich auf Ueberlebung afsecuriren läßt; stirbt seine Frau, so erhält er, in Folge des Assecuranzvertrags, das Kapital, welches er zu seinen Gunsten versichern läßt. Unter zwei kinderlosen Ehegatten besteht ein Erbschaftsvergleich, nach welchem der Ueberlebende alleiniger Erbe des gemeinschaftlichen Vermögens seyn soll.) Beide Ehegatten haben Verwandte, und es hängt folglich die Erbschaft der einen oder andern Erben davon ab, wer von beiden Gatten den Andern überleben wird. Die beiderseitigen Erben können sich nun die Erbschaft, ohne allzugroße Opfer zu bringen, dadurch zusichern, daß sie sich dazu vereinigen, das Leben des einen Gatten für das zu erwartende Kapital zu versichern. Wir wollen annehmen, daß sie das Leben des Mannes versichern lassen. Stirbt dieser früher wie die Frau, so werden die Verwandten desselben für den Verlust der Ebschast durch die Versicherungsanstalt entschädigt, und den Erben des Uebcrlebenden fällt die Erbschaft seiner Zeit anheim. Stirbt die Frau früher wie der Mann, so erhält jeder Theil den vollen Genuß der Erbschaft bei dessen Ableben. Versicherungen auf das Leben eines Dritten können ferner 4 . 52 bei Anleihen, Schuldsachen und Bürgschaftsleistungen unter gewissen Umständen dadurch stattfinden, daß man das Leben desjenigen, dessen Tod einen Verlust in pecuniärer Beziehung zur Folge haben würde, für das gefährdete Kapital versichern läßt. Ein Schuldner z. B. ist so weit herunter gekommen, daß zu erwarten steht, der Gläubiger oder dessen Erbe werde den Betrag der Forderung einbüßen, wenn jener mit Tode abgeht. Der Gläubiger kann in diesem Falle wenigstens dem Verlust der Kapitalforderung zum Theil vorbeugen, wenn er das Leben des Schuldners auf die schuldige Summe versichern läßt. In Betreff des Nutzens der Lebensversicherung bei Anleihen stellt Krause in seiner Schrift über die Gemeinnützigkeit der Lebensversicherungsanstalten rc. folgendes Beispiel auf. — Ein junger Mann mit den erforderlichen Kenntnissen ausgerüstet, würde ein lukratives Gewerbe übernehmen können, wenn es ihm dazu nicht an einen: Anlagefonds, und diesen sich zu verschaffen, an Kredit fehlte. Er versichert sein Leben mit einer angemessenen Summe und erhält dadurch ein sicheres Documcnt, mit dem er für die erforderliche Summe Sicherheit geben kann. Er amortisirt die Schuld durch seine Beiträge. Ebenso kann die Lebensassecuranz in mannichfachcn Fällen ein Mittel werden, denjenigen einen Kredit zu verschaffen, die nur in einem lebenslänglichen Besitz eines Grundstücks u. dgl. sind, auf welches sie eine Hypothek nicht aufnehmen können. Befürchtet Jemand, welcher eine Bürgschaft übernommen hat, daß der, für welchen er sich verbürgt hat, zahlungsun- vermögend werde, so kann er das Leben desselben versichern lassen. Stirbt der Versicherte, bevor die Schuld getilgt ist, und wird sie durch die Erben nicht getilgt, so erfüllt die Versicherungsanstalt durch das versicherte Kapital die Verbindlichkeit des Bürgen. Tilgt aber die Familie des verstorbenen 53 Schuldners die Schuld, oder lebt der Versicherte so lange, bis er sie getilgt hat, so fällt das versicherte Kapital dem Bürgen anheim. Die obigen Beispiele zeigen zur Genüge, daß die eigentliche Lebensversicherung aufmannichfache Weise angewendet werden könne; übcrdem gibt die Verkettung des menschlichen Lebens der Verhältnisse so viele, daß es unmöglich wird, alle Fälle aufzuzählen, in welchen die entsprechenden Versichcrungsarten ihren Nutzen leisten. Zweiter Theil. Von der aufgeschobenen Lebensversicherung. Prämienberech n u n g. Die aufgeschobene Lebensversicherung besteht, wie wir in der Einleitung gesehen haben, darin, daß man gegen Entrichtung einer jährlichen Prämie oder einer ein für allemal zu zahlenden Summe Geldes eine Versicherungsanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung eines gewissen Kapitals oder zur Gewährung einer Leibrente nach Ablauf einer zum voraus bestimmten Zeit übernehmen läßt. Ein solcher Vertrag kann ferner entweder zu Gunsten dessen, welcher mit der Assecuranz- anstalt contrahirt, oder zum Vortheil eines Dritten lauten. Der Vertrag ist erloschen und die Versicherungsanstalt von ihrer Verbindlichkeit befreit, wenn der andere Theil Con- trahent —) oder die Person, zu deren Gunsten contrahirt worden ist, vor Ablauf der im Vertrage bestimmten Zeit mit Tode abgehen. Bei den Prämienberechnungen der eigentlichen Lebensversicherung sind die den verschiedenen Altersstufen entsprechenden natürlichen Prämien für ein als Einheit angenommenes Vcr- sicherungskapital (—100 —) ausgemittclt worden, in Uebereinstimmung mit den tarifmäßigen Bestimmungen der Prämie; bei der Prämienbestimmung für die aufgeschobene Lebensversicherung hingegen nehmen wir, ebenfalls in Uebereinstimmung mit den Tarifen der Versicherungsanstalten eine für alle Altersstufen gleiche Prämieneinheit, und zwar die Zahl 100 an, und bestimmen hiernach beispielsweise das dem gegebenen Alter, dem Zeitraum, so wie der unveränderlichen jährlich oder ein für allemal zu zahlenden Prämie entsprechende Versicherungskapital. Die Aufgabe, welche wir demnächst zu lösen haben, bestehe im Folgenden: — Eine 40 jährige Person zahlt jährlich 1°«. Dieses Resultat stimmt (— bis auf den Bruch —) wie aus dem weiter unten folgenden Tarif der angeführten Versicherungsanstalt für aufgeschobene Versicherung zu ersehen, mit dein Ansatz der Leibrente, welche dem Kapital von 1348 Franken entspricht, überein. In den Tarifen für aufgeschobene Lebensversicherung pflegt man auch die Kapitalien und Leibrenten anzusetzen, welche einer einzigen, ein für allemal zu zahlenden Prämie und einem bestimmten Zeitraume entsprechen. Nehmen wir die Zahl 1000 (— wie dies z. B. bei der Pariser Versicherungsanstalt der Fall ist —) als Einheit, den Zeitraum von zehn Jahren und das vierzigste Lebensjahr an; es soll hieraus das dein Versicherten nach zehn Jahren zukommende Kapital berechnet werden. Die Mortalitätstabelle der Equitablc-Gesellschaft gibt Lebende für das 40stc Jahr 5117 50ste - 4455 Die Einnahme der Versicherungsanstalt sey hiernach 5117 mal 1000 fl., oder 5117000 fl.; dieses Kapital ist nach zehn Jahren mit den Zinseszinsen 7574410 fl. werth; nach dieser Zeit sind nur noch 4455 Personen, nach der Mortalitätstabelle, vorhanden, also istoder beiläufig 1700 fl. 4455 das gesuchte Durchschnittskapital. Hieraus läßt sich wie im Obigen die entsprechende Leibrente berechnen. 59 Tarife der Versicherungsanstalt der Union in Paris. l. Angabe des Kapitals oder der Leibrente, welche ei» Versicherter nach einer bestimmten Anzahl Jahre vermittelst einer einzigen von ihm oder zu seinen Gunsten gemachten Anlage von 1000 Franken erhält. Alter des Versicherte» Nach >0 Jahren Nach 13 Jahren Nach 20 Jahren Cap. Rente Cap. Rente Cap. Rente Fr. Fr. Fr- Fr. Fr. Fr- Geburt 2286 118 2886 153 3658 200 1854 96 2336 125 2969 163 2 , 1783 93 2250 121 2864 159 3 172 l 90 2175 118 2774 154 4 1681 89 2128 116 2718 152 5 1655 88 2097 115 2684 151 10 1600 88 2048 115 2627 155 15 1622 91 2081 121 2677 163 20 1642 96 2112 129 2715 175 25 1651 100 2122 137 2727 191 30 1658 107 2125 149 2768 215 35 1666 116 2151 167 2891 250 40 1674 130 2250 195 310!) 307 45 1750 151 2419 239 34500 407 50 1858 184 2649 313 4107 513 55 1971 233 3056 382 — .- 60 2211 276 —> — > —' — > Nach 25 Jakrc» Nach 30 Jahren Nach 40 Jahren Geburt 4681 264 6005 350 9931 641 1 3800 216 4879 286 8066 52!) 2 3668 209 4712 279 7788 518 3 3555 204 4568 273 7549 511 4 3485 202 4482 270 7404 509 5 3443 201 4430 281 7317 513 10 3380 206 4344 310 7272 564 15 3441 222 4422 352 7740 670 20 3489 245 4544 413 8441 834 25 3541 275 4773 508 9408 1110 30 3720 322 5142 672 11368 1421 35 3996 395 5699 859 -. —- 40 4434 523 6874 — —— 45 5349 669 — -. —- — 60 n. Angabe des Kapitals oder der Leibrente, welche ein Versicherter nach einer bestimmten Anzahl Jahre, vermittelst einer durch oder für ihn zu entrichtenden Einlage von tOi) Franken erhält. Alter des Ver- Nach 10 Jahren Nach 15 Jahren Nach 20 Jahren sicherten Eap. ! Rente Cap. ^ Rente Cap. Rente Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Geburt 1444 75 2399 128 3619 198 1 1381 72 2315 124 3522 194 2 1357 71 2288 123 3493 193 3 1333 70 2269 123 3473 193 4 1327 70 2256 123 3463 194 5 1318 70 2248 123 3458 195 10 1308 72 2255 127 3477 203 15 1321 74 ' 2277 133 3513 214 20 1328 77 2292 140 3528 228 25 1333 81 2295 148 3532 248 30 1338 86 2291 161 3577 277 35 1343 93 2223 180 3722 322 40 1348 104 2412 209 3945 390 45 1392 120 2535 251 4239 500 50 1439 142 2679 316 4815 602 55 1495 176 2980 373 _ 60 1629 203 — — — — Nach 25 Jahren Nach 30 Jahren Nach 40 Jahren Geburt 5212 294 726 !) 424 13352 862 1 5090 28 !) 7117 417 13097 858 2 5055 289 7076 419 13027 867 3 5033 289 7051 422 12983 878 4 5022 291 7042 425 12964 892 5 5019 293 7041 42 !) 12961 909 10 5055 308 7079 457 13878 1023 15 5097 329 7133 500 13879 1200 20 5117 359 7253 562 14914 1474 25 5189 402 7574 655 16424 1938 30 5408 468 8086 799 19507 2438 35 5755 569 8832 1042 _ 10 6249 737 10350 1294 — 45 7233 904 —— —- _ «I Von den Anwendungen der aufgeschobenen L e b e nsve r s i ch e r n i: g. Die aufgeschobene Lebensversicherung kann unter gewissen Umständen die Stelle einer Sparkasse vertreten, und es gewährt aus leicht einzusehenden Gründen jene dem Versicherten größere Vortheile als diese dem Einleger. Der Versicherte erhält, unter übrigens gleichen Umständen, deswegen mehr als der Einleger bei der Sparkasse, weil der Prämienansatz, oder, bei gleichen Prämien, der Kapitalansatz darauf basirt ist, daß das Gesammtkapital, welches eine gewisse Anzahl von Versicherten gleichen Alters auf einmal oder nach und nach einlegen, nach Verlauf einer bestimmten Zeit unter eine kleinere Anzahl von Personen (—Ueberlcbende—) in dem Verhältniß, welches die Mortalitätstabelle angibt, wieder vertheilt wird. Die im Vorhergehenden nach dem Zinsfuß 4°/« aufgestellte Prämienbercchnung zeigt, daß einer 40fährigen Person gegen jährliche Entrichtung einer Prämie von 100 fl. nach Verlauf von zehn Jahren 1300 fl. 17 kr. zukommen. Nehmen wir an, daß jährlich 100 st. zu 4"/» verzinslich in einer Sparkasse angelegt werden, so beträgt nach dem zehnten Jahre die Summe der Kapitalien und Zinscszinsen 1248 fl. 40 kr; denn der zukünftige Werth der anfänglichen t 148 fl. 2 vom 1. Jahre 142 - 20 - 2. - 130 - 52 - 3. - 131 - 30 - 4. - 120 - 32 - 3. 121 - 40 - 6. § 110 - 59 - 7. 112 - 29 - 8. - 108 - 10 - 0. - 104 - V Summe 1248 fl. 40 kr. Durch den Vertrag mit der Assecuranzanstalt erhielte man also nach dieser Berechnung 111 fl. 37 kr. mehr (— Differenz von 1360 fl. 17 kr. und 1248 fl. 40 kr. -—) als durch die Anlage bei der Sparkasse. — Stirbt der Versicherte vor Ablauf der bestimmten Zeit, so verbleiben die eingezahlten Prä- miengelder der Assecuranzanstalt; die bei der Sparkasse eingelegten Gelder hingegen fallen den Erben des Einlegers anheim; es wird also außerdem noch von andern Umständen des Sparenden abhängen, ob er die eine oder andere Anlags- weise seiner Ersparnisse in Anwendung bringen soll. Die aufgeschobene Lebensversicherung kann, wie bereits in der Einleitung bemerkt worden, sowohl zum Vortheil des Versicherten selbst als auch zu Gunsten eines Dritten stattfinden und in letzten« Falle zu Aussteuern, Studirkassen und andern Zwecken in Anwendung kommen. Schlußbemerku ngen. Seit länger als einem Jahrhundert gibt es in England Lebensversicherungsanstalten, wovon hauptsächlich die in London unter den Namen: Equitable-Gesellschaft, Pelikan und Union bestehenden Anstalten seit dem Anfange des lOten Jahrhunderts ihre Unternehmungen auch aufDeutsch- land ausdehnen. Die ersten Agenturen derselben w-urden in Hamburg errichtet und es erfreute sich namentlich die Agent- schaft der Londoner Unions-Versicherungsanstalt daselbst einer regen Theilnahme, bis in Lübeck eine ähnliche Anstalt zu Stande kam, deren Unternehmer im Verficherungsplane den Wunsch ausdrückten, ihren wesentlichsten Zweck (?), dem deutschen Vatcrlande nahmhafte Summen zu erhalten und einheimischen Theilnehmern einen Gewinn zuzuwenden, mit welchem bis dahin Ausländer sich bereichert hatten, zu erreichen. Später wurde eine Lebcnsversicherungsanstalt in Gotha errichtet, welche nach dein ersten Artikel ihrer Verfassung auf Gegenseitigkeit und Oeffentlichkeit beruht: ersteres, indem alle wirklichen Mitglieder (— diejenigen, welche lebenslängliche Versicherungen nehmen —) Miteigentümer der Bank sind; letzteres, indem jährlich öffentliche Rechenschaft ohne Rückhalt abgelegt wird. — In den „Erläuterungen über das Wesen und Wirken der Lebensversichcrungs- bank in Gotha" — angeblich —) von einem Agenten dieser Anstalt in Kreutznach verfaßt, heißt es in der Einleitung: „Von der Bedeutsamkeit solcher Anstalten wird man sich überzeugen, wenn man erfährt, daß in Frankreich 2, in den Niederlanden 3 und in England 44 ähnliche bestehen und sich erhalten. Mehr oder weniger durch spekulative Absichten ins Leben gerufen, dienen diese Anstalten hauptsächlich dazu: den Unternehmern oder Eigenthümern derselben die Kasse zu bereichern, während den Versicherten nur sehr karge, oft will- kührlich zugemessenen Vortheile daraus erwachsen. Wie erfreulich muß es daher jedem Deutschen seyn, wenn er sieht, daß eine Anstalt, seines Vaterlandes würdig, sich begründet, die, bis jetzt einzig in ihrer Art,, rein von jedem Makel, fern von eigennütziger Gewinnsucht, keinen Einzelnen begünstigend, und nur das Wohl Aller stets im Auge haltend, gestützt auf die sichersten Bürgen seiner Untadelhaftigkeit: auf Gegenseitigkeit und öffentliche Verwaltung, für Jeden, der sich ihr vertrauen will, eine sichere Zufluchtsstätte bereit hat, die ihm in vielen Widerwärtigkeiten Beruhigung für die Gegenwart, Sichcrstellung für die Zukunft und noch dabei die Gewißheit gewährt, daß sie nur empfängt, um das ihr anvertraute Gut nach redlichster Verwaltung mit reichlichem Zins zurückzugeben; daß sie in sich all den Werth vereinigt, 64 den wir an Wittwcnkaffen, Kreditvcreincu, Sparkassen :c. erkennen, ohne den Uebeln ausgesetzt zu fern, welche zum Theil diese und andere ihnen verwandte Institute mit sich führen." Neben den genannten Versicherungsanstalten bestehen noch mehrere andere, in neuerer Zeit hinzugckommcne Anstalten dieser Art, und die Theilnahme, welche sie insgesammt bisher gefunden haben * **), zeigt, daß man auch in Deutschland angefangen hat, den Nutzen derselben einzusehen; die Zahl der dabei Betheiligten ist indessen, Vergleichweise, zur Zeit noch unbedeutend, und der bei weiten größere Theil des Publikums kennt entweder diese Anstalten nur dem Namen nach aus (— mehrentheils sehr schlecht verfaßten —j Zeitungsankündigungen, oder spricht denselben unbedingt das Vcrdam- mungsurtheil aus demselben Grunde, aus welchem von jeher die nützlichsten Institutionen, die erheblichsten Erweiterungen im Gebiete der Wissenschaft, Kunst und Industrie in Anfang ihre Gegner gefunden haben. Es haben zwar schon Männer, deren Aussprüchc in dieser Beziehung entscheidend sind, ihre Stimmen zu Gunsten der in Rede stehenden Anstalten erhoben: die Wahrscheinlichkeitsrechnung , welche dem Rcchnungstheil des Geschäfts der Lebensversicherung zur Grundlage dient, hat den ausgezeichnetsten Mathematikern Veranlassung gegeben, einer der erheblichsten Anwendungen derselben das Wort zu sprechen; allein Jedoch nur bedingungsweise, wie in der Abtheilung der aufgeschobenen Lebensversicherung gezeigt worden. **) Am 29. December 1830 machte die Agentur der Gothaer Lebensvcr- stcherungsbank in Carlsrnhe die Anzeige, daß, nachdem jene Bank in diesem Jahre bereits von 3 Millionen auf 5 Millionen und von t7t7 Mitgliedern auf mehr als 2800 gestiegen, die Summe, welche ansein Leben versichert werden könne, auf 8000 Thaler erhöht worden sey. ihre gelehrten Abhandlungen und Werke sind nur den Eingeweihten zugänglich, und die Verfasser derjenigen Schriften, welche nur die Anfangsgründe jenes Theils der Mathematik enthalten, berühren die Anwendung desselben auf die Versicherung des menschlichen Lebens mehrcnthcilö nur in so weit, als solches die Begründung des Calculs erheischt. So war dann bisher der größere Theil des Publikums in Betreff der Belehrung über das Wesen der Lebensversicherung auf das beschränkt, was die Statuten und Plane der seitherigen Versicherungsanstalten darüber enthalten; diese Belehrungen sind aber sowohl dein Inhalt als der Form nach, wie in der Vorrede bereits angedeutet worden, wenig dazu geeignet, der Sache den erwünschten Eingang zu verschaffen und allgemeines Zutrauen zu erwecken, und man darf sich daher in der That nicht wundern, daß so Viele nicht nur von derartigen Anstalten keine weitere Notiz nehmen, sondern selbst als entschiedene Gegner derselben sich erklären, ja selbst als solche öffentlich auftreten. Zu den neuesten Gegnern dieser Art gehört ein Anonymus, welcher seine Ansichten unter folgenden: Titel ans Licht gestellt hat: „Ideen über Lebensversicherungsanstalten und ihre Mängel. — Worte des Trostes und der Beruhigung fürdie großeZahl derer, welche wegcnzwei- felhafter Gesundheit von der Theilnahme ausgeschlossen sind, so wie zur Behcrzigung für diejenigen, welche diesen Anstalten bereits beigetreten sind, oder beizutretcn sich geneigt fühlen möchten." Der Verfasser dieser, wie es scheint, mehr aus Beschränktheit als aus unredlichen Absichten und Leidenschaftlichkeit her- vorgegangencn Schrift, ist in der Einleitung derselben so ehrlich zu bekennen, daß er selbst Willens war, sich versichern zu lassen, daß man ihn aber wegen mangelhafter Lcibcobeschaf- Blcibtrcu, Lcbcnsvcrsichcrungsansialtc». 5 «6 senheit nicht angenommen habe; wie durch göttliche Eingebung sey ihm hierauf das alte Sprüchwort: „Es ist nicht alles Gold was glänzt," vor die Seele getreten und in diesem glück? lichcn Moment der Inspiration sey er hierauf auf die Idee gerathen, alle Kräfte aufzubieten, um zum Troste seiner Lei- densgenosscnnachzuforschen: ob dieLebensversicherungs- anstalten nicht auch ihre Schattenseite hätten? — Unter Seufzen und Wehklagen der Presse ist er sodann von seinen Ideen entbunden, und das Kind seiner Muse im bescheidenen Gewände des Tyll Eulenspiegel und anderer klassischen Werke dieser Gattung beim Buchhändler G. C. E. Meyer in Braunschweig im Jahr 1831 als Ladenhüter untergebracht worden. Es wird hoffentlich die Zeit kommen, wo eine Widerlegung eines derartigen Machwerks eben so ungereimt wäre, als wenn man in unsern Tagen einen öffentlichen Gegner der See - und Brandversicherungsanstalten einer Zurechtweisung würdigen wollte; da es aber zur Zeit noch Viele geben mag, welche die Ansichten des Verfassers jener Schrift theilen, so dürfte es immerhin sachgemäß seyn, diese Belehrung über das Wesen der Lebensversicherungsanstalten mit einer Beleuchtung der Gründe, welche die Gegner derselben anführen, zu beschließen. Der im Obigen angeführte Gegner beginnt seine Erörterungen mit der lächerlichen Frage: „Was wird bei Errichtung der Lebensversicherungen (—Lebensversicherungsanstalten—) von den Unternehmern beabsichtigt? haben sie wirklich einzig und allein das Wohl der Mit- und Nachwelt vorAugen? — Er beschuldigt sie (— die Unternehmer —) hierauf der Gewinnsucht und unterscheidet also nicht zwischen Actien-Lebens- versicherungsanstalten und gegenseitigen Assecuranzanstalten. Unter Actiengese lisch aft versteht man im Allgemeinen 67 einen Verein, welcher durch den Zusammentritt solcher Personen entsteht, welche zum Betriebe irgend eines Geschäfts, z. B. eines kaufmännischen, zu irgend einer Unternehmung, z. B. zur Anlegung eines Kanals, zur Errichtung eines Theaters :c. auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust Gelder zusammenlegen. Die Vcreinsmitglicdcr nennt man Actionäre; die Bescheinigung in Betreff des vertraggemäß eingezahlten Beitrags, wodurch sich also der Besitzer als Aktionär ausweisen kann, heißt Actie. — So können nun auch Lc- bensversicherungsanstalten auf Aktien gegründet werden. Die Erfabrung, daß der Gewinn, welchen die meisten der seitherigen auf Aktien gegründeten Assccuranzanstaltcn sich zu verschaffen gewußt haben und da wo sie das Monopol haben, noch jetzt verschaffen, in der Tbat bedeutend ist, verbunden mit der Betrachtung, daß die Versicherung des menschlichen Lebens, welches ohnehin einer der kostspieligsten Versicherungsgegenstände ist, dadurch noch mehr vertheuert wird, hat zur Entstehung der gegenseitigen Lcbensversichcrungsanstalten Veranlassung gegeben. Denkt man sich die Anzahl der Versicherten bei einer Aktiengesellschaft auf die Aktionäre selbst beschränkt, so wird die Aktiengesellschaft auf eine gegenseitige reducirt. Eine solche ist z. B. die seit mehreren Jahren in Gotha bestehende Lebensversicherungsbank. Außerdem sind die gegenseitigen Lebensversicherungsanstalten von denen auf Aktien gegründeten wesentlich nicht verschieden. Der Unterschied besteht nur in dem Verhältniß, nach welchem der Gewinn und Verlust unter die Theilhaber repartirt wird. Bei jenen nämlich wird der Gewinn und Verlust nach Verhältniß der eingezahlten Prämien, bei diesen auf eine feste Anzahl Aktien, jede von gleichem Betrage, vertheilt. Nach den Statuten der Gothaer Lebcnsversicherungsbank werden nur diejenigen, welche ihr oder Anderer Leben für die 5 . ganze Lebensdauer versichern, als wirkliche Mitglieder oder Eigenthümer des Instituts angesehen, da die Anstalt vor/ zugswcisc für solche eröffnet ist, welche sich die Beruhigung erkaufen wollen, nach ihren: Tode ihre Angehörigen hinlänglich versorgt zu wissen, was nur durch lebenslängliche Versicherung geschehen kann. Diese garantiren sich gegenseitig und haben Antheil an den sich ergebenden Ueberschüfsen. Bei den temporären (-^-odcr sogenannten kurzen—) Versicherungen fällt beides weg. Nach den Grundbcstimmungen der Verfassung der in Rede stehenden Anstalt können nur im Bereiche deutscher Länder und Staaten (— ganz Preußen und die deutsche Schweiz inbe- griffen —) lebende Personen, nicht unter fünfzehn und in der Regel nicht über sechzig Jahre alt, ohne Unterschied des Geschlechts versichern oder für sich versichern lassen. Jedes wirkliche Mitglied, d. h. jeder für die Lebensdauer Versicherte zahlt außer der ersten Prämie noch ein Viertheil derselben ein für allemal als Antrittsgeld, welches ihm (— nach §. 16. der Statuten —) seiner Zeit zurückerstattet wird. — Die Einnahme der Bank besteht zunächst in den Prämien - und Antrittsgeldern; die Ausgabe in der Auszahlung der Versicherungssummen und der Verwaltungskosten. Was übrig bleibt wird verzinslich benutzt und bildet zugleich den Fonds der Bank. — Der Fonds der Bank hat eine doppelte Bestimmung. Ein Theil desselben dient, wie es das Wesen der Sachs mit sich bringt, als Reserve, zur vollständigen Deckung künftiger wahrscheinlicher Sterbfälle; ein anderer Theil als Sicherheitsfonds, um für außerordentliche Fälle hinlängliche Mittel darzubieten. — Die Reserve besteht in dem, was von den Prämiengeldern zurückgelegt werden muß, weil alle für das ganze Leben oder auf mehrere Jahre Versicherte, in so weit ihre Prämicnsätzc sich gleich bleiben, in den ersten Jahren in ehr, in den spätern Jahren aber weniger zahlen, als das Sterblichkeitsgesetz für jedes Jahr mit sich bringt. Das M c h r der früheren Jahre dient zur Deckung des Weniger in den spätern Jahren. Der jedesmalige wahre Betrag der Reserve wird nach den Grundsätzen der Prämicnbcrechnung ausgewickelt. Auch wird derselbe noch von Zeit zu Zeit durch besondere Berechnung nach den bei dem Institute selbst sich zeigenden Erfahrungen berichtigt. — Der Sicherheitsfonds bildet sich aus den angesammelten reinen Ueberschüssen, welche sich dadurch ergeben, daß die Ausgabe nebst der Reserve von der ganzen Einnahme des Jahres abgezogen wird. Der reine Ucbcrschuß gehört den wirklichen Mitgliedern, und zwar jeden: zu seinem Antheil nach Maaßgabe des geleisteten Beitrags. DicAn- trittsgclder werden besonders berechnet. — Wenn in irgend einem Jahre einmal kein reiner Ueberschuß sich ergeben, sondern noch etwas zuzuschießen seyn sollte, so wird dieses von den «»vertheilten Überschüssen der vorhergehenden Jahre genommen, oder aber, in Ermanglung solcher Ueberschüsse durch verhältnißmäßigen Zuschuß der wirklichen Mitglieder gedeckt. Da jedoch, nach der Natur der Sache und übereinstimmend mit allen Erfahrungen, vorzüglich in den ersten Jahren der Fall einer Unzuläßlichkeit der Einnahme fast undenkbar ist, indem vielmehr gleich anfangs auf nicht unbedeutende Ueberschüsse gerechnet werden darf, so wird sich auch bald ein Sicherheitsfonds gebildet haben, der für Ereignisse, wie sie fast ganz außer den Grenzen der Wahrscheinlichkeit liegen, Mittel genug darbietet. Es läßt sich aber die Größe des zu dem Ende erforderlichen Sicherheitsfonds weder durch Annahme einer gewissen Summe, noch nach der Zahl von Jahren, während welcher die Ueberschüsse zu sammeln sind, genau vorausbesiimmen. Deßhalb sollen vorerst die reinen 70 tteberschüffe fünf Jahre lang «»vertheilt bleiben, und das Weitere wird dem künftigen gewissenhaften Ermessen der Bankbehordcn überlassen. Die Bank hat dabei eine doppelte Verpflichtung: die erste: für angemessenen Sicherheitsfonds zu sorgen, vorzüglich in den ersten Jahren, bis die Anstalt hinlänglich gekannt und das Vertrauen zu derselben so befestiget ist, daß die Besorgnis; wegen Zubuße wegfällt. Die zweite: zu verhüten, daß nicht einerseits durch zweckloses Ansammeln das Eigenthum der Interessenten über die Gebühr zurückgehalten, und die richtige Abmessung der Antheile zu schwierig gemacht, anderseits aber bei übermäßig angehäuften Summen die Bewachung und verzinsliche Benutzung der Fonds erschwert und gefährdet werde. -— Nach Ablauf dieser Zeit und sobald der gesammtc tteberschuß oder ein Theil desselben entbehrt werden kann, erfolgt die Zurückerstattung des Entbehrlichen oder der Dividend, und zwar, in so fern sie theilwcisc geschieht, in der Reihenfolge der Jahre der Einzahlungen. In diesem Falle werden also zuerst die Antrittsgelder und Prämienüberschüssc des ersten Jahres zurückgegeben, dann auf gleiche Weise die des zweiten Jahres, und so ferner die der folgenden Jahre. Die obigen, den Statuten einer vorzüglich gut organisirten Versicherungsanstalt entnommenen Grundbestimmungen sind hier insbesondere zur Widerlegung einer weiter» Behauptung des Verfassers der Ideen über L'ebcnsversicherungs- anstalten und ihre Mängcl u. s. w. angezogen worden, dürften aber zugleich mit dazu geeignet seyn, den Leser auf die kürzeste Weise mit den Principien bekannt zu machen, nach welchen bei der Finanzverwaltung der Lebensversicherungsanstalten , namentlich bei der Vertheilung der Ucberschüsse im Allgemeinen zu Werk gegangen wird *). -0 Weitere Erörterungen in Betreffter dabei stattfindenden arithmetischen 71 Bevor mehrgedachter Gegner einen seiner Hauptangriffe unternimmt, rügt er die Art der Anwendung der Mortalitätstabellen zur Berechnung der Prämien, als wodurch diese zu hoch ausfielen, indem nur diejenigen zur Versicherung zugelassen würden, welche eine gute Constitution hätten, und wobei folglich die Mortalität nicht mit den allgemeinen Gesetzen des Absterbens der Mortalitätstabellen übereinstimmen könne. Wenn die Mortalitätstabellen frei von allen Fehlern wären, von welchen sie wegen Mangel richtiger Daten mehr oder weniger unzertrennlich sind, so wäre jene Nichtübereinstimmung nicht zu bezweifeln, weil aber unsere Mortalitätstabellen aus dem angeführten Grunde keineswegs als ganz zuverlässig betrachtet werden können, sodann auch, weil die äußern Zeichen der Gesundheit oft trüglich sind, besonders weil diejenigen, welche im Besitze einer großen physischen Kraft find, öfters versucht werden dürften, derselben mehr zuzumuthen als sie zu vertragen im Stande ist, und so auf die Erschöpfung ihrer Kraft hinarbeiten, so mag wohl der Unterschied zwischen der allgemeinen Mortalität und derjenigen der Versicherten keineswegs so bedeutend seyn, daß die nach den allgemeinen Gesetzen der Mortalität berechneten Prämien unverhältnismäßig hoch ausfallen. Mit letzterm Argumente wird wenigstens der Verfasser der Ideen u. s. w. einverstanden seyn, da er, sich selbst in dieser Beziehung widersprechend, an einer andern Stelle sagt: „Wie Viele, von denen Jeder sicher erwartete, er werde nicht lange mehr leben, erreichten nicht das höhere und selbst das höchste Alter. Das Gefühl minderer Kraft bewahrte sie Bestimmungen würden hier zu weit führen; diejenigen Leser, welche hierüber Belehrung suchen, verweisen wir auf einen Aufsatz über das Rechnungswesen bei Lebensversicherungsanstalten in den „Abhandlungen über die wichtigsten Gegenstände der Arithmetik für Kaufleute und Rechnungsbeamte" von C. S. Unger (Erfurt 1829 ). vor Ausschweifungen, sie lebten mäßig und daher sahen sie manchen anscheinend von Gesundheit strotzenden Menschen vor sich her in die Grube fahren, welcher sie früher mit Mitleid angeblickt hatte." — Er nimmt nun weiter an, daß sich eine 40jährige Person für 1500 Thlr. nach dem Tarif der Gothaer Anstalt mittelst jährlicher Prämienzahlung von 50 Thlr. 18 gGr. 0 Pf. (— 3 Thlr. 0 gGr. 0 Pf. für IM Thlr. —) lebenslänglich versichern lasse, und bemerkt nun, daß das Versicherungskapital, wenn man auf die Zinsen keine Rücksicht nehme, in nicht vollen 30 Jahren von denjenigen, welche das 70. Jahr erreichen, bezahlt sey, daß also diejenigen, welche älter als 70 Jahre werden, vom 70. Jahre an ihre jährlichen Prämien vergebens zahlen, so daß sie, wenn sie z. B. das 94. Lebensjahr erreichen, vom 70. bis zum 94. Jahre die Summe von 1218 Thlr. 1 gGr. 6 Pf. beigetragen haben werden, ohne daß ihre Erben auch nur einen Pfennig mehr erhalten, als die bis zum 70. Jahre schon eingezahlten 1500 Thlr. Da nun der Mortalitätstabelle zufolge, welche er anführt, von 100 40jährigen Personen nach dem 90. Jahre noch 33 am Leben seyn werden, so beschließt er jene Rüge mit der Frage: „Wird aber bei 33 die Freude, ihr Alter über 70 Jahre gebracht zu haben, so stark seyn, daß sie ihren nun eintretenden mit jedem Jahre steigenden Verlust gleichgültig ertragen? Sie ist wenigstens nicht ohne alle Bitterkeit !" Nehmen wir an, daß dieses sich wirklich so verhalte, d. h. daß überhaupt, je nach dem Alter der Versicherten und der übrigen Dauer ihres Lebens für einen Theil derselben die Versicherungssummen durch die jährlichen Prämienzahlungen ganz absorbirt werden können; abstrahiern wir, aus leicht einzusehenden Gründen von solchen Versicherungen, welche zum Vortheil des Versicherten selbst stattfinden und behalten wir 73 nur diejenigen iin Auge, welche zu Gunsten eines Dritten contra- Hirt werden: — in diesem Falle ist die im Obigen allegirte Frage eben so ungereimt, wie die Selbsibeantwortung derselben. Hat derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird, keine Ansprüche auf das Vermögen dessen, welcher versichern läßt, so kann weder von einer Benachthciligung des Erstem noch von einer solchen des Letztem die Rede seyn. Bezweckt aber derjenige, welcher versichern läßt, das Wohl seiner Kmdcr, will er ihnen für den Fall, daß er vor der Zeit sterben sollte, dadurch die Mittel zu ihrer standesgemäßen Erziehung und Ausbildung zusichern, dann dürfte ihm schwerlich der Verlust des Mehrbetrags der bereits eingezahlten und weiter zu zahlenden Prämien sehr schmerzhaft seyn, wenn er sein Leben so hoch gebracht hat, daß er seine Kinder versorgt sieht; wenn einer seiner sehnlichsten Wünsche in Erfüllung gegangen: der Wunsch, wenigstens so lange der Führer seiner Kinder zu seyn, bis sie an Geist und Körper genugsam erstarkt sind, um den Kampf des Lebens mit Ehren zu bestehen. Kommen ir>ir abcr aufdie specielle Rüge mehrgedachtcn Gegners zurück; das was er sagt bezicht sich auf die Gothaer gegenseitige Versicherungsanstalt und kann in Mitbeziehung auf die inr Obigen angezogenen Grundbesiimmungen derselben zum Theil widerlegt werden. — Läßt z. B. Jemand im Alter von 24Jahren aufLcbenszeit mit4000Thlm. versichern, sohat er nach dein Prämientarif jährlich 2 Thlr. 9 Sgr. von 100 Thlr., also für 4000 Thlr. eine jährliche Prämie von 92 Thlr. zu zahlen, und außerdem (— nach §.9. der Statuten—) als Antrittsgeld 23 Thlr. — Mit dem 6. Jahre seines Beitrittes zur Bank empfängt er sein Antrittsgeld von 23 Thlr. aufei n m a l zurück. Angenommen nun, daß der reine Ueberschuß an der Einnahme für das 1. Jahr V- der Prämie betrüge, so werden ihm 30 Vr Th. an der Prämie für das 6. Jahr abgeschrieben und es wären als- dannstatt 92Thlr. nur 61'/-Thlr. baar zu entrichten. Bliebe 7 « derselbe nun bis an sein Ende bei der Bank und hatte er im Durchschnitte immer 01V» Thlr. jährlich zu bezahlen, so müßte er über 0«) Jahre lang diesen Beitrag geben, ehe er die 4000 Thlr., die sein Erbe von der Bank erhält, an dieselbe bezahlt hätte; dann aber wäre er auch OOJahrealt, und nach §. 61. der Statuten von allein fernern Beitrage frei, sein Erbe empfinge aber dennoch bei seinem Tode die 4000 Thlr. — Obige Berechnung beruht auf den Erfahrungen der englischen Anstalten; ein ähnliches Resultat dürfte sich im Durchschnitt auch bei den deutschen Lcbens- versichcrungsanstaltcn ergeben. Der Verfasser derIdeen ü b e r L e b e n S v e r si ch e r u n g s- a n st altcnundihrc M ä n g e l:c. beschließt seine Abhandlung mit einen: numcrirten Verzeichnis' aller weiter», zu einer besondern Klasse gehörenden, von ihm entdeckten Schattenseiten, welches von Nr. 1. bis 4. geht. Nr. 2., als die Hälfte von Nr. 4. betrachtet, gleichsam in der Mitte liegend, bildet den eigentlichen Kern schatten, und bezeichnet, wie nicht anders zu erwarten, die — Cholera. Das in jener Schrift hinter den: Wort Cholera befindliche Auörufungszeichcn ist übrigens mehr als ein bloßes Interpunktionszeichen; es ist nämlich eine sehr sinnreiche Hieroglyphe, wobei der Punkt eine Billardkugel und der Strich eine Oucue bezeichnet; beides aber deutet auf die Möglichkeit eines Zusammenstoßes unserer Erdkugel mit einen: Cometcn hin, als wodurch alle Vcrsicherungsbanken gesprengt würden! In Nr. 4. endlich wird dic Unvollkommenheit aller menschlichen Dinge und Einrichtungen angeführt und das kann nun freilich nicht bestritten werden. Auch die Lebensversicherungs- anstalten werden den Character alles Menschlichen an sich tragen; aber, wenn sie auf richtige Principien gebaut sind, wenn alles geschehen ist und geschieht, was zur Consolidirung derselben möglicherweise beiträgt, dann wird derjenige, welcher sich hierüber belehren kann, im vorkommenden Fall seine Zuflucht eben so vcrtrauungsvoll zur Lebensversicherung nehmen, wie man überhaupt öfters da Hilfe zu suchen genöthigt ist, wo nur eine höhere Macht allen Mängeln abhelfen, alle Wünsche befriedigen kann. I n h a l t. Seite LinletlUNg. I Erster Theil. Bon tcr eigentlichen Lebensversicherung. Versicherungsvertrag.1 Mortalitätstabellen.7 Versicherungsprämie.ll Prämicnberechnung fiir Versicheritiig auf einzelnes Leben für ein Jnhr.U Prämienbercchnung für Versicherung auf einzelnes Leben für mehrere Jahre.>8 Prämienbercchnung für lebenslängliche Versicherung auf einzelnes Leben.27 Prämienbercchnung für Versicherung auf Uebcrlebnng.28 Prämienberechnnng für Versicherung aus verbundenes Leben ... 31 Prämienbercchnnng für diejenige Versicherung auf lleberlebnng, bei welcher die Versicherungsanstalt sich bedingungsweise zur t'iewahrung einer lebenslänglichen Rente verbindlich macht . . 3li Bon den verschiedenen Anwendungen der eigentlichen LebenSver- sichcrnng.-17 Zweiter Theil. Bon der aufgeschobenen Lebensversicherung. Präinienberechnung.51 Bon den Anwendungen der aufgeschobenen Lebensversicherung . . 61 Schlußbemerkungen.62 Mtlicheii Lebcnsrer^ «Versicherung L >ensversichernng <» v) O In denGroos' schen Buchhandlungen in Karlsruhe, Heidelberg und Freiburg sind nachfolgende wichtige Schriften erschienen und zu haben: Weiler, Frhr. G. v., Motive zur Prozeßordnung i» bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Großherzogthum Badengr. 8. geh.48kr. Beitrüge, authentische, zur Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Großh. Baden gr. 8. geheftet 1 fl. 2l kr. Bericht der Geseygebungskommission, erstattet an Se. Königs. Hvh.-it den Großherzog am 15. November 1830 mit der Vorlegung des Entwurfs der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Großherzogthum Baden, die allgemeinen Motive des Entwurfs enthaltend 24 kr. Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthnm Baden. Herausgegeben von vr. I. G^Düttlinger, Frhrn. G. v. Weiler und Z. v. Kcttenacker. Subskriptionspreis für den ersten Band 5 fl. 24 kr. Subscriptivnspreis für den'zweiten Band 4 fl. Der Ladenpreis für jeden Band ist 7 fl. 12 kr. und für jedes einzelne Heft 1 fl. 48 kr. Einige Bedenken gegen die Abschaffung aller Zehntrechte ohne Ausnahme, im Großherzogthnm Baden 12 kr. oder 3 gr. Birnbaum, Pros. 0r. I. M. F., über den Ursprung des Zehnten. Eine historisch - rechtliche Erörterung. geh. 24 kr. oder 6 gr. Erklärung der zweiten Kammer der Badischen Stände über die neuesten Bundestagsbeschlüffe, die Preßfreiheit betreffend. 21 kr. Landtagsblatt. Mittheilungen aus den Verhandlungen der Stände d.Grvßherzvgthums Baden im Jahr 1831. Sieben Abonnement jedes von 36 Nummern niit Register ss 1 fl. 36 kr. od. 1 Thlr. Preßgesetz für das Großherzogthum Baden, nebst der Begründung des Regierungsentwurfs und den darüber erstatteten Berichten der I. und ll. Kammer der badischen Stände des Jahres 1831. 48 kr. Trefurt, Patriotischer Beitrag eines Wahlmannes zum badischen Landtage von 1831. Erstes und zweites Heft. Preis für jedes 30 kr. Das zweite Heft enthält: Bemerkungen zum Entwurf deffProzeß- ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Großhcrzog- thum Baden. Verfassungsnrkunde für das Großherzogthum Baden, geheftet 8 kr. Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogthums Baden 1831. Enthaltend die Protokolle der ersten Kammer mir deren Beilagen, von ihr selbst amtlich herausgegeben. Subskriptionspreis I V- kr. per Druckbogen. Umschlag und Heften wird mit 5 kr. fürs Heft besonders berechnet. Welcker, vr. Ch. Th-, die Vervollkommnung der organischen Entwickelung des deutschen Bundes zur bestmöglichen Forderung deutscher Nationaleinheit und deutscher staatsbürgerlicher Freiheit. Als Motionsbegründung vorgetragen in der zweiten Kammer der badi- I sehen Ständeverfammlung. geheftet. Preis 36 kr. od. 8 gr. z — die vollkommene und ganze Preßfreiheit »ach ihrer sittlichen, recht- » lichen und politischen Nothwendigkeit, nach ihrer Uebereinstimmung mit deutschem Fürstenwort und nach ihrer völligen Zeitgemäßheit dargestellt in ehrerbietigster Petition an die hohe deutsche Bundesversammlung. geheftet. Preis 1 fl. l2 kr. oder 16 gr. — F. G., Professor und Oberbibliothekar in Bonn, von ständischer Verfassung und über Deutschlands Zukunft. 36 kr. oder 8 gr.