ganze Lebensdauer versichern, als wirkliche Mitglieder oderEigenthümer des Instituts angesehen, da die Anstalt vor/zugswcisc für solche eröffnet ist, welche sich die Beruhigungerkaufen wollen, nach ihren: Tode ihre Angehörigen hinläng-lich versorgt zu wissen, was nur durch lebenslängliche Ver-sicherung geschehen kann. Diese garantiren sich gegenseitig undhaben Antheil an den sich ergebenden Ueberschüfsen. Bei dentemporären (-^-odcr sogenannten kurzen—) Versicherungenfällt beides weg.
Nach den Grundbcstimmungen der Verfassung der in Redestehenden Anstalt können nur im Bereiche deutscher Länder undStaaten (— ganz Preußen und die deutsche Schweiz inbe-griffen —) lebende Personen, nicht unter fünfzehn und in derRegel nicht über sechzig Jahre alt, ohne Unterschied des Ge-schlechts versichern oder für sich versichern lassen. Jedes wirk-liche Mitglied, d. h. jeder für die Lebensdauer Versichertezahlt außer der ersten Prämie noch ein Viertheil derselben einfür allemal als Antrittsgeld, welches ihm (— nach §. 16.der Statuten —) seiner Zeit zurückerstattet wird. — DieEinnahme der Bank besteht zunächst in den Prämien - undAntrittsgeldern; die Ausgabe in der Auszahlung der Ver-sicherungssummen und der Verwaltungskosten. Was übrigbleibt wird verzinslich benutzt und bildet zugleich den Fondsder Bank. — Der Fonds der Bank hat eine doppelte Be-stimmung. Ein Theil desselben dient, wie es das Wesen derSachs mit sich bringt, als Reserve, zur vollständigenDeckung künftiger wahrscheinlicher Sterbfälle; ein andererTheil als Sicherheitsfonds, um für außerordentlicheFälle hinlängliche Mittel darzubieten. — Die Reserve bestehtin dem, was von den Prämiengeldern zurückgelegt werdenmuß, weil alle für das ganze Leben oder auf mehrere JahreVersicherte, in so weit ihre Prämicnsätzc sich gleich bleiben,