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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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LXXXVI
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EINLEITUNG.

erhalten 450, Preise der Vorlesungen 450, die Facultät gab jedes Jahr 500 Gulden für die Lcetionen,Disputationen und Exercitieu aus 490, für die Lectionen im S. 1531 199 Gulden 621, die Lcctorender Sphaera und Mathematik sollen nur noch fiirs Semester 7 Gulden erhalten, da sie wenig Hörerhaben, 494, Richardus Crocus erhält 10 Gulden unter der Bedingung, daß er gratis ein Jahr eineLection Griechisch hält, 538, Honorare dürfen nicht in Beschlag genommen werden 529, in Folge desVerlegens der Universität nach Meißen waren Schwierigkeiten entstanden, da manche Magister inLeipzig, manche in Meißen gelesen hatten, über die Honorirung der Professores salariati nach demThoil des Semesters, den sie liier oder dort gelesen hatten, 544, Honorare der Lectionen nachder Reformation Herzog Georgs von 1518 537, 538, Martin Titz von Jauer hat sein Colleg überThemistius häufig wegen Mangel an Hörern nicht lesen können und ist daher im Zweifel, ob er dasHonorar annehmen dürfe, die Facultät spricht sich für die Annahme aus 568, während die Uni-versität nach Meißen wegen der Pest verlegt worden war, hatten einzelne Magister in Leipzig weitergelesen, sie sollen ihren Anthoil am Honorar erhalten 696. Es kam vor, daß Abwesende durchFreunde Lectionen und Uebuugen belegen ließen. Vorkehrungen dagegen werden getroffen. DieConventoren haben zwei bis drei Mal in der Woche unversehens die Registra disputationum seroti-narum verlesen zu lassen, dabei soll strenge Strafe den Scholar treffen, der für einen abwesendenGenossen respondirt, diese Registra sind von den Conventoren dein Decan einzuliefern und von denClavigeri bei der Prüfung der Cedulae complcntium nachzuprüfen, ferner hat von nun an jeder Can-didat eine Bescheinigung über seine Theilnahme an der Disputatio serotina seiner Cedula complctionisund seinen Testaten (recognitiones) beizulegen. Der Decan hat die Conventores bei ihrem Eid zuersuchen, daß sie ein Testat nur dem geben, der bei den Disputationen zugegen war. Ferner mußteder Promoveudus vor der Prüfung einen Magister namhaft machen, der ihm bezeugte, daß er diegesetzlicli geforderte Zeit an der Universität war, und endlich hatte der Promovend noch eidlich zuversichern, daß er die durch die Statuten gebotene Zeit an der Universität gewesen sei, 40411'., dieVerzeichnisse der Hörer waren alphabetisch zu führen 560.

Waffentragen. Niemand darf bewaffnet das Zimmer der Senioren der Facultät oder dieWohnung des Decans betreten 614.