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Zweck und Einrichtung der Lebensversicherungsanstalten
Entstehung
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abgewiesen. Wird nun z. B. der Versicherungsvertrag aufein Jahr geschlossen, so hat sie, wie man zu sagen pflegt,die Prämie verdient, wenn der, welcher versichern ließ, nachVerlauf des VcrsicherungsjahrcS noch an: Leben ist; derVertrag ist alsdann abgelaufen und die Versicherungsanstaltkann nicht gezwungen werden, sich auf weiteres Versicherneinzulassen, wenn unterdessen der Versicherte kränklich gewordenund zu erwarten steht, daß er nicht lange mehr leben werde.

Hierauf kann sich derjenige, welcher versichert werden will,vorsehen; er kann sich nämlich auf mehrere Jahre, z. B. auffünf Jahre gegen Erstattung der einem solchen Vertrage an-gemessene Prämie versichern lassen. In diesem Falle darfdie Versicherungsanstalt, wenn der Versicherte das fünfteVcrsichcrungsjahr erlebt hat, erst nach Verlauf dieser Zeitzum Behufe der wettern Versicherung die ärztliche Unter-suchung anstellen lassen. Auch kann man auf die übrigeDauer seines Lebens, lebenslänglich, mit der Versicherungs-anstalt kontrahiren; alsdann findet die ärztliche Untersuchungnur einmal, nämlich bei der Anmeldung zur Versicherung statt.

Es liegt übrigens in der Natur der Sache, daß die Policeungültig ist, wenn die Person, deren Leben versichert ist, aufder See verunglückt ( ausgenommen in dem Falle, wenngegen Seegefahr versichert wurde) oder sich in Kriegs-dienste zu Lande oder zur See begibt ( ausgenommen,wenn eine erhöhte Prämie in Gcmäßheit dessen bezahlt wordenwäre), ferner, wenn sie sich umbringt oder durch dieHand der Gerechtigkeit stirbt.