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Bei der Versicherung auf einzelnes Leben muß die Ver-sicherungsanstalt, wenn derjenige, welcher versichern läßt,innerhalb der bestimmten Zeit stirbt, das Versicherungskapitaldemjenigen, zu dessen Gunsten versichert wird, oder demrechtmäßigen Stellvertreter desselben zahlen, d. h. stirbt der-jenige, zu dessen Gunsten versichert wird, früher als derjenige,welcher versichern läßt, so hat der rechtmäßige Besitzer derPolice das versicherte Kapital von der Versicherungsanstaltzu empfangen, wenn letzterer mit Tode abgeht.
Die Versicherung aufUeberlebung unterscheidet sich dadurchvon derjenigen auf einzelnes Leben, daß nicht, wie bei dieser,ein Anderer als derjenige, zu dessen Gunsten versichert wird,(— z. B. ein Erbe —) das versicherte Kapital erhält, wenndieser früher als der, welcher versichern läßt, mit Tode abgeht,so daß, wenn letzteres stattfindet, die Versicherungsanstaltdie Prämie gewinnt.
Die Versicherung auf verbundenes Leben besteht in einerwcchselweisen Versicherung zweier Personen, z. B. zwischenMann und Frau; sie zahlen gemeinschaftlich die Prämie, unddie Versicherungsanstalt hat der Frau das versicherte Kapitalauszuzahlen, wenn der Mann mit Tode abgeht, oder diesem,wenn jene stirbt.
In Betreff der Zeit, für welche der Vertrag gültig ist,kann derselbe von zweierlei Art seyn; es-kann versichert werden
1) auf eine bestimmte Anzahl Jahre;
2) lebenslänglich.
Derjenige, welcher sein Leben versichern lassen will, wirdbegreiflicherweise von der Versicherungsanstalt nur in demFalle angenommen, wenn er sich in gutem Gesundheitszu-stände befindet. Die Versicherungsanstalt läßt zu dem Endeeine ärztliche Untersuchung anstellen, und nach Befund derselbenwird der Versichcrungsaspirant entweder angenommen oder