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EINLEITUNG.
Vorgang der Formel: reeipere ad collegium theologorwn , adiungere collcgio theologico, asmmere infacultatem. Der Rodcact wird bezeichnet als: suas oonolusiones in aula propositas in scholis repe-tere, sua thcmata liefernderc in publica disputatione, rcspondcre ad sua themata, einmal auch, da derTag des Redeacts für die durch das Amtsalter bestimmte Reihenfolge entscheidend war, als: respon-dere p>ro loco iS ). Hin und wieder werden auch die Kosten der Aufnahme in die Facultät angeführt.Sie betrugen, wie die Statuten bestimmten, 5 Ioachimiei, d. h. Thaler.
Ferner wurden in das Verzeichnis die Namen derer aufgezeichnet, die an anderen Universi-täten promovirt worden waren und ihren Grad zur Anerkennung gebracht zu sehen wünschten. Fürdiesen Vorgang war die Formel üblich: reeipere ad facultatem, insbesondere, wenn es sich um einenDoctor handelte, reeipere ad gremium dodorum. Die im letzteren Falle verlangte Disputation wurdeals: respondere pro loco bezeichnet. In einigen Eintragungen wird der Universität Erwähnung gethan,von der der Aufgenonnnene kam, wie auch des Prandium splendiduni, des Schmauses, den er gebenmußte. Doch hat sich der Gebrauch einer festen, alle Angaben genau enthaltenden Formel nichteingebürgert.
Endlich linden sich außer wenigen Beschlüssen der Facultät 19 ) und der Aufzählung ihrerMitglieder 50 ) noch Angaben über Dispensation von den durch die Statuten für den Lehrgang vor-geschriebenen Bedingungen 51 ). Leider sind auch die Dispensationen nicht im Entferntesten voll-ständig zur Aufzeichnung gelangt.
Für die Zulassung zu den verschiedenen Graden der theologischen Facultät sind, so weitsich dies bei der dürftigen Ueberlieferung übersehen läßt, überall die Statuten maßgebend gewesen.Die zum Baccalariat Promovirteu werden in fast allen Fällen als Magistri bezeichnet, hatten alsobereits in der Artistenfacultät den höchsten Grad erworben. In den wenigen Fällen, wo der Magister-würde nicht Erwähnung gethan wird, ist sie doch, so weit es sich um weltliche Bewerber handelte,vorauszusetzen. Wiederholt geschieht es, daß der Promovirte sogleich zmn Sententiarius ernanntwird. In diesen Fällen kann man in der Regel annclmien, daß er bereits an einer anderen Universi-tät Cursor war oder daß die Eintragung zum Cursus versäumt worden ist. Nicht selten wird esaber auch geschehen sein, daß nach der Bestimmung der Statuten der Candidat auf Grund der er-langten Würden und seiner theologischen Studien sogleich zum Sententiarius ernannt wurde. Ver-schieden sind die Zeiträume, die zwischen der Erwerbung der einzelnen Würden liegen. Sehr häufigließen die Candidaton eine längere Zeit verstreichen, als sie für die Vorbereitung auf den nächsthöheren Grad erforderlich war. Andererseits finden sich auch Abkürzungen der Vorbereitungszeit.Für sie war Dispens von der Facultät einzuholen.
In den Angaben über die Grade, die der Candidat bereits erworben hat, herrscht leidergroße Ungenauigkeit. In der Regel wird ihrer gar nicht gedacht und nur der Titel des Magistersangeführt. Es ist eine Ausnahme, wenn, wie dies bei Johannes Loclmer im Februar 1434 geschah,hinzugefügt wurde, daß er Doctor der Medicin war, als man ihn ad legendum cursum zuließ, und derCursor Paul Claußman im Jahre 1508 als bacc. decret. bezeichnet wird. Erwähnung verdient noch,daß nicht weniger als sieben Rectoren der Universität und ein Decan der Artistenfacultät Cursorenund zwei Rectoren Sententiarii geworden sind.
Auf die Jahre 1428—1539, also bis zum Ende der mittelalterlichen katholischen Facultät,kommen 278 Promotionen zum Cursus, 184 zu den Sentenzen und 93 zur Licentia. Das sind statt-liche Zahlen, die den Beweis liefern, daß die Bedeutung der theologischen Facultät nicht zu geringangeschlagen werden darf. Mit einer ziemlich großen Gleichmäßigkeit vertheilen sich die Promotionen
4S ) Siehe S. 33 zu 1555 Juli 15.
40 ) Siehe z. B. S. 5.
5I> ) Siehe S. 22 ff. zum Jahre 1515.51 ) Siehe S. 20 und 23.