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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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gibt es Fälle, wo das sein kann, aber esist hierzu bemerken, daß, ein wirklichessolches Landeshoheits - Recht vorausge-setzt, der Heiland der Kirche eine Pflicht auf-gelegt hatte, durch welche es der Kirche un-möglich gemacht würde, einem solchen Miß-brauche in einer solchen Angelegenheit zusteuern, das heißet: ihren Hauptzweck zu er-reichen; weil nämlich selbst der Mißbraucheines wirklichen Rechts die anderseitige,dem mißbrauchten wirklichen Rechte ent-sprechende Verbindlichkeit nicht aufhebt, dahingegen einem usurpirten Rechte andererSeits keine Verbindlichkeit entspricht.

Dann kann nicht unbemerkt gelassen wer-den, daß die Apostel und ihre Nachfolger,in langer Reihe, von dem hier besprochenenLandeshoheits-Rechte und der demselben ent-sprechenden Pflicht nichts gewußt habender heilige Geist, welcher die Apostel leitete,hätte es doch gekannt.