164 Zweiter Theil. Zweiter Abschnitt. Zwölftes Capitel.
Bon den Lcbcnsvcrsichcrungs - Gesellschaften.
fj. 121. Im Allgemeinen wird Lebensversicherung der-jenige Vertrag genannt, durch welchen eine Person gegen einegewisse bestimmte Vergeltung die Gefahr, welche jene Person ausdem frühzeitigen Tode einer andern Person treffen kann, über-nimmt; gedachte Vergeltung heißt Prämie und ist entwedereine dein Alter und der Gesundheit der versicherten Person an-gemessene L>umme, oder besteht in jährlichen Beiträgen. Wasdagegen die versicherte Person erhält, ist entweder ein bestimmtesKapital, Versicherungssumme genannt, oder eine bis anihren Tod auszuzahlende Rente; beides, Versicherungssummeund Rente heißt auch sehr oft Lcbensactie und Lebens-rc n t c.
Die Lebensversicherung beabsichtigt, dasjenige, was durchden Todesfall einer Person der sie überlebenden Person in pecu-niärer Beziehung ungewiß wird, sicher zu stellen; die Lebensver-sicherung muß also natürlich auf den Grundsätzen der Lebenspro-babilität beruhen. Statt einer die Gefahr übernehmenden Per-son tritt gewohnlich ein Verein mehrerer die Gefahr überneh-menden Personen, Lebcnsv ersieherungs - Gesellschaftgenannt, zusammen, da zu diesem Zwecke schon ein bedeutendesvon allen einzelnen Mitgliedern derselben zusammengeschossenesKapital nöthig ist.
§. 122. Eine Lebcnsversicherungs - Gesellschaft hat also denZweck, gegen die Einzahlung gewisser Beiträge, die jährlich zu ent-richten sind, ein im Voraus festgesetztes Kapital, die Versicher-ungssumme, dann zu gewähren, sobald diejenige Person ge-storben, welche ihr Leben durch die Entrichtung jener Beiträgeversickert hatte. In diesem einfachsten Falle, wo eine Personihr Leben zu Gunsten ihrer Erben versichert, liegt der Vor-theil 1) in der Möglichkeit, daß bei einem frühzeitigem Todedas von der Anstalt zu gewährende Kapital die Summe dernach und nach eingezahlten Beiträge bedeutend übersteigt, und2) bei einem erst viel später erfolgenden Tode in der Vererbungeiner größern Summe, die an die Stelle der kleinen Beiträgegetreten ist, welche letzteren ohne diese Bestimmung wahrschein-lich zu momentanen Bedürfnissen oder zur Befriedigung über-flüssiger Wünsche verwendet, oder auch vielleicht gar durch Be-trug und Unglücksfälle mancherlei Art entrissen worden wären.Der Versicherte hat demnach die Gewißheit, seinen Erben inder durch jährliche kleine Ersparnisse erkauften Versicherungssum-me ein verhältnißmäßig beträchtliches Kapital zu hinterlassen,wobei sich ganz nach seinen Verhältnissen einzurichten erlaubt ist,der Reichere also ein größeres Kapital durch höhere Beiträge,der Aermcre ein kleineres Kapital durch niedrigere Beiträge er-werben kann.