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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
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Ueberströmen nur das Dreifache rechnen. Nun combi-nire man beide Hypothesen, d. h. man denke sich dieI. Cl theilS aus Mitgliedern, welche Ivo Thlr., thcilsaus solchen, welche nur 10 Thlr. einlegen, zusammen-gesetzt. In der so zusammengesetzten Classe wären dem-nach Personen vereinigt, die im 65sten Lebensjahretheils S Thlr., theils 3Thlr. Rente anzusprechen haben,nämlich nach der Wahrscheinlichkeitstheorie.

Nach den Statuten (tz. IS) dagegen würden alleMitglieder der Classe im llZsten Lebensjahre (dem Zeit-punkt der vollendeten Ergänzung der unvollständigenEinlage) gleiche Rente beziehen.

Dieses wäre ein auffallendes Beispiel von ungerechterBegünstigung der unvollständigen auf Kosten der voll-ständigen Einlagen, vorausgesetzt, dast zu jenen keineNachzahlungen gemacht werden. Aber auch in der Be-stattung von Nachzahlungen liegt eine solche Begünsti-gung. Gesetzt ein Mitglied der 1. Ct. lege 10 Thlr.baar ein und mache keine Nachzahlung bis diese Einlagein Gefolg des Aufzinsens und des Erbschaftszuwachsesauf 50 Thlr. (die Hälfte einer vollen Einlage) ange-wachsen ist. Nach Ablauf des hiezu erforderlichen Zeit-raums, dessen Dauer wir zu 30 Jahren annehmen wol-len, mache er eine Nachzahlung von 50 Thalern undergänze damit seine unvollständige Einlage zu einer