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Capital, von dem über ^/z ü lancl« per«Iu hingegebensind!
Was das Steigen der Rente in der Rent.-Vers.-Anst.betrifft, so sind es anßer dem gegenseitigen Beerben haupt-sächlich zwei Momente, welche auf dasselbe wirken, nämlichdas Ueberströmen und die Rückvergütung an die Erben.
Die etwaigen Zuflüsse von dem Reservefonds lassenwir unbeachtet, weil es dahin steht, ob sich bei demselbenein Ueberschuß über die Verwaltungskosten ergeben wird.
Durch das Ueberströmen wird das Steigen derRente befördert, durch die Rückvergütung wird es auf-gehalten. Die Wirkungen der Rückvergütung lassen sichberechnen, und sind übrigens bei jeder Classe verschie-den, wie es die Rückvergütung selbst ist.
Setzt man z. B. in der ersten Classe (angenommen,daß der Beitritt im Sten Jahre stattfinde) die Rück-vergütung auf ^ der Einlage, so werden sich nach Ver-floß von 33 Jahren die überlebenden Mitglieder imBesitz von </x des Gesammtbetrags der ursprünglichenRente befinden, und so hat man für das weitere Stei-gen der Rente einen festen Anhaltspunkt; im SoftenJahre würde sonach die Rente statt des I5fachen nurdas I2fache ihres ursprünglichen Betrags enthalten.
Für die früheren Jahre, in denen sich die bezogenenRenten noch nicht mit den eingelegten Capitalien com-