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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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eine solche Verordnung nicht eine neuezu nennen; und nur solche Verordnun-gen können neue Verordnungen genanntwerden, deren Inhalt, Gegenstand, daswas sie verordnen, neu, etwas Neues,bis dahin nicht Verordnetes ist.

Und zweitens ist zu bemerken, daß dochauf keinen Fall die Protektoren des Pla-cets einen andern Zweck haben können,als den, daß der Staat nicht beschädi-get werde durch neue Verordnungen derBischöfe; daß also die Forderung, daßdas Placet vorläufig eingeholet werdensolle, sich unmöglich auf solche Verord-nungen der Bischöfe beziehen könne, wel-che anerkannt den Staat nicht beschädi-gen können.

Da nun die bestehenden Kirchen-Gesetze, diebestehende Kirchenzucht, die Kirchen-Ver-fassung, das Kirchenrecht, die Lehre desHerrn, das ist, die Lehre der römisch-