Cl. gebührende Rente zu berechnen'), sondern wir wollenvielmehr zeigen, daß es vermög der Einrichtnng derNent.-Vers.-Anft. unmöglich ist, der Gesammtzahl derTheilnehmer die ihnen gebührende Rente zu gewähren.
Diese Unmöglichkeit läßt sich schon aus allgemeinenGründen so überzeugend deduciren, daß hiezu eine ge-nauere Prüfung, die wir uns übrigens vorbehalten,nicht einmal erforderlich wäre.
Folgende Sätze werden dieses klar machen:
Für ein ü kvrills ziOr«In hingegebenes Capital hatder Rentner nicht blos das gewöhnliche Interesse, son-
i) Dieses wäre bei der bestehenden Einrichtung der Rent.-Bers.-Anst. ohnedies unmöglich, weil sich die Wirkungen desUeberströmens nicht berechnen lassen. Nur die VI. EI., welchedas Uebcrströmen eine lange Reihe von Jahren nicht treffen,und die daher als eine für sich bestehende Tontine betrachtetwerden kann, läßt eine Berechnung zu, aus der sich ergibt,daß sie durch die ihr ausgesetzte Rente für den zu so Proc.angenommenen Capitalverlust vollständig entschädigt ist, vor-ausgesetzt, daß ein Mitglied der Vl. EI. hiefür eine zsjäh-rige auf einen Zinefuß von 4 Proc. basirte Zeitrente anzu-sprechen hat. Seht man die Zeitrente auf ao Jahre und denZinsfuß auf 3 Proc., so ist der Bortheil für die Beitretendenum so größer. Personen von ss Jahren ist daher keineswegsabzurathcn, der Rent.-Vers.-Anst. beizutreten; der Anstaltselbst aber ist ihr Beitritt allerdings beschwerlich, und die inden Statuten geäußerte Besorgnis;, daß sich für die VI. Cl.keine hinreichende Zahl von Teilnehmern finden möchte, scheintuns eine versteckte Abmahnung vom Beitritt zu seyn.