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Die bisherige Religionsübung *)eines jeden Landes soll gegen Aufhe-bung und Kränkung aller Artgeschützt seyn, insbesondere jeder Re-ligion der Besitz und ungestörteGenuß ihres eigenthümlichen Kirchen-guts, auch Schulfonds **), nach derVorschrift des westphalischen Frie-dens verbleiben. Dem Landesherrn stehtjedoch frei, andere Religions-Verwandtezu dulden, und ihnen den vollen Genußbürgerlicher Rechte zu gestatten.
Wenn nun bis dahin die Kirche das Rechthatte, eigene Schulen, Schul- und Bil-dungs - Anstalten, nebst den dazu gehörenden
") Au den Religions-Uebungen gehören auch Processio-nen, Wallfahrten, öffentliches Verschen der Kranken,Lauten.
") Jeder Religion..,, soll auch der Schulsondverbleiben; die Schulen werden folglich als Rel i-gions - Angelegenheit anerkannt.