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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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aber mit auserlesenem Olivenöle, das im Heiligthume aufbewahrt wmde (Ps.88, 2t.). Das weitere Cercmvniell bei der Einsegnung war der Huldigungs-kuß (1. Kön. l<1, 1.: Ps. 2, 12.), Zujauchzen des Volkes im feierlichenZuge (1. Kön. 1«, 24: 3. Kön. 1, 25.. 39.) unter Musik (3. Kön. 1, 4V.)und Händcgeklatsch (4. Kön. 11, 12.). Die Feierlichkeit ward wahrscheinlichim Heiligthum beschlossen, wo dem Könige seine Verpflichtungen vorgelegt(1. Kön. 10, 25.: 3. Kön. 12, 1. ff.) und die Huldigungen von Seiteder Volksvertreter dargebracht wurden (2. Kön. 5, 3.: 4. Kön. 11, 12.).Dankopfer beendeten den Act (3. Kön. 1, 25.).

52.

Das Eostüm der Könige war reich geschmückte Kleidung, besondersder glänzendweiße oder purpurrothe Mantel von Byssus, dessen sich überhauptdie Vornehmen bedienten. Besondere Zeichen der königlichen Würde warendas Diadem, eine zwei Zoll breite um die Stirne und Schläfe festgebundene,verschiedenfarbige Schleife, die nie abgelegt wurde (2. Kön. 1, 10: 4. Kön.11, 12.), wie es noch jetzt bei den Königen von Abyssinien üblich ist; dieKrone, ein mit Edelsteinen besetzter goldener Ring mit senkrecht darauf stehen-den Strahlen (2. Kön. 12, 30.: 1. Mach. 10, 20.); der Scepter, ein man-nigfach gezierter hölzerner Stab in der Manneshöhe, und der Thron, ein mitArmlehnen versehener, mit Gold und Elfenbein geschmückter Lehnsessel vonsolcher Höhe, daß ein Fußschemel nöthig war. Vgl. Jsa. 66, 1.: 3. Kön.1», 18. ff.

53.

Der König hatte als Vasall des Gottkönigs die oberste Gewalt nurunter mancherlei Beschränkungen. Die Gesetzgebung beschränkte sich auf Ent-wicklung des Gesetzes nach den Bedürfnissen der Zeit (Vgl. Jsa. 10, I.).Die richterliche Gewalt stand ihm, wie dem im Gesetz erwähnten Richter(5. Mos. 17, 8. ff.), in vollem Sinne zu. Er übte sie oft in eigner Person(2. Kön. 8, 15. ff.: 3, 16.). Das Unter-Richteramt blieb in den Händender Volkshäupter und des geistlichen Standes. Nach 1. Par. 23, 4. bestellteDavid 6000 Leviten zu Richtern im ganzen Lande. Da die damalige Volks-zahl Israels, die waffenfähige Männer vierfach gerechnet (2. Kön. 24, 9.),etwas über fünf Millionen betmg, so traf auf je 1000 Personen ein Lcvit.Die Leviten waren also damals die Richter über tausend. Die über 100,