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daß selbst die französischen Schriftstellerdieselben, durch Erfahrung belehrt, ein-gestehen.
Ich muß aber über diesen Gegenstandnoch Folgendes bemerken:
In dem Falle, wo nd nbusu potestuti's^jnciici« eeele-smstioi ucl juclieem «useula-rem appellirt wird, und der ^suclex sueeu-luri« die Appellation annimmt, behauptet derweltliche Richter, es sei Seitens des geist-lichen Richters ein Uebergriff in das Bereichdes Staats geschehen, oder die Kirchen-Ge-setze seien übersprungen und ein Recht ver-letzet; dahingegen behauptet der geistlicheRichter, die Behauptung des weltlichen Rich-ters sei falsch, im Gegentheile finde Seitensdes weltlichen Richters durch die Annahmeder Appellation ein Uebergriff in das Bereichder Kirchen-Gewalt statt. Hier stehen nunder geistliche Richter, die Kirchen-Gewalt,und der weltliche Richter, die Staatsgewalt,