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und welchen Trost kann es dem Theilnehmer der Rent.-Vers.-Anst. gewähren, wenn er zu dem Maximum derRente erst in einem Alter gelangen kann, welches zuerreichen er nur eine kleine Hoffnung hat. Soll dieNent.-Vers.-Anst. den Namen einer Versorgnngsanstaltfür das hülfsbedürftige Alter wirklich verdienen, sodürfte unseres Erachtens das Alter der Hülfsbedürstig-keit nicht über das K5ste bis 70ste Jahr hinausgesetzt,und es müßte der Nent.-Vers.-Anst. eine solche Einrich-tung gegeben werden, daß die Theilnehmer schon in die-sem Alter zu einer im Verhältniß zu den eingelegtenCapitalien bedeutenden, die Größe einer gewöhnlichenLebensrente jedenfalls weit übersteigenden Rente gelan-gen könnten.
Dieser Zweck mag auf mehreren Wegen zu erreichenseyn. Wir wollen uns inzwischen an dasjenige Mittelhalten, durch welches das Steigen der Rente in derNent.-Vers.-Anst. hauptsächlich befördert wird, nämlichan das gegenseitige Beerben. Zwar wendet man gegendas gegenseitige Beerben ein, daß dadurch die Theil-nehmer der Tontitte in den Fall gesetzt werden, sich ge-genseitig den Tod zu wünschen. Allein mit diesemWunsche, so lange er sich nicht auf bestimmte Indivi-duen bezieht (und dieses wird bei einer zahlreich besetztenTvntine wegfallen), hat es nicht so viel auf sich, wie