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katholischen Kirche, die von dieser Kircheapprobirten religiösen Gebrauche u. s. w.als solche anerkannt werden müssen, undals solche anerkannt werden, welche denStaat nicht beschädigen; und da die Bi-schöfe die Pflicht haben, die Befolgungder Kirchen-Gesetze zu bewachen und zubewirken, die Kirchenzucht zu handhaben,die Lehre des Herrn rein und vollständigzu bewahren, zu verkündigen, zu ver-breiten, und zu sorgen, daß die von derKirche, weil sehr zweckmäßig, appro-birten religiösen Gebräuche, Religions-Uebungen beibehalten werden, so könnenjene Verordnungen, welche die Bischöfe,ihrer eben angegebenen Pflicht zufolge,erlassen müssen, nicht als neue Verord-nungen gelten; sie verordnen sämmtlichnur etwas Altes.
Auch können die Protektoren der Placets-Forderung unmöglich andere, als nurallgemeine Verordnungen, unter den
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