DIE PHILOSOPHISCHE FACULTÄT.
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alsdann die Einrichtung der stehenden Professuren, die nun an jene Magister übertragen wurden, diebisher schon bängere Zeit bestimmte Fächer hauptsächlich vertreten hatten 321 ). Eine Anführung derLectores wie ihrer Wähler hol damit fortan hinweg.
Neben den Lectionen und den mit ihnen beauftragten Professoren sind seit S. 1518 auch dieExercitia und die Namen der diese Uebungen abhaltenden Magister in das Decanatsbuch aufgenommenworden, aber diese Neuerung hat sich nicht lange gehalten. Ebenso wenig ist die Eintragung derßaeealarien, die pro gradu magisterii in den Hundstagsferien Vorlesungen hielten, zu einem festenBrauch geworden. Im S. 1537 hat man sie zuerst eingezeiclmet. Aber sehr bald hielt man diese Ein-tragung für überflüssig, da ihre Namen auch im Rationarius auditorum, im Verzeichnis der Hörer,Aufnahme fanden. „Canicularium dierum prelectores baccalaurei pro magisterio qui legerint, quaslecliones , quibus horis et locis, in rationario auditorum huius decanatus repentwr“ schrieb PaulusBussinus im S. 1541 in das Decanatsbuch, um sein Uebergehen der Lectiones caniculares zu recht-fertigen. Seitdem hat man die Eintragungen unterlassen.
Endlich hat man auch noch die Pauperes in das Decanatsbuch eingetragen. Schon früherverfügten die Statuten, daß Niemand in der Artistenfacultät zu einer Prüfung zugelassen werde, dernicht in einem Collegium oder einer anerkannten Burse gewohnt und hier an allen Schulacten Theilgenommen habe 322 ). Ausgenommen waren die Bürgersöhne, die Reichen, die mit einem Hofmeisterin der Stadt wohnten, und die armen Studenten, die durch Dienstleistungen sich ihren ganzen Lebens-unterhalt oder wenigstens zur Hälfte erwarben. Seit dem Beginne des 16. Jahrhunderts wurde dieseBestimmung, die wohl selten streng eiugehalten worden war, schärfer durchgeführt, was viele Klagenhervorrief 323 ). Aber die Facultät hielt an dem Statut fest und zog alle, die sich der Uebertretungschuldig machten, zur Rechenschaft. Es war daher notliwendig, ein Verzeichnis der Scholaren an-zulegen, die einen genügenden Grund angeben konnten, warum sie nicht in einer Burse, sondernbei den Bürgern wohnten. Ein solches Verzeichnis erscheint im Decanatsbuch zuerst im W. 1529(S. 614). Der entscheidende Grund war in der Regel die Armuth. Daher wurde die Prüfung derGründe schlechthin als Examen pauperum bezeichnet. Des Examen pauperum wird seit dem S. 1534häufiger, wenn auch nicht regelmäßig gedacht. Uebrigens kamen beim Examen pauperum auch nochandere Gründe als Armuth zur Geltung. Bei dieser Prüfung, wie es zum S. 1557 (S. 745) heißt,„inquiruntur eaussae, propter quas nonnulli ex optimarum artium studiosis in urbe habitantes deserantaedes collegiorum.“ Und einen solchen anderen Grund lernen wir gelegentlich eines solchen Examenpauperum im W. 1565 (S. 687) kennen. Es heißt da, daß sich viele beklagten, sie hätten in denCollegien keine Wohnung bekommen können.
4. Die Conclusa. Außer den Promotionslisten, den Verzeichnissen der Vorlesungen, denAngaben über die Dispensationen vom Biennium und über die Pauperes sind in die Pergamenthand-schrift und in noch viel reicherem Maße in die Papierhandschrift eine Menge von Einzelbeschlüsseneingetragen worden, wie sie das Leben und die verschiedenartige Thätigkeit einer Corporation her-vorrief. Die Geschäftsordnung lag in der Hand des Decans. Er berieth wichtigere Angelegenheitenzunächst mit den Executoren und den Senioren des Consiliums, um sie dann dem Consilium selbstvorzulegen 324 ). Unwichtigere Angelegenheiten konnte er vermuthlich sogleich dem Consilium unter-breiten. Statutengemäß hatte er die Tagesordnung jeder Sitzung vorher bekannt zu machen 326 ). DieBekanntmachung erfolgte durch den Famulus iuratus. Sie enthielt zugleich unter Angabe von Ort
321 ) S. 747 ff.
S22 ) Zuletzt noch im Jahre 1507 bei Zarncke, Statutenbücher 491 No. 8. Vergl. oben S. Liiff323 ) Sttibel, Urkundenbuch 304, 391. Beide Schriftstücke stammen aus dem Jahre 1511. Siehe Gessa. a. 0. 51.
32 ‘) Siehe z. B. S. 4G3, Ö79.
325 ) Zarncke, Statutenbücher 383 No. 10.
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