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wesentlicher provinzieller Unterschiede das Wortreden, da wir es als des Gesetzgebers höchste Normaufgestellt haben: Dasjenige zu beachten, was imVolke sich findet. Gewiß aber möchte die mit die-sem Grundsatze nur immer vereinbare Ausgleichungder provinziellen Unterschiede zur Forderung derStaatszweckc mehr dienen, denn ängstliches For-schen nach solchen Abweichungen, die keinem Vc-dürfniß der Gegenwart mehr entsprechen. Unskann kein Bedürfniß dringender erscheinen, alsdieses: daß in allen Theilcn des Staates das In-teresse an den bürgerlichen Institutionen geweckt,und rege, eifrige Prüfung befördert werde. Baldwerden dann die Bewohner des ganzen Staateszu einer vorurtheilsfrcien, klaren Ucbcrstcht überihre Bedürfnisse gelangen: das Bessere wirddann bald überall die Uebcrzengung der Ein-sichtsvolleren für sich haben, und wenig werdendie Wünsche der verschiedenen Provinzen in Be-ziehung ans das bürgerliche Recht von einanderabweichen: in kurzen Uebergangsstufen wenigstenswird allmählig eine völlige Gleichförmigkeit in dem(Zivilrecht aller Provinzen zu Wege gebracht wer-den können.
Hierdurch ist Dasjenige vorbereitet, was sichin dieser Beziehung von der Gesetzgebung derNheinprovinzen sagen laßt.
Unsre alten, durch das französische Recht ver-drängten Statutar-Rcchtc können unter den Begriffvon nothwendigen provinziellen Eigenthümlichkeitcnnicht mehr gefaßt werden; sie haben langst aufgehört,der Provinz eigenthümlich zu seyn. Einzelne Bestim-