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Die Wahrscheinlichkeitsrechnung und ihre Anwendung auf das wissenschaftliche und praktische Leben
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165
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Lebensversicherungs - Anstalten. 165

Man kann jedoch die Versicherung auch nur für eine be-stimmte Zeit machen, indem man nur wahrend einer kürzer»Reihe von Iahren die Beiträge entrichtet, dafür aber auch keineVersicherungssumme von der Anstalt ausgezahlt erhält, wennman nach Ablauf dieser bestimmten Zeit noch am Leben ist.

Diese Art Versicherung wird gewöhnlich unternommen, wennman nach Ablauf dieser Zeit eine bedeutende Verbesserung seinerGlücksumstänbe wahrscheinlich voraussehen darf, und nur die An-gehörigen für den Fall decken will, daß die gehoffte Verbesserungder Glücksumstänbe durch den zu frühen Tod des Versichertenvereitelt würde.

Die Lebensversicherung kann ferner auch zwei Personen zu-gleich, z. B. ein Ehepaar, in der Art betreffen, daß, wennEines von dem Ehepaare gestorben, dann die Versicherungs-summe dem andern noch Lebenden ausgezahlt wird.

Selbst das Leben einer dritten Person kann versichert werden,in welchem Falle man nämlich die Zahlung der Beiträge über-nimmt, dafür aber auch das versicherte Kapital nach dem Todeder versicherten Person bezieht. Dicß geschieht entweder ausSpekulation oder aus einem bcsondern Interesse an dem Lebender versicherten Person. So versichert z. B. ein wohlhabenderSchwiegervater das Leben seines arm oder leichtsinnig geworde-nen Schwiegersohns, der Gläubiger das Leben seines Schuld-ners, u. s. w. Obschon etwas Widriges in dem Gedanken liegt,daß aus diese Weise das Leben und das Sterben der Menschenzu einem Gegenstände der Speculation gemacht wird; so tröstetdoch dafür wieder der Gedanke an die, dem von dem Lebenscheidenden Familienvater daraus hervorgehende, Beruhigung.Da übrigens bei allen bis jetzt bestehenden Lebcnsversicherungs-Anstalten eine nicht stets vünktlich erfolgende Einzahlung derBeiträge den Verlust der Versicherungssumme ohne Weiteres nachsich zieht, so liegt in diesen Anstalten zugleich ein Antrieb zurOrdnung und Sparsamkeit. Daraus geht denn aber auch hervor,daß alle diejenigen, deren Einkünfte unsicher und unregelmäßigsind, oder die wenigstens nicht dafür stehen können, daß sie stetsim Stande sein werden, diese Beiträge zu entrichten, der Vor-sicht halber und zur Vermeidung von Schaden sich des Beitrittszur Gesellschaft enthalten werden.

F. 123. Alle Lebcnsversicherungs-Anstalten gründen sich aufdie durchschnittlichen Mortalitätsverhältnisse, indnn sie nach einermehrjährigen Durchschnittssumme die Probabilität festsetzen, daßvon einer bestimmten Anzahl Menschen (man vergl. die 1l4.ff.) binnen einer gcwißen Zeit eine bestimmte Zahl bereits ge-storben sei, weshalb sie denn auch nicht die wahrscheinliche Le-bensdauer eines Menschen, sondern die Durchschnittssumme derLebensdauer in dieser Gcsammthcit als den Divisor des einzelnenJahresbeitrag betrachten und wählen.