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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Sodann sind auch Vermögen und Eigen-thum keine identischen Begriffe. Zu den Vermö-gensrcchten gehören alle diejenigen, welche einenäußern Werth, einen Tanschwcrth, haben. Einensolchen Werth haben die Rechte an Sachen, undunter den Rechten an Sachen ist denn das wich,tigste das Eigcnthum, das vollkommenste Recht ander Sache, die unbeschrankte Herrschaft über die-selbe. Dies ist zugleich das gewöhnlichste Sachciu-recht, weil das Recht an beweglichen Sachenbeinahe ausschließlich Eigcnthum ist.

Zu den Vermögensrechten gehören aber aucheben so die Rechte auf Handlungen und die Rechteder Beerbung. '

Die Handlung, welche Gegenstand des Rechtsist, ist häufig eine Sachenlcistung, oder richtigerdie Uebertragung des Eigenthumö an Sachen; auchwerden die Verträge, durch welche ein Recht aufsolche Uebcrtragungen entsteht, (z. B. Kauf, Tausch)bei Gelegenheit der Rechte auf Handlungen einebesonders ausführliche und abgesonderte Darstel-lung erfordern; aber hierdurch wird daran nichtsgeändert, daß die Rechte auf Handlungen eineHauptklasse der im Civilrecht vorkommenden Rechtebilden; weil immer die Handlung das Objekt desRechts bildet, der Kauf hingegen selbst kein Rechtist, sondern nur eine Entstchungsart der Rechte aufHandlungen, und die Sache dadurch nicht Objektdes Rechts wird, wenn die Handlung die Ueber-tragung des Eigenthums an der Sache zum Ge-genstande hat.

Jedes Vermögensrecht läßt sich gewissermaßen