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4) Georg Granville, Marqueß of che County of Stafforb, (Erbe des Herzogs vonBribgcwater) erhält von den ersten Aktien 1000 Stück. Da er berechtigt war bei der zwei-ten Aktienausgabe 25V Aktien, und bei der dritten Ausgabe 312» Aktien zu nehmen, und dieseAktien unstreitig genommen hat, so wird er jetzt 156H Aktien besitzen *).
5) Die Summe von L. 510000 muß voll unterschrieben sein, bevor die Arbeiten der Bahnbeginnen können. Die Aktienbcträge werden in Raten von L. 20 erhoben. Zwischen einer Er-hebung und der nächstfolgenden müssen wenigstens 3 Monate abgelaufen sein. Alle Aktienmüssen bezahlt haben, bevor eine neue Zahlung ausgeschrieben werden darf. Die Einforderunggeschieht durch wenigstens 2 Liverpooler und eben so viele Manchester Zeitungen. Der einge-forderte Aktienbctrag kann gerichtlich bcigetricben werden- Die Gesellschaft hat auch das Recht,eine Aktie, deren Betrag nicht zur rechten Zeit geleistet worden ist, für nichtig zu erklären.
0) Wenn mehrere Personen dieselbe Aktie besitzen, so wird der als Eigcnthümer angesehen,dessen Name im Buche der Gesellschaft voran steht. Aktien sind Personal-Eigcnthum, sie sollennicht als Real-Eigcnthum angesehen werden. Die Aktien können verkauft werden, wenn kein fäl-liger Beitrag mehr auf ihnen haftet.
7) Bei den Versammlungen hat der Inhaber von Aktien so viele Stimmen, als er Aktienbis zur Anzahl von 2V besitzt. Für je 4 Aktien über 20 erhält der Inhaber eine fernere Stimme.
8) Die Zinsen von Anleihen müssen halbjährlich, und bevor eine Dividende verthcilt wird,ausbezahlt werden. Die Inhaber von Schuldscheinen sind nicht Eigener der Bahn, und habenbei den Versammlungen keine Stimme.
9) Die Breite des erworbenen Landes in der Bahnlinie, die bei der Ausführung sich nichtmehr als 100 Parks von dem vorgelegten Plane entfernen kann, darf 22 Pards nicht überschrei-ten, ausgenommen bei Ausweicheplätzen, Aufschüttungen und Ausgrabungen, und sie darf ankeiner Stelle über 150 Pards betragen. An jedem Ende kann ein Raum von 200 Parks Längeund 150 Pards Breite für Werste, Waarcnhäuser w. erworben werden. Außerdem ist dieGesellschaft ermächtigt, noch weitere 20 Acres Land zu erwerben.
10) Die Gesellschaft erwirbt nicht die Bergwerke mit, die unter der Bahn und ihren Be-sitzungen liegen.
11) Wenn ein Stück Land von der Bahn so durchschnitten wird, daß das an der einenoder andern Seite übrig bleibende Stück weniger als 1 Acre beträgt, und dasselbe nicht mitanderem Lande desselben Eigenthümers vereinigt werden kann, so muß auf Antrag des Letzterndie Gesellschaft dieses Stück mit kaufen.
12) Die Gesellschaft darf erworbenes Land wieder verkaufen; die nächst anliegenden Eigcn-thümer haben bei dem Ankauf das Vorrecht.
13) Nur diejenigen Häuser und Gärten dürfen von der Gesellschaft erworben werden, welchein der der Akte anliegenden Specifikation nahmhaft gemacht worden sind.
14) Häuser, unter denen der Tunnel ausgegraben wird, müssen von der Gesellschaft ange-kauft werden, wenn die Eigenthümer darauf antragen.
*) Da die Aktien jetzt zu 210 pCt. stehen, so hat der Marqueß of Stafford an seinen Aktien L. 17187S, oderetwas über 1 Million Thaler gewonnen, sich also seine Parlamentsoppvsition theuer abkaufen lassen.