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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

Braunsberg, als Subfamulus des Universitätsfamulus Friedrich, werden vom Consilium die Kostendes Signetums für das Baccalariat erlassen 462, Erhard Eilink erhält Erlaß der Magisterpromotions-kosten, weil er als Baccalar im S. 1514 Quodlibeticus respoudens war und seine Sache trefflichmachte 499, wer als Baccalariand die Prüfung nicht besteht und sich später nochmals zum Examenmeldet, braucht nicht noch einmal pro exercitio decani zu bezahlen 469, wenn der Candidat sichnicht getraute, den Eid zu leisten, daß er arm sei, so wurde ihm für die Einziehung von Erkundigungenüber seine Vermögenslage eine Frist gestellt 554, dem Gangolph Hüne, Sohn des Universitätsfamulus,werden die Gebühren beim Baccalariatsexamen erlassen 570, die Bitte um Erlaß der Gebühren warrechtzeitig und nicht erst während des Examens auszusprechen 646, Egidius Meisner und BlasiusNaumann werden von den Promotionskosten für das Magisterium befreit, weil sie unter Börner sichum die Universität und Facultät verdient gemacht haben, 702.

Promotor. Seit W. 1457 war die Wahl des Promotors den Caudidaten genommen gewesen,im W. 1461 wird die Wahl des Promotors aus der Nation des Candidaten wieder frei gegeben 186,zwei Licentiaten beklagen sich über Godehard Liideri wegen Hinausschiebens ihrer Promotion. Eswird bestimmt, daß, wenn er die Promotion vorzunehmen keine Lust hat, ein anderer Promotor der-selben Nation eintreten soll, und wenn sich ein solcher nicht bereit finden läßt, ein beliebiger andererMagister promoviren kann 492, Bestimmungen über die Wahl eines Promotors nach Abschaffungder nationalis promovendi consuetudo durch die Reformation Herzog Georgs 674, der Promotor istdurchs Loos zu wählen 749.

Prutenorum exercitium, lectiones caniculares Prutenicae, durch letztwilligeVerfügung des Dr. Johann von Allenstein gegründet, werden seit W. 1535 (S. 635) wiederholt ange-führt. Die Facultät streitet mit der Natio Prutenica, wem das Recht, die Lectio Prutenica zu über-tragen, zustehe. Simon Gert nahm die Befugnis für seine Nation in Anspruch, aber die Facultät warder Ansicht, daß das Recht nach altem Herkommen ihr gebühre, 747.

Polilogium s. Quodlibetica disputatio.

Quodlibetica disputatio. Quodlibetarius des Jahres 1502 war Johannes Fabri vonDonauwörth, das Quodlibet dauerte einen Monat. Fabri erhielt 50 Gulden 388, die Facultät beschließt,das Quodlibet wieder herzustellen 424, nicht blos die Mitglieder des Consiliums, sondern alle Magisterwählen den Quodlibetarius des Jahres 1507, Paul Schwoffheim von Görlitz, 430, das Quodlibet wirdaufs nächste Jahr verschoben 438, Bestimmungen über das Quodlibet des Jahres 1509, Paul Schwoff-heim erhält 50 Gulden haar und 1 Gulden fürs Birretum 447, dem Baccalar, der als Quodlibeticusrespondens auftritt, werden die Magisterpromotionskosten erlassen 453, 499, Wolfgang Schindler wirdzum Quodlibetarius gewählt, das Amt wechselt nicht nach den Nationen, das Quodlibet soll aller fünfJahre stattfinden 484, statutengemäß soll die Wahl zum Quodlibetarius um Bartholomä stattfinden,1513 wurde sie um S. Margarethen vollzogen, das Statut soll geändert werden 484, Virgilius Wellen-darffer hat mit dem Polilogium viel Mühe gehabt, erhält daher ein Jahr lang freie Wohnung und5 Gulden 491, Bestimmungen über das Abhalten des Quodlibet 494, das Quodlibet wird aufge-schoben 529.

Responsio pro loco. Ein fremder Magister erhält die Erlaubnis zur Responsio, machtaber keinen Gebrauch von ihr 720.

Salarium s. Gehalt, Honorar.

Schuldverschreibungen sollen in ein besonderes Buch geschrieben werden 408.

Senior facultatis hat bei der Rechnungsablage des Decans zugegen zu sein 749.

Signetum. Die eidliche Verpflichtung zur Zahlung des Signetums wird gemildert 546, 547.

Statuten. Reusch hat die Statuten umgearbeitet und abgeschrieben. Eine weitere Correcturerfolgte durch eine Commission 599, sie werden nach Revision des Joachim Camerarius an HerzogMoritz gesandt 665, sie sind ein confusum chaos, Wolfgang Meurer, Joachim Camerarius, ChristophMontag und Caspar Landsidel sollen sie in Ordnung bringen 722.