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(Hiebet sind jedoch nur die von den Gestorbenenbezogenen ursprünglichen Renten als Capitalver-lust angeschlagen, und die Zinsen aus den der Anstaltheimfallenden ursprünglichen Renten außer Berechnunggelassen, weil dieselben auf den Capitalverlust nur einenunbedeutenden Einfluß haben. Man bemerke, daß biszu dem Zeitpunkt, wo sich die von dem Gestorbenen be-zogenen Renten mit dem Capital compensiren, derBetrag dieser Renten der Anstalt als Capital zufällt,ans dessen Zinsen sich der Rentenzuwachs der Ueberle-benden bildet. Dieser Neutenzuwachs ist aber, um derRückvergütung willen, viel kleiner, als nach Tafel II,und man kann ihn bei der Berechnung des Capitalver-lusts, die ohnedies nur annähernd seyn kann, füglichunbeachtet lassen.)
Behandelt man die andern Classen nach gleicherMethode, so ergeben sich folgende Resultate:
II. Cl.: ursprüngliche Rente — 3'/- Procent. Demeingelegten Capital gleich in 30 Jahren.
Zahl der Beitretenden angenommen zu 523 zwölf-jährigen Personen.
Summe der Einlagen 52,300 Thlr.
Zahl der in 30 Jahren noch Lebenden 360, derenCapitalverlust ---- 36,000 Thlr.