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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
Entstehung
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reducirt. Im Alter von 73 Jahren würde daher einMitglied der VI. Cl. statt dem dreifachen Betrag derursprünglichen Rente, auf welchen die Rente nach Ta-fel Iii. steigt, den zweifachen Betrag erhalten.

Das Maximum von 159 Thlrn. ist ungefähr dem2Sfachen Betrag der ursprünglichen Rente gleich.

Auf dielen Betrag würde die Rente nach Tafel III.zwischen dem 88sten und 89sten Lebensjahre steigen. Redu-cirt man aber die ursprüngliche Rente wegen der Rück-vergütung auf 2/z ihres wirklichen Betrags, so wird zudem Maximum das 43fache der reducirten ursprüng-lichen Rente erfordert, und auf diese Hohe steigt dieRente nach Tafel III. erst zwischen dem 90 und 9tstenLebensjahre. Ein Mitglied der VI. Cl. gelangt also zumMaximum erst in einem Alter, welches unter 255 fünf-undfünfzigjährigen nur 5 bis 6 erreichen. Gleichwohlglauben wir, daß von dem Beitritt zur VI. Cl. keines-wegs abzurathen ist, weil die Mitglieder dieser Classefür ihren Capitalverlust durch eine entsprechende Zeitrentegebührend entschädigt sind I. Nur wird dabei vorans-

r) Wir nehmen nämlich an, daß ein Mitglied der VI. Cl.von 6« Thlrn. verlorenem Capital eine zs bis aojährige Zeit-rente und für die übrigen Z4 fl. das gewöhnliche Interesseanzusprechen habe. Unter dieser Annahme ist jenes Mitgliedhnreh eine Rente von s ste Thlr. um seine Ansprüche befrie-