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tige Subsistenz für das Alter zu sichern; ja die Anstaltist sogar vorzugsweise auf Unbemittelte berechnet (Sta-tuten S. 1). Es ist daher wahre Gewissenssache, derAnstalt eine solche Einrichtung zu geben, daß die Ein-lagen ganz zum Vortheil derer, die sie machen, ausge-beutet werden, womit das eventuelle Verschenken desCapitalfonds schlechthin unvertraglich ist.
Zu bemerken ist noch, daß die Gestattung unvoll-ständiger Einlagen unter dem Betrag von Ivo Thlrn.und ihre Gleichstellung mit den vollständigen in Bezie-hung auf den Rentengenuß (sobald nämlich die unvoll-ständigen Einlagen ergänzt sind), denen, welche volleEinlagen machen, höchst nachtheilig werden kann, unddaß daher Jedem, welcher der Nent.-Vers.-Anft. beizu-treten gedenkt, zu rathen ist, sich auf unvollständigeEinlagen vom kleinstmöglichen Betrag zu beschränken,und deren Ergänzung der Wirkung des Aufzinsens unddes Erbschaftszuwachses zu überlassen.
Daß die Rent.-Vers.-Anst. vor dem Calcul nichtbestehen kann, glauben wir überzeugend nachgewiesenzu haben. Sobald aber das Publikum sich hievon über-zeugt hat, wird das Gedeihen der Anstalt mehr als pro-blematisch. Man wird daher darauf bedacht seyn müs-sen, den Gebrechen abzuhelfen, an denen die Anstaltleidet. Zu diesem Ende erlauben wir uns, Verbesse-