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bei Anleihen, Schuldsachen und Bürgschaftsleistungen un-ter gewissen Umständen dadurch stattfinden, daß man dasLeben desjenigen, dessen Tod einen Verlust in pecuniärerBeziehung zur Folge haben würde, für das gefährdete Kapitalversichern läßt.
Ein Schuldner z. B. ist so weit herunter gekommen, daßzu erwarten steht, der Gläubiger oder dessen Erbe werde denBetrag der Forderung einbüßen, wenn jener mit Tode abgeht.Der Gläubiger kann in diesem Falle wenigstens dem Verlustder Kapitalforderung zum Theil vorbeugen, wenn er dasLeben des Schuldners auf die schuldige Summe versichern läßt.
In Betreff des Nutzens der Lebensversicherung bei Anleihenstellt Krause in seiner Schrift über die Gemeinnützigkeit derLebensversicherungsanstalten rc. folgendes Beispiel auf. —Ein junger Mann mit den erforderlichen Kenntnissen aus-gerüstet, würde ein lukratives Gewerbe übernehmen können,wenn es ihm dazu nicht an einen: Anlagefonds, und diesensich zu verschaffen, an Kredit fehlte. Er versichert sein Lebenmit einer angemessenen Summe und erhält dadurch ein sicheresDocumcnt, mit dem er für die erforderliche Summe Sicherheitgeben kann. Er amortisirt die Schuld durch seine Beiträge.
Ebenso kann die Lebensassecuranz in mannichfachcn Fällenein Mittel werden, denjenigen einen Kredit zu verschaffen, dienur in einem lebenslänglichen Besitz eines Grundstücks u. dgl.sind, auf welches sie eine Hypothek nicht aufnehmen können.
Befürchtet Jemand, welcher eine Bürgschaft übernommenhat, daß der, für welchen er sich verbürgt hat, zahlungsun-vermögend werde, so kann er das Leben desselben versichernlassen. Stirbt der Versicherte, bevor die Schuld getilgt ist,und wird sie durch die Erben nicht getilgt, so erfüllt die Ver-sicherungsanstalt durch das versicherte Kapital die Verbind-lichkeit des Bürgen. Tilgt aber die Familie des verstorbenen