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z. B. bei Wallfahrten, laßt sich steuern;freilich müssen die Bischöfe nicht das ver-buchen, was eben am meisten geeignet ist,jenen Mißbrauchen zu steuern, müssen näm-lich nicht verbieten, daß ein Geistlicher dieWallfarthen begleite und leite.
Die römisch-katholische Kirche in ihrenReligions-Uebungen und in ihrem Gottes-dienst auf die Kirchen, gleich dem Prote-stantismus, beschranken wollen, verrath Un-kenntniß des Geistes der katholischen Kirche,des Christenthums; und das Streben, solcheBeschrankung zu verwirklichen, ist eine facti-sche Verletzung der Rechte der Kirche.