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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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UEBERSICIIT UEBER DIE CONCLUSA DER PHILOSOPHISCHEN FACULTÄT.

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Exemplar der Declamation eingereicht wird 582, 614, Beispiele für Themata 646, Förderung derDeclamationen 702, der Declamator soll 7 Gr. erhalten, diese Bestimmung wird dahin geändert, daßder Magister 1 Thaler, der Scholar die Hälfte empfängt, 749.

Disciplinarverfahren gegen die Magister. Heinrich Rübscli von Büdingen wirdwegen Auflehnung aus der Facultät ausgeschlossen, auf Fürsprache der Executoren der Universitätjedoch wieder aufgenomnien 454, einem Magister, der anstatt um 6 erst um 8 Uhr zur Disputatioordiuaria kam, wurde diese nicht angerechnet 480, Verfahren gegen Ulrich Starke, der beim Quodlibetnicht determiniren wollte, 494, Mag. Johannes Eogge weigert sich, zu examiniren, er wird durcheinen anderen Examinator ersetzt; da er gerade Rector ist, behält man sich weitere Schritte vor 505,Caspar Börner hat sich, um zu einer Geldsumme zu gelangen, klagend an Herzog Georg gewandt,der Herzog wird gebeten, Börner an den Rector, als an seinen Richter, zu verweisen 584 ff., JohannesReusch hat gelieirathet, er wird aus dem Consilium gestoßen und verliert seine Hauptvorlesung 599,Martin Titz wird wegen Ungehorsams auf ein halbes Jahr excludirt, durch die Schuld des ValentinusNitius ist die Disputatio Sahbatina zwei Mal ausgefallen, er wird von allen öffentlichen Acten und vondem Antheil an den Gebühren ausgeschlossen, bis er der Facultät 10 Gulden bezahlt hat, 643, Mag.Lintacher wird mit Ausschluß aus der Facultät bedroht, wenn er weiter in suis sordibus tarn publicisquam privatis et servilibus officiis magisterii dignitate indiguis verharrt 650, der Mag. LampertusBraxatoris wird mit Ausschluß bedroht, wenn er sich nicht persönlich einfindet, um Urlaub zu erbitten650, Mag. Urban Schacht, Mitglied des Consiliums, war zugleich Bierbrauer. Nach den Statuten warden Magistern das Betreiben eines derartigen bürgerlichen Gewerbes untersagt, und den Mag. Ersten-bergius hatte man deshalb ausgeschlossen. Mit Schacht verfuhr man milder 687.

Disputationes. Verpflichtung der Magister zum Disputiren festgesetzt 403, die Dispu-tationen wurden anfangs im Collegium maius abgehalten. Als das neue Collegium gebaut wordenwar und die Facultät die Disputationen dorthin verlegen wollte, mußte es zu Streitigkeiten mit demgroßen Collegium kommen 515, die Zeitdauer für die Theilnahme an den Disputationes extraordi-nariac wird herabgesetzt 547, der Decan ist nicht mehr gehalten, bei den sonntäglichen Disputationender Baccalarien zwei Stunden zu bleiben, 548, die eidliche Verpflichtung des Decans hinsichtlich desBesuches der Disputationes ordinariac magistrorum wird aufgehoben 550, die eidlich übernommeneVerpflichtung zur Disputation wird abgeschafft, für Versäumnis tritt Geldstrafe ein 551, der Magistrandmuß den Magistern drei Mal ordiuarie, der Baccalariand zwei Mal den Magistern und ebenso vieleMal den Baccalarien respondirt haben. Haben sie es daran fehlen lassen, so muß der Magistrand fürjede versäumte Disputation 4, der Baccalariand aber 2 Gr. Buße zahlen. Bei den Disputationen aberhaben die Famuli der Universität die Namen der Disputirenden aufzuschreiben und das Verzeichnisdem Decan zu übergeben, der sie in den Liber compleutium einzutragen hat, wo sie die Clavigeribeim Examen nachsehen können 558, der Decan hat alle Respoiulenten der ordentlichen Dispu-tationen aus seinem Decanat in alphabetischer Folge in den Liber complentium einzutragen 560,jeder promovirte Magister hat in loco et online sui magisterii zu disputiren. Bei Strafe der Ent-ziehung seines Platzes und des Ausschlusses von allen Facultätsacten wird er von dem Famulus desDecans an seine Pflicht gemahnt 563, die Disputationes extraordinariae pro completione sollen amNachmittag abgehalten werden, wenn die ordinariae der Magister am Vormittag zu Ende geführtworden sind 566, die Disputationes dominicae der Baccalarien werden wegen zu geringer Zahl derPromovenden eingeschränkt 571, gegen die Magister, die sich weigern zu disputiren, wird mit Strafeneingeschritten 614, neue Bestimmungen über die Disputationes ordinariae der Magister und Bacca-larien 647, über den bei der Disputation zu tragenden Anzug 650, die Sabbatinae eaeque ordinariaemagistrorum disputationes geratlien in Verfall, die Magister kommen häufig erst gegen 10 Uhr, undzwar nur, um den Groschen in Empfang zu nehmen, Anordnungen zur Beseitigung der Uebelstände677, Bestimmungen über den Gegenstand der Disputation 688, der ordiuarie disputirende Magister

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COD. DIPL. SAX. II. 17.