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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Daß die Patronat-Rechte, obgleich derBischof das Recht und die Pflicht hat, dieQualifikation der Prasentirten zu prüfen, unddie nicht tauglich Befundenen abzuweisen,-das freie Costations-Recht. des Bischofs sehrbeschränkt, liegt auf der Hand; aber es isteine Beschrankung, welche nun einmal kirch-lich rechtlich ist, mithin keine Verletzung desRechts.

Diesemnach sind, da die Archidiakonate,welchen Patronat-Rechte anklebten, aufgeho-ben worden, diese Patronat-Rechte erlo-schen, und ein aufgehobenes, nicht mehr exi-stirendes Archidiakonat bringt keine Einkünfte.Geistliche Corporationen, unter Andern Klö-ster, welchen Patronat-Rechte anklebten, sindaufgehoben, vernichtet; die ihnen bis dahinanklebenden Patronat-Rechte sind also erlo-schen, und alle Leiielieiu, welche mit sol-chen Patronat-Rechten belastet waren, sindliderue eoilutiouis Lpisoopi geworden.