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In der Tontine, wie in der Ncni.-Vers.-Anst., wach-sen die Renten der Gestorbenen den Ueberlebenden zugleichen Theilen zu, wobei Personen gleichen Alters vor-ausgesetzt werden.
Die ursprungliche Tontinenrente, d. h. diejenige,welche jedem Mitglieds bei seinem Eintritt in die Ge-sellschaft ausgesetzt wird, ist nichts anders als eine Zeit-rente, welche nach dem Alter der eintretenden Mitgliederunter Annahme der längsten Lebensdauer bestimmt wird.Da nämlich die Gesammtsumme der Renten bis zumAussterben der ganzen Gesellschaft bezahlt werden muß,so ist es die Lebensdauer der Gesellschaft oder des zuletztsterbenden Mitglieds der Gesellschaft, nach welcher dieGröße der ursprünglichen Rente zu berechnen ist.
Von einer einigermaßen zahlreichen Gesellschaft er-reicht aber, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit, einoder das andere Mitglied das äußerste Lebensziel.
Da jedoch die genaue Bestimmung desselben stetsunsicher bleibt, so wird sich ein vorsichtiger Unternehmerzur Bezahlung der Rente nur für den Zeitraum ver-bindlich machen, für welchen die Rente berechnet ist,so daß nach dessen Ablauf ihre Bezahlung aufhört,wenn auch ein oder der andere der Theilnehmerdie angenommene äußerste Lebensgränze überschreitensollte.